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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für Unternehmen, Vereine und sonstige Organisationen. Dazu gehören Filmproduktion, Content-Pakete, Webseiten, Domains, Hosting, SEO, KI-Sichtbarkeit, Layout-, Druck- und sonstige Kreativleistungen.

PDF herunterladen Impressum & Datenschutz
Stand: 9. September 2026 Kontakt: p.bauer@recitmedia.de
Diese Fassung gilt für Verträge, in die sie ab dem 9. September 2026 wirksam einbezogen wird. Bereits bestehende Verträge und eingeräumte Nutzungsrechte werden durch die Veröffentlichung nicht geändert. Änderungen bestehender Verträge bedürfen einer wirksamen Vereinbarung. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung.

Philipp C. Bauer, rec it media Filmproduktion
Am Klingbach 19, 66901 Schönenberg-Kübelberg

Im Rahmen der geschäftlichen Beziehung zwischen Philipp Bauer, handelnd unter dem Namen rec it media Filmproduktion (im Folgenden als "rec it media" bezeichnet), und dem Auftraggeber (im Folgenden als "Auftraggeber" bezeichnet) finden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von rec it media Anwendung.

Diese AGB werden Bestandteil eines Vertrags, wenn rec it media den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf die maßgebliche Fassung hinweist oder sie als PDF beziehungsweise über einen abrufbaren Link zur Verfügung stellt und der Auftraggeber ihrer Geltung zustimmt. Maßgeblich ist die im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete oder übermittelte Fassung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn rec it media ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Diese AGB gelten sowohl für die aktuelle als auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien. Sie gelten insbesondere für Film-, Foto-, Audio- und Contentproduktionen, Social-Media-Content, laufende Content-Pakete und Abo-Modelle sowie - sofern beauftragt - für Webseiten, Landingpages, Webseitenerweiterungen, Rebuilds, Domainregistrierung und Domainverwaltung, Hosting, Wartung, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Google-Dienste, Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit in KI-gestützten Such-, Antwort- und Assistenzsystemen, Layout-, Druck- und sonstige Kreativleistungen.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der rec it media Filmproduktion (nachfolgend "rec it media").

1.2 Sie gelten gleichermaßen für zukünftige Ergänzungs- oder Folgeaufträge.

1.3 Änderungen und Ergänzungen sollen zur Dokumentation in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unabhängig von deren Form unberührt.

1.4 Mit der Auftragserteilung, ob schriftlich oder in einer der in § 2 genannten vergleichbaren Formen, erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB an, sofern sie nach den vorstehenden Regelungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

1.5 Begriffsbestimmungen:

1.5.1 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.5.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5.3 Öffentliche Auftraggeber, insbesondere Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen, gelten im Sinne dieser AGB als Auftraggeber, die keine Verbraucher sind.

1.5.4 Website-Erstellung und laufende Website-Betreuung: Die einmalige Erstellung eines vereinbarten digitalen Auftritts und dessen laufender Betrieb oder Betreuung sind unterschiedliche Leistungsbestandteile. Eine monatliche Betreuung macht eine separat beauftragte Website-Erstellung nicht zu einer nur für die Vertragsdauer nutzbaren Website. Umfang, Vergütung und Beginn der jeweiligen Leistungen werden nach § 11e vereinbart.

1.6 Textform / "schriftlich": Sofern diese AGB "schriftlich" verlangen, genügt - soweit gesetzlich zulässig - die Textform, zum Beispiel E-Mail. Gesetzliche Schriftform- und Formvorschriften bleiben unberührt.

1.7 Kundenkreis: Die Leistungen von rec it media richten sich ausschließlich an Unternehmen und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie eingetragene und nicht eingetragene Vereine und sonstige Organisationen. Verträge mit natürlichen Personen zu überwiegend privaten Zwecken werden nicht angeboten. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, den Auftrag für seine gewerbliche, selbständige berufliche, wirtschaftliche, öffentlich-rechtliche oder institutionelle Tätigkeit und nicht als Verbraucher zu erteilen.

1.8 Verbraucherschutz / zwingendes Recht: Sollte entgegen der in Ziffer 1.7 beschriebenen Ausrichtung ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zustande kommen, gelten diese AGB nur, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften widersprechen. An die Stelle einer insoweit unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

1.9 Vertretungsberechtigung bei Vereinen und Organisationen: Wer einen Auftrag im Namen eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Organisation erteilt, sichert zu, hierzu vertretungsberechtigt oder wirksam bevollmächtigt zu sein. rec it media kann vor Beginn der Leistung einen geeigneten Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen.

§ 2 Zustandekommen eines Auftrags

2.1 Ein Auftrag an rec it media gilt als verbindlich, sobald das Angebot durch den Auftraggeber schriftlich akzeptiert wurde, durch konkludentes Handeln oder eine eindeutige Zustimmung durch nachvollziehbare Kommunikationswege, wie E-Mail oder digitale Plattformen, erkennbar ist.

2.2 Eine schriftliche Auftragsbestätigung wird dem Auftraggeber zur Dokumentation zur Verfügung gestellt.

2.3 rec it media bewahrt projekt- und vertragsbezogenen Schriftverkehr zu Dokumentations- und Nachweiszwecken im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, der vertraglichen Erforderlichkeit und der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf.

2.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass die bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn hierfür eine wirksame Einwilligung oder eine andere anwendbare Rechtsgrundlage besteht.

