Was passiert bei Kündigung mit Website, Domain und E-Mails?
Die separat bezahlte Website bleibt im vereinbarten Umfang dauerhaft nutzbar. Die laufende Betreuung hat grundsätzlich 12 Monate Mindestlaufzeit und verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht spätestens 90 Kalendertage vor Laufzeitende gekündigt wird. Zum maßgeblichen Ende unseres Websitebetriebs erhältst du ein dokumentiertes Website-Exportpaket als ZIP-Archiv: eine Kopie des aktuellen vereinbarten Website-Stands mit den vereinbarten Website-Dateien und Medien sowie den für die vereinbarte Weiterverwendung erforderlichen kundenspezifischen Programmdateien und Datenexporten. Die technische Übergabeübersicht nennt Systemvoraussetzungen, benötigte externe Dienste und Lizenzen sowie bekannte Anpassungsbedarfe. Ein vereinbartes weiterverwendbares CMS wird nicht bloß durch einen statischen Export ersetzt. Domain-Transferinformationen einschließlich Authcode und vorhandene E-Mail-Bestände werden separat bereitgestellt. Unser Hosting endet nach den maßgeblichen Übergangsfristen. Eine unveränderte Funktion auf jeder beliebigen Hostingumgebung ist nicht zugesagt. Installation und Anpassung beim Zielanbieter sind gesonderte Leistungen, soweit sie nicht bereits vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind. Die vereinbarte Vollständigkeit und Verwendbarkeit des Pakets bleiben geschuldet. Zwingende gesetzliche Kündigungs-, Wechsel- und Datenrechte bleiben unberührt; separat fortgeführte Dienste laufen weiter.
Kann ich einen erteilten Auftrag stornieren?
Ein zusätzliches kostenfreies Stornorecht gibt es nicht. Einen Werkauftrag kannst du vor Fertigstellung nach § 648 BGB kündigen; die vereinbarte Vergütung wird dabei um ersparte Aufwendungen und anzurechnenden anderweitigen Erwerb gekürzt. Für eigenständige laufende Verträge gelten die vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Wechselrechte bleiben unberührt. Details stehen in §§ 6 und 7 unserer AGB.
Was passiert, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden?
Bei erheblichem Zahlungsverzug können betroffene Leistungen im rechtlich zulässigen, verhältnismäßigen Umfang pausieren: erst nach Zahlungsaufforderung mit konkreter Ankündigung der Maßnahme und mindestens 14 Kalendertagen Nachfrist ab Zugang. Eine vorübergehende Website-Sperre setzt zusätzlich einen Rückstand von mindestens zwei Monatsentgelten für den betroffenen Websitebetrieb voraus; getrennte offene Projekt- oder SEO-Rechnungen rechtfertigen keine Sperre eines bezahlten Websitebetriebs. E-Mail-Verkehr, Domain und gespeicherte Daten bleiben davon unberührt. Sobald die Voraussetzungen entfallen, wird unverzüglich entsperrt, auch wenn der maßgebliche Rückstand unter zwei Monatsentgelte fällt. Berechtigte Zahlungseinwendungen sowie geschuldete Datenherausgabe und zwingende Wechselrechte bleiben geschützt. Details stehen in § 5.6 und Ziffer 11e.40 unserer AGB.
Was kosten zusätzliche Änderungen und die Reaktivierung eines Filmprojekts?
Enthaltene Leistungen und Korrekturrunden stehen im Angebot. Eine zusätzliche Korrekturrunde kostet bei vorher festgelegtem Umfang grundsätzlich 150 EUR netto als Festpreis; alternativ vereinbarte Bearbeitung nach Zeitaufwand kostet 220 EUR netto je Stunde bei dokumentierter Arbeitszeit und vorheriger Kostenfreigabe. Für dieselbe Bearbeitung berechnen wir nicht beides. Die gesondert beauftragte erfolgreiche Reaktivierung eines tatsächlich archivierten Filmprojekts kostet grundsätzlich 250 EUR netto einmal je zusammenhängendem Bearbeitungsauftrag, nicht je erneutem Öffnen. Zusatzleistungen und Auslagen werden vorab freigegeben oder innerhalb eines konkret vereinbarten Kostenrahmens abgerechnet; es gibt keine automatische 5-Prozent-Genehmigung. Berechtigte Mängelbeseitigung verbraucht keine Korrekturrunde und löst keine Bearbeitungs- oder Archivgebühr aus. Geschuldete Website-Exporte fallen nicht unter die Filmarchiv-Pauschale. Abweichende Preisvereinbarungen bleiben maßgeblich. Details stehen in §§ 5, 8.7, 9.4 und 11a.4 unserer AGB.
Was kostet eine kurzfristige Verschiebung meines Drehtags?
Bei einer von dir zu vertretenden Absage oder verbindlichen Verlegung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Drehbeginn kann bei fortgeführtem Werkauftrag eine Ausfallpauschale von 50 Prozent der vorab vereinbarten Nettovergütung für die eigenen reservierten Drehtagleistungen anfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Separat berechnete Reise- und Fremdleistungskosten gehören nicht zur Berechnungsgrundlage; es gibt keinen zusätzlichen Mindestbetrag. Eine unverbindliche Terminanfrage löst keine Pauschale aus. Du kannst nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei von uns zu vertretendem Ausfall oder einem berechtigten gesetzlichen kostenfreien Lösungsrecht fällt die Pauschale nicht an. Wird der Auftrag ganz oder teilweise gekündigt, gelten für den gekündigten Teil die Kündigungsregeln statt einer zusätzlichen Pauschale für denselben Ausfall. Bei Fortführung des Auftrags gleicht eine berechtigte Ausfallpauschale den gesonderten Terminausfall aus. Sie kommt zur Vergütung der später tatsächlich erbrachten Produktion hinzu und ist keine darauf anzurechnende Voraus- oder Teilzahlung. Bereits vergütete, weiter nutzbare Vorbereitung wird nicht nochmals berechnet. Bei einer Kündigungsabrechnung werden Zahlungen und Ausfallpauschalen für denselben Ausfall berücksichtigt; eine Doppelberechnung erfolgt nicht. Details stehen in Ziffer 6.1.4 unserer AGB.