2.5 Maßgeblich für Inhalt, Umfang, Lieferformate, Einsatzzweck, Nutzungsrechte, Vergütung und Termine sind das angenommene Angebot, der vereinbarte Auftrag und die hierzu gehörenden Leistungsanlagen. Die Auftragsbestätigung dokumentiert die Vereinbarung. Eine Rechnung bildet die vereinbarte Leistung ab; allein durch ihren Text werden weder zusätzliche Leistungspflichten noch Einschränkungen bereits vereinbarter Rechte begründet. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.

§ 3 Termingerechte Produktion

3.1 rec it media verpflichtet sich, die vereinbarte Produktion termingerecht fertigzustellen und zu übergeben. Maßgeblich sind die im angenommenen Angebot, Auftrag oder einer ergänzenden Vereinbarung festgelegten Termine.

3.2 Terminänderungen werden zwischen den Parteien abgestimmt und sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vertragsabreden bleiben unberührt.

3.3 Eine fristgerechte Fertigstellung setzt die aktive Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Dies schließt ein:

3.3.1 die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen,

3.3.2 die Mitteilung relevanter Ausfallzeiten von Mitarbeitern, die für die Produktion erforderlich sind, und

3.3.3 die Benennung eines zentralen Ansprechpartners für rec it media.

3.4 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die organisatorische und logistische Koordination des Drehs sowie für die Anweisung und Abstimmung seiner Mitarbeiter.

3.5 rec it media ist berechtigt, den Produktionsablauf bei einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung erforderlicher Mitwirkungshandlungen angemessen anzupassen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich mindestens um die Dauer der vom Auftraggeber verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Ansprüche des Auftraggebers wegen von rec it media zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

3.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:

3.6.1 Der Auftraggeber benennt einen zentralen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Erklärungen, Freigaben, Korrekturwünsche und Entscheidungen dieses Ansprechpartners gelten gegenüber rec it media als verbindlich, sofern der Auftraggeber keine abweichende Vertretungsregelung in Textform mitgeteilt hat.

3.6.2 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Drehorte, Termine, Produkte, Markenunterlagen, Logos, Texte, Bild- und Videomaterialien, Freigaben, Genehmigungen und sonstigen Zuarbeiten rechtzeitig, vollständig und in technisch brauchbarer Form bereit.

3.6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf projektbezogene Anfragen, Abstimmungen, Zwischenstände, Freigabeersuchen und Korrekturvorlagen innerhalb der vereinbarten Frist zu reagieren. Ist keine Frist vereinbart, gilt eine Reaktionsfrist von 5 Werktagen als angemessen, sofern rec it media nicht wegen besonderer Dringlichkeit eine kürzere angemessene Frist in Textform setzt.

3.6.4 Feedback, Korrekturwünsche und Freigaben sind gebündelt, widerspruchsfrei und in Textform über den benannten Ansprechpartner zu übermitteln. Widersprüchliche, unvollständige oder von mehreren Personen ungeordnet übermittelte Rückmeldungen muss rec it media erst berücksichtigen, nachdem der Auftraggeber eine eindeutige, zusammengefasste Entscheidung mitgeteilt hat.

3.6.5 Vereinbarte Termine und Fristen sind vom Auftraggeber verbindlich einzuhalten. Verzögert sich das Projekt durch fehlende, verspätete, unvollständige oder technisch unbrauchbare Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Leistungs- und Liefertermine mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

3.6.6 Solange erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ausstehen, darf rec it media die hiervon betroffenen Leistungen im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang aussetzen. Die Vergütung zusätzlich beauftragter Warte-, Umplanungs-, Abstimmungs- oder Terminierungsleistungen setzt eine Vereinbarung nach Ziffer 5.8 bis 5.10 voraus. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Voraussetzungen und Berechnung darzulegen sind; für kurzfristige Drehtagänderungen gilt ergänzend Ziffer 6.1.4. Derselbe Aufwand wird nicht mehrfach berechnet.

3.6.7 Sollte der Auftraggeber wiederholt Termine absagen, verschieben oder auf wesentliche Anfragen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums reagieren, darf rec it media den Projektzeitplan entsprechend den hierdurch verursachten Auswirkungen angemessen anpassen. Für Kosten von Wartezeiten und Umplanungen gelten die Voraussetzungen und Abgrenzungen in Ziffer 3.6.6.

3.6.8 Bei vom Auftraggeber verursachten Verzögerungen, die die Produktionszeit erheblich beeinträchtigen, richten sich zusätzliche Vergütungs- und Ausfallansprüche nach Ziffer 3.6.6. rec it media kann den Auftrag unter den Voraussetzungen der Ziffer 6.2.2 kündigen; die Folgen richten sich nach Ziffer 6.2.3.

3.6.9 Bleibt eine wesentliche Mitwirkungshandlung trotz Hinweis und angemessener Fristsetzung aus, kann rec it media dem Auftraggeber in Textform eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass der Auftrag bei fruchtlosem Ablauf der Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen beendet oder aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Abrechnung richtet sich nach dem jeweiligen Beendigungsgrund und Ziffer 6.2.3; für verzögerungsbedingte Zusatzleistungen und Ausfallansprüche gilt Ziffer 3.6.6. Eine automatische Vergütung sämtlicher Mehraufwände wird hierdurch nicht begründet.

3.7 Übergabe / Lieferung: Die Übergabe von Zwischenständen und des finalen Werks erfolgt in der Regel digital, zum Beispiel per Download-Link. Die Prüf- und Abnahmefrist setzt die Bereitstellung des fertigen Werks und eine Abnahmeaufforderung nach § 11a voraus. Für Website-Erstellung, laufenden Betrieb und die Übergabe bei Vertragsende gelten ergänzend § 11e und § 11f.

§ 4 Umfang der Tätigkeit

4.1 Die von rec it media erbrachten Leistungen umfassen die nach § 2.5 vereinbarten Arbeiten.

4.2 Dies beinhaltet sämtliche Arbeits- und Materialkosten, deren detaillierte Aufstellung in der Rechnung ausgewiesen wird.

4.3 Der Leistungsumfang kann im gegenseitigen Einvernehmen durch Änderungswünsche des Auftraggebers während der Produktion angepasst werden.

4.4 Zusätzliche Leistungen und Kosten werden dem Auftraggeber vor ihrer kostenpflichtigen Umsetzung mitgeteilt und nach Ziffer 5.8 bis 5.10 vereinbart. Ein bereits ausdrücklich vereinbarter Leistungs-, Preis- oder Auslagenrahmen bleibt maßgeblich.

4.5 Für die Produktionen verwendet rec it media Film-, Foto- und Musikmaterial von Stockmedia-Plattformen.

4.6 Es ist dem Auftraggeber untersagt, einzelne Bestandteile einer rec it media Produktion ohne vorherige Zustimmung eigenständig zu nutzen oder aus dem Gesamtkontext der Produktion zu entfernen.

4.7 Für Druckerzeugnisse und Layoutleistungen gelten ergänzend die besonderen Regelungen in § 11d. Für Webseiten, Landingpages und digitale Auftritte gehen die besonderen Regelungen in § 11e und § 11f entgegenstehenden allgemeinen Bestimmungen über Lieferung, Nutzungsrechte, Bearbeitung, Archivierung und Vertragsende vor. Die gesondert vereinbarten Rechte an eingebundenen Film-, Foto-, Musik- und Drittinhalten werden hierdurch nicht erweitert.

§ 5 Vergütung und Korrekturphase

5.1 Die Produktionskosten von rec it media umfassen:

5.1.1 die Arbeitsleistung,

5.1.2 den Einsatz der verwendeten Technik,

5.1.3 in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie

5.1.4 das angestrebte Endprodukt.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegte Zahlungsweise einzuhalten und den Gesamtbetrag, einen vereinbarten Vorschuss oder vereinbarte Abschlagszahlungen innerhalb der jeweils vereinbarten Frist zu leisten.

5.3 Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung per Überweisung auf das im Vertrag oder der Rechnung angegebene Geschäftskonto von rec it media.

5.4 Bei bestimmten Aufträgen, insbesondere solchen mit einer Vergütung unter 700,00 EUR netto und/oder laufenden Kosten, behält sich rec it media das Recht vor, die Zahlung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.

5.5 Die gewählte Zahlungsweise wird im Angebot oder Vertrag sowie auf der Rechnung klar ausgewiesen.

5.6 Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist rec it media berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. In allen anderen Fällen (kein Verbraucher) beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

5.6.1 Vorübergehende Leistungsaussetzung bei Zahlungsverzug: Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen, durchsetzbaren und nicht nur unerheblichen Forderung aus dem betroffenen Vertrag in Verzug, kann rec it media noch ausstehende Leistungen dieses Vertrags im angemessenen Umfang vorübergehend aussetzen, soweit ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht besteht und rec it media nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. Voraussetzung ist eine vorherige Zahlungsaufforderung in Textform mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen ab Zugang. Darin werden die betroffenen Rechnungen, der Rückstand, die konkret beabsichtigte Leistungsaussetzung und deren frühestmöglicher Beginn genannt. Berechtigte Einwendungen, Minderungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt; berechtigt zurückbehaltene Beträge rechtfertigen keine Aussetzung.

5.6.2 Vorübergehende Website-Sperre: Unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.6.1 darf rec it media den öffentlichen Abruf einer von rec it media betriebenen Website vorübergehend sperren. Eine solche Sperre wegen Zahlungsverzugs setzt zusätzlich voraus, dass der Rückstand auf das laufende Entgelt für den betroffenen Websitebetrieb mindestens zwei vereinbarte Monatsentgelte erreicht. Bei anderen Abrechnungszeiträumen ist der entsprechende rechnerische Monatsanteil maßgeblich. Die Zahlungsaufforderung muss ausdrücklich auf die beabsichtigte Nichterreichbarkeit der Website hinweisen. Forderungen aus getrennten Erstellungs-, Film-, SEO- oder sonstigen Betreuungsleistungen rechtfertigen keine Sperre eines separat vertragsgemäß bezahlten Websitebetriebs. Diese Regelung erlaubt keinen Eingriff in eine vom Auftraggeber oder einem anderen Anbieter betriebene Website.

5.6.3 Umfang und Datensicherung: Jede Aussetzung oder Sperre muss unter Berücksichtigung des Rückstands und der absehbaren Auswirkungen verhältnismäßig sein. Ein gleich geeignetes milderes Mittel geht vor; nicht betroffene Dienste dürfen nicht beeinträchtigt werden. Eine Website-Sperre nach Ziffer 5.6.2 berechtigt nicht zur Unterbrechung des E-Mail-Verkehrs oder zur Sperrung der gesamten Domain. Sie berechtigt insbesondere nicht zur Löschung von Websites, Postfächern oder Kundendaten, zur Aufgabe oder Übertragung einer Domain oder zum Entzug bereits erworbener Nutzungsrechte. Während einer vorübergehenden Sperre bleiben geschuldete Maßnahmen zur Datensicherung und zum Schutz der gespeicherten Daten bestehen. Öffentlich wird der Zahlungsrückstand nicht offengelegt. Geschuldete Datenherausgabe, Domainfreigaben sowie Übergabe-, Abruf- und zwingende Wechsel- und Kontinuitätspflichten nach Ziffer 11e.16, Ziffer 11e.35 ff. und § 11f bleiben unberührt.

5.6.4 Wiederaufnahme: Sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung oder Sperre entfallen, insbesondere nach Ausgleich des maßgeblichen Rückstands oder aufgrund einer getroffenen Zahlungsvereinbarung, nimmt rec it media die betroffenen Leistungen unverzüglich wieder auf und hebt die Sperre auf. Eine Website-Sperre wird auch aufgehoben, sobald der hierfür maßgebliche Rückstand unter die Schwelle nach Ziffer 5.6.2 fällt. Der Zeitpunkt wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Bei ausgesetzten Projektarbeiten verschieben sich Leistungsfristen nur um die berechtigte Unterbrechung und eine sachlich erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit; die Entsperrung des Websiteabrufs wird dadurch nicht hinausgeschoben.

5.6.5 Vergütung während der Aussetzung: Bereits vertragsgemäß erbrachte und während der Aussetzung tatsächlich weiter erbrachte vereinbarte Leistungen bleiben zu vergüten. Für nicht erbrachte Leistungsteile sowie etwaige Verzugs- oder Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Voraussetzungen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Sperre begründet keine pauschale Fortzahlung sämtlicher Entgelte, keine zusätzliche Vertragsstrafe und keine pauschale Sperr- oder Wiederanschlussgebühr. Ansprüche des Auftraggebers wegen einer unberechtigten oder zu lange aufrechterhaltenen Sperre bleiben unberührt.

5.6.6 Abgrenzung zur Vertragsbeendigung: Eine vorübergehende Leistungsaussetzung oder Website-Sperre beendet den Vertrag nicht. Eine Kündigung bedarf einer gesonderten Erklärung und der Voraussetzungen nach § 6 beziehungsweise § 7. Für Maßnahmen wegen Zahlungsverzugs gelten die Voraussetzungen und Grenzen der Ziffern 5.6.1 bis 5.6.5 auch bei Berufung auf gesetzliche Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte. Davon unabhängige erforderliche Schutzmaßnahmen bei Sicherheitsrisiken oder rechtswidrigen Inhalten nach Ziffer 11e.14 bleiben unberührt.

5.7 Zusätzliche Korrekturphasen: Soweit keine abweichende Preisvereinbarung getroffen wird, kostet eine zusätzlich beauftragte Korrekturphase nach Ausschöpfung der enthaltenen Phasen 150,00 EUR netto als Festpreis. Vor Beauftragung werden die zusammengefassten Änderungen und der damit abgegoltene Umfang in Textform festgelegt. Für umfangreichere Änderungen kann stattdessen vor Beginn ein gesonderter Festpreis oder eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart werden; der Preis einer bereits beauftragten Festpreisphase wird nicht einseitig erhöht. Für dieselbe Bearbeitung werden Festpreis und Stundenvergütung nicht nebeneinander berechnet. Bei tatsächlich archivierten Filmprojekten kann die gesonderte Reaktivierungsleistung nach Ziffer 8.7.3 hinzukommen. Berechtigte Mängelbeseitigung nach Ziffer 11a.4 ist keine kostenpflichtige Korrekturphase.

5.8 Zusatzleistungen und Kosteninformation: Zusätzliche Kundenwünsche sowie unvorhersehbare, für die Durchführung erforderliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden vor ihrer kostenpflichtigen Ausführung abgestimmt. rec it media benennt Anlass, Leistungsumfang, Festpreis oder Berechnungsgrundlage mit Kostenrahmen sowie erkennbare Auswirkungen auf Termine. Dies gilt auch für zusätzliche Location-, Reise-, Park-, Warte-, Umplanungs- und Fremdleistungskosten. Eigene Fehlkalkulationen und allgemeine Betriebskosten rechtfertigen keinen einseitigen Zuschlag auf einen vereinbarten Festpreis. Gesetzliche Ansprüche nach Ziffer 5.10 bleiben gesondert zu prüfen.

5.9 Freigabe und Auslagenrahmen: Zusatzleistungen bedürfen vor ihrer kostenpflichtigen Ausführung der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, insbesondere per E-Mail. Für konkret bezeichnete Auslagen kann bereits im Angebot ein bezifferter Kostenrahmen vereinbart werden. Innerhalb dieses Rahmens werden nur tatsächlich angefallene und belegbare Auslagen berechnet; eine weitere Einzelfreigabe ist hierfür nicht erforderlich. Eine Überschreitung eines vereinbarten Höchstbetrags wird vor ihrer Veranlassung erneut freigegeben. Schon vereinbarte Mengentarife, insbesondere der Mehrtraffictarif nach Ziffer 11e.12, gelten innerhalb ihres vereinbarten Anwendungsbereichs fort. Berechtigte Mängelbeseitigung ist keine kostenpflichtige Zusatzleistung.

5.10 Fehlende Freigabe und gesetzliche Ansprüche: Schweigen und die bloße Höhe von Mehrkosten gelten nicht als Zustimmung; eine automatische Freigabe bis zu einem Prozentsatz des Auftragswerts besteht nicht. Ohne Freigabe wird die betroffene Zusatzleistung zunächst nicht ausgeführt. Bereits vereinbarte, unabhängig ausführbare Leistungen werden fortgesetzt. Soweit deren Fortführung ohne eine erforderliche Entscheidung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar ist, werden nur die betroffenen Leistungen im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang ausgesetzt; Termine verschieben sich nur entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen. Gesetzliche Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, etwa wegen unterlassener Mitwirkung oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers, bleiben bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen unberührt und werden nachvollziehbar abgerechnet. Die Pauschalierung nach Ziffer 6.1.4 bleibt innerhalb ihres Anwendungsbereichs bestehen. Eine doppelte Berechnung desselben Aufwands oder Ausfalls ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach Ziffer 1.3 bleibt unberührt.

5.11 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, umfasst ein Auftrag bis zu zwei Korrekturphasen. Eine Korrekturphase besteht aus einer zusammengefassten, in sich widerspruchsfreien Rückmeldung des Auftraggebers und der darauf bezogenen Bearbeitung durch rec it media.

5.12 Korrekturwünsche müssen gesammelt, konkret und in Textform über den benannten Ansprechpartner übermittelt werden. Einzelne, zeitversetzte oder widersprüchliche Rückmeldungen mehrerer Personen gelten nicht jeweils als eigene kostenfreie Korrekturphase und können bis zur Klärung durch den Auftraggeber zurückgestellt werden.

5.13 Korrekturen im Sinne der vereinbarten Korrekturphasen sind Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs. Nicht umfasst sind insbesondere neue Konzepte, neue oder nachträglich gelieferte Inhalte, zusätzliche Motive, erneute Drehs, neue Funktionen, zusätzliche Seiten, Formatvarianten, Sprachfassungen, strategische Neuausrichtungen oder Änderungswünsche, die auf einer nachträglichen Änderung der Aufgabenstellung beruhen.

5.14 Zusätzliche Änderungswünsche nach Ausschöpfung der vereinbarten Korrekturphasen, nach Freigabe, Abnahme, Veröffentlichung oder Übergabe des finalen Werks werden nur nach vorheriger Vereinbarung von Umfang und Vergütung umgesetzt. Es gelten die Abgrenzungen aus Ziffer 5.7 sowie Ziffer 9.4. Berechtigte Mängelbeseitigung nach Ziffer 11a.4 bleibt hiervon unabhängig und wird weder als Korrekturphase angerechnet noch mit einer Bearbeitungs- oder De-Archivierungsgebühr belastet.

5.15 Reagiert der Auftraggeber auf eine Korrekturvorlage, einen Zwischenstand oder ein Freigabeersuchen nicht innerhalb der gesetzten oder nach § 3.6.3 angemessenen Frist, darf rec it media den Projektzeitplan anpassen, die Leistung bis zur Rückmeldung aussetzen oder den zuletzt übermittelten Stand als Grundlage für den nächsten Arbeitsschritt verwenden. Die Abnahme des finalen Werks richtet sich nach § 11a.

§ 6 Stornierung oder Verschiebung durch den Auftraggeber oder rec it media

6.1 Stornierung durch den Auftraggeber

Ein zusätzliches vertragliches Recht zur kostenfreien Stornierung wird nicht eingeräumt. Eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsaufhebung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei einer freien Kündigung werkvertraglicher Leistungen richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB und den nachfolgenden Abrechnungsregelungen. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Beendigungs- oder Wechselrechte bleiben unberührt. Im Falle einer Kündigung, endgültigen Stornierung oder Verschiebung eines erteilten Auftrags durch den Auftraggeber gelten folgende Regelungen:

6.1.1 Freie Kündigung eines Werkauftrags: Soweit der Auftraggeber einen Werkauftrag vor Fertigstellung frei kündigt, kann rec it media die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Es wird vermutet, dass rec it media hinsichtlich des noch nicht erbrachten Leistungsteils 5 % der hierauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Bereits erbrachte Leistungen und tatsächlich angefallene, nicht mehr stornierbare projektbezogene Fremdkosten werden im Rahmen dieser Abrechnung berücksichtigt. Bereits im Vergütungsanspruch enthaltene Leistungen, Fremdkosten und Ausfälle werden nicht nochmals zusätzlich berechnet; geleistete Zahlungen und bereits gezahlte Ausfallpauschalen für denselben Ausfall werden angerechnet.

6.1.2 Nachweispflichten: Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der auf den nicht erbrachten Leistungsteil entfallende Vergütungsanspruch niedriger oder nicht entstanden ist. rec it media kann einen höheren Anspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.

6.1.3 Berechnungsgrundlage: Bereits erbrachte Leistungen werden nach dem vereinbarten Preis oder, soweit kein Einzelpreis vereinbart wurde, nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Leistung zum Gesamtauftrag abgerechnet. Fremdleistungen werden nur berücksichtigt, soweit sie tatsächlich angefallen und nicht mehr stornierbar oder erstattungsfähig sind. Ihre Berücksichtigung erfolgt ohne Doppelberechnung nach Ziffer 6.1.1. Auf die jeweiligen Ansprüche geleistete Anzahlungen und sonstige Zahlungen werden angerechnet.

6.1.4 Kurzfristige Änderung eines verbindlichen Drehtags: Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Drehtag weniger als 24 Stunden vor dessen vereinbartem Beginn ab oder verlegt ihn verbindlich, während der Werkauftrag im Übrigen fortgeführt werden soll, kann rec it media einen hierdurch begründeten Schadensersatzanspruch mit 50 % der vorab vereinbarten Nettovergütung für die eigenen, für diesen Termin reservierten Drehtagleistungen pauschalieren. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Terminausfall zu vertreten hat und die gesetzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen. Maßgeblich für die 24-Stunden-Frist ist der Zugang der Absage oder verbindlichen Verlegung bei rec it media. Eine bloße unverbindliche Anfrage nach einem anderen Termin löst keine Pauschale aus.

Berechnungsgrundlage ist ausschließlich der im Angebot oder Auftrag vorab ausgewiesene Preis der betroffenen eigenen Drehtagleistungen. Separat berechnete Reise-, Miettechnik-, Location- und sonstige Fremdleistungskosten sind nicht Teil dieser Grundlage. Fehlt ein vorab vereinbarter, entsprechend abgrenzbarer Drehtagpreis, wird keine Pauschale auf einen nachträglich einseitig bestimmten Preis erhoben; dann gelten die gesetzlichen Abrechnungsregeln. Ein Mindestbetrag wird nicht vereinbart. Umsatzsteuer wird nur erhoben, soweit sie für den jeweiligen Anspruch gesetzlich anfällt.

Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; die Pauschale entfällt oder reduziert sich entsprechend. Für einen von rec it media zu vertretenden Terminausfall und für die berechtigte Ausübung eines gesetzlichen kostenfreien Lösungsrechts wird keine Ausfallpauschale verlangt. Eine gesonderte Planungs- oder Umbuchungsgebühr für denselben durch die Pauschale abgegoltenen Aufwand wird nicht zusätzlich erhoben. Nicht von der Pauschale erfasste Fremdkosten können nur bei Bestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs und ohne doppelte Berücksichtigung verlangt werden; Erstattungen und Stornierungsmöglichkeiten werden berücksichtigt.

Bei Fortführung des Auftrags gleicht eine nach den vorstehenden Voraussetzungen berechtigte Ausfallpauschale den gesonderten Verlust der für den ursprünglichen Termin verbindlich reservierten Produktionskapazität aus. Sie wird zusätzlich zur vereinbarten Vergütung für die am Ersatztermin tatsächlich erbrachten Produktionsleistungen geschuldet, ist keine Voraus- oder Teilzahlung auf diese Leistungen und wird auf deren Vergütung nicht angerechnet. Weiter nutzbare, bereits von der Produktionsvergütung umfasste Vorbereitung wird nicht nochmals als verlorener Aufwand berechnet. Ersparte Aufwendungen und anzurechnende anderweitige Verwendung der reservierten Kapazität sind bei der Ermittlung eines geringeren Schadens zu berücksichtigen. Die vorstehenden Voraussetzungen, die vereinbarte Berechnungsgrundlage und das Verbot der Doppelberechnung bleiben maßgeblich.

Wird der Werkauftrag ganz oder teilweise gekündigt, richtet sich die Abrechnung des gekündigten Teils nach Ziffer 6.1.1 bis 6.1.3 beziehungsweise den einschlägigen gesetzlichen Kündigungsregeln. Die Ausfallpauschale tritt für denselben Ausfall nicht zusätzlich neben diese Abrechnung. Hierauf bereits gezahlte Pauschalen, Anzahlungen und sonstige Zahlungen werden angerechnet. Bei bloßer Terminverschiebung begründet diese Ziffer keinen zweiten vollständigen Werklohn für die erst am Ersatztermin zu erbringende, bereits beauftragte Leistung. Gesetzliche Ansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Pauschale bleiben unberührt.

6.1.5 Nicht in Anspruch genommene Aufträge: Kann ein Auftrag aufgrund ausstehender Mitwirkung des Auftraggebers innerhalb von 365 Tagen nach Auftragserteilung nicht vollständig durchgeführt werden, kann rec it media dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Fortführung setzen und den Auftrag bei fruchtlosem Ablauf nach § 6.2.2 beenden. Die Vergütung richtet sich nach § 6.2.3. Nutzungsrechte gehen nur für vollständig vergütete Leistungen und nur im vereinbarten Umfang über.

6.2 Stornierung oder Kündigung durch rec it media

6.2.1 Eine freie Kündigungsmöglichkeit von rec it media wird durch diese AGB nicht begründet. Beendet rec it media einen Auftrag ohne wichtigen Grund und ohne sonstige gesetzliche oder vertragliche Berechtigung, werden bereits geleistete Zahlungen erstattet, soweit ihnen keine vertragsgemäß erbrachten und für den Auftraggeber nutzbaren Leistungen gegenüberstehen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

6.2.2 rec it media darf den Auftrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Dies kann insbesondere bei einer erheblichen Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten oder einem erheblichen Zahlungsverzug der Fall sein. Bei Pflichtverletzungen ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen; die gesetzlichen Ausnahmen bleiben unberührt. Ein geringfügiger Rückstand oder eine berechtigte Zahlungsverweigerung genügt nicht. Eine vorübergehende Leistungsaussetzung oder Website-Sperre richtet sich gesondert nach Ziffer 5.6.1 ff. und ersetzt keine Kündigungserklärung.

6.2.3 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund sind die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie tatsächlich angefallene, erforderliche und nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Eine pauschale Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht zusätzlich berechnet.

6.3 Folgen der Beendigung

6.3.1 Mit der Stornierung oder Kündigung des Auftrags entfallen die noch nicht erfüllten Leistungspflichten für die Zukunft. Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen, entstandene Kosten, Fremdleistungen und berechtigte Ausfallentschädigungen bleiben unberührt.

6.3.2 Eine erneute Vergabe des Auftrags ist gemäß § 2 möglich. Bereits geleistete Anzahlungen oder Entschädigungszahlungen können im Rahmen eines neuen Auftrags angerechnet werden. Dies stellt jedoch eine Kulanzleistung seitens rec it media dar und erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung.

§ 7 Regelungen für Abo-Modelle

7.0 Anwendungsbereich

7.0.1 Die Regelungen dieses § 7 gelten für sämtliche ausdrücklich als Abonnement, Abo-Modell, laufendes Paket oder fortlaufende Betreuung vereinbarten Leistungen von rec it media, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung oder ihrem Leistungsgegenstand. Erfasst sind insbesondere laufende Betreuungsmodelle für Content, Video, Filmproduktion, Social Media, Webseiten, Landingpages, Hosting, Wartung, SEO, Google-Dienste oder KI-Optimierung sowie vergleichbare wiederkehrende Leistungen.

7.0.2 Einmalige Einzel- oder Projektaufträge sowie Leistungspakete ohne ausdrücklich vereinbarte wiederkehrende Leistung oder Vertragslaufzeit gelten nicht als Abo-Modell im Sinne dieses § 7. Maßgeblich ist der nach § 2.5 vereinbarte Leistungsumfang, nicht allein die Bezeichnung in einer Rechnung oder Auftragsbestätigung.

7.0.3 Die Laufzeit- und Verlängerungsregelungen dieses § 7 sind für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Bei Vereinen oder sonstigen Organisationen, die im konkreten Vertragsverhältnis nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln, gelten die in Ziffer 7.1 geregelte Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist nur, wenn diese Bedingungen im Einzelfall ernsthaft zur Disposition gestellt, individuell ausgehandelt und in der Auftragsbestätigung dokumentiert wurden; andernfalls gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.0.4 Verträge über Abo-Modelle mit Verbrauchern werden nicht angeboten. Sollte entgegen dieser Ausrichtung ausnahmsweise ein Verbrauchervertrag zustande kommen, findet insbesondere Ziffer 7.1.2 keine Anwendung, soweit sie zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

7.1 Laufzeit und Verlängerung

7.1.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit einer laufenden Betreuung beziehungsweise eines Abonnements zwölf Monate. Leistungsumfang, individuelle Vergütung, Abrechnungsintervall und Leistungsbeginn werden im angenommenen Angebot oder Auftrag festgelegt und in der Auftragsbestätigung dokumentiert. Fehlt ein gesonderter Leistungsbeginn, beginnt die Laufzeit mit Vertragsschluss; für neu erstellte Webseiten gilt stattdessen der besondere Leistungsbeginn nach § 11e.25. Monatliche Zahlungen vergüten die vereinbarten laufenden Leistungen. Ein separat vereinbartes Entgelt für die Website-Erstellung wird dadurch weder ersetzt noch erneut berechnet.

7.1.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die laufende Betreuung beziehungsweise das Abonnement automatisch jeweils um weitere zwölf Monate, sofern es nicht spätestens 90 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner maßgeblich. Der Anwendungsbereich nach Ziffer 7.0.3 und zwingende gesetzliche Kündigungs-, Beendigungs- und Wechselrechte, insbesondere nach § 11f, bleiben unberührt.

7.1.3 Abweichende Mindestlaufzeiten, Verlängerungszeiträume, Kündigungsfristen oder Leistungsbeginne können vor Vertragsschluss oder durch spätere Vereinbarung beider Parteien festgelegt werden und sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

7.1.4 Soweit Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 auf einen vereinbarten Datenverarbeitungsdienst anwendbar ist, richten sich Anbieterwechsel, Übertragung in eine eigene IKT-Umgebung, eine entsprechende Löschungsentscheidung und die damit verbundene Vertragsbeendigung vorrangig nach § 11f. Diese Rechte setzen nicht das Ende der ordentlichen Jahreslaufzeit voraus. Die ordentliche Laufzeit anderer, rechtlich und tatsächlich selbstständiger Leistungen bleibt vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Beendigungsrechte unberührt.

7.2 Außerordentliche Kündigung und Abbruch

7.2.1 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Soweit erforderlich, ist zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.

7.2.2 Die Abrechnung einer vorzeitig beendeten Website-Erstellung richtet sich nach den für den Werkauftrag geltenden Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 6. Für laufende Leistungen richten sich Vergütungs- und etwaige Schadensersatzansprüche nach dem Beendigungsgrund und den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung löst nicht allein aufgrund dieser AGB eine pauschale Entschädigung in Höhe aller verbleibenden Monatsentgelte aus. Bereits bezahlte Erstellungsleistungen werden nicht nochmals als Abbruchentschädigung berechnet. Für die Beendigung eines Datenverarbeitungsdienstes nach § 11f gelten zusätzlich dessen Entgeltregelungen.

7.2.3 Vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben im geschuldeten Umfang zu vergüten. Gesetzliche Minderungs-, Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Erstattungsrechte bleiben unberührt. Die Beendigung einer laufenden Betreuung lässt nach § 11e.6 erworbene dauerhafte Nutzungsrechte unberührt.

7.3 Leistungen pro Monat

7.3.1 Vereinbarter Leistungsrahmen: Art und Umfang der laufenden Leistungen richten sich nach der vor Vertragsschluss vereinbarten Leistungsbeschreibung. Diese benennt die übernommenen Produktions- und Betreuungsaufgaben, den vorgesehenen Ablauf sowie die vereinbarten Leistungsgrenzen, beispielsweise den Dreh- oder Betreuungsrahmen und die enthaltene Planung, Produktion und Nachbearbeitung. Feste Stückzahlen, Filmlängen, Stunden- oder Änderungskontingente werden durch diese AGB nicht allgemein vorgegeben; sie sind verbindlich, wenn sie im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart wurden. Eine unbegrenzte Pflege, Inhaltsproduktion oder Optimierung wird nicht zugesagt.

7.3.2 Gemeinsame Produktionsplanung: Bei laufender Content-Betreuung stimmen die Parteien Themen, Formate, Prioritäten, Produktionsschritte und Fertigstellungstermine innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens gemeinsam ab und halten die Planung in Textform fest. Anzahl und Länge der Ergebnisse richten sich nach diesem Rahmen und der Komplexität der gemeinsam geplanten Inhalte. Mehrere Kurzformate oder eine aufwendigere zusammenhängende Produktion können alternative Ausgestaltungen desselben Rahmens sein. Ein bestimmter Veröffentlichungstakt oder eine feste Stückzahl ist nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet. Verbindliche Lieferzusagen und der vor Vertragsschluss vereinbarte Leistungsumfang werden durch die flexible Planung nicht einseitig eingeschränkt. Zusätzliche Leistungen außerhalb dieses Rahmens bedürfen der vorherigen Vereinbarung nach Ziffer 5.8 bis 5.10.

7.3.3 Mehrmonatige Planung und ungenutzte Kontingente: Die Parteien können die laufenden Leistungen über mehrere Monate für einen größeren Film oder eine andere zusammenhängende Produktion planen. Die vereinbarten Produktionsschritte, Liefertermine und die Zuordnung zum laufenden Leistungsrahmen werden dokumentiert; die spätere Fertigstellung allein macht die vorher vereinbarten Planungs- und Produktionsleistungen nicht zu ungenutztem Monatsguthaben. Eine solche verbindliche Projektplanung ist keine bloße Kulanzübertragung. Im Übrigen werden ausdrücklich vereinbarte, vom Auftraggeber nicht genutzte Kontingente nur nach entsprechender Vereinbarung übertragen. Geschuldete, wegen einer von rec it media zu vertretenden Verzögerung noch ausstehende Leistungen verfallen dadurch nicht; gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

7.3.4 Korrekturphasen bei laufender Content-Produktion: Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, beziehen sich die Korrekturphasen nach Ziffer 5.11 auf die im Produktionsplan als zusammenhängende Lieferung zur gemeinsamen Prüfung und Freigabe vorgesehenen Inhalte. Sie werden nicht einmalig für die gesamte Abo-Laufzeit verbraucht. Die Bündelung der Lieferungen wird gemeinsam festgelegt. Berechtigte Mängelbeseitigung bleibt unabhängig davon kostenfrei.

7.4 Pausieren der Laufzeit

7.4.1 Eine Unterbrechung der Laufzeit ist nach Absprache möglich, jedoch maximal für drei Monate.

7.5 Anpassungen des Abos

7.5.1 Änderungen des Leistungsumfangs und der Vergütung bei Mehraufwand bedürfen einer Vereinbarung beider Parteien. Gesetzliche Anpassungsrechte und die begrenzte Anpassung von Domain- oder Providerkosten nach § 11e.16 bleiben unberührt.

7.5.2 Eine Verkleinerung des Abos während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Zusätzliche Leistungen (Erweiterungen) können jederzeit hinzugefügt werden.

7.6 Sonderkündigungsrechte

7.6.1 Im Falle höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien oder staatlicher Eingriffe, oder längerer Krankheit des Auftraggebers können die Parteien eine Pause nach § 7.4 vereinbaren. Gesetzliche Leistungsbefreiungs-, Anpassungs-, Kündigungs- und Erstattungsrechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen oder auf ein Pausenrecht beschränkt.

§ 8 Urheber- und Nutzungsrecht

8.1 Nach vollständiger Zahlung der für das betreffende Bild- und Tonmaterial vereinbarten Vergütung und Übergabe des Projekts erhält der Auftraggeber die nach § 2.5 vereinbarten Nutzungsrechte. Für Website-Ergebnisse gilt vorrangig § 11e.6.

8.1.1 Plattformunabhängige Standard-Lizenz: Soweit nach Ziffer 2.5 nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber am finalen Film-, Bild-, Ton- oder Contentwerk ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigene Unternehmens- oder Organisationskommunikation einschließlich eigener Werbung. Er darf die von rec it media gelieferten finalen Fassungen plattformunabhängig vervielfältigen, veröffentlichen, öffentlich zugänglich machen, vorführen und senden. Dies umfasst insbesondere eigene Websites, Social-Media-Profile, organische Beiträge, bezahlte Werbeschaltungen (Paid Ads), Präsentationen, Messen, interne Kommunikation, TV, Kino und digitale Außenwerbung (DOOH/Out-of-Home). Die Wahl oder der Wechsel eines solchen Ausspielkanals erfordert für sich allein keine zusätzliche Zustimmung von rec it media. Bearbeitungen richten sich nach § 9. Die Nutzung für eigenständige Unternehmen Dritter, der Weiterverkauf und die eigenständige Weiterlizenzierung, insbesondere an rechtlich selbstständige Franchise- oder Händlerunternehmen, sind nur bei gesonderter Vereinbarung umfasst. Die Einschaltung von Ausspielplattformen und Dienstleistern nach Ziffer 8.1.2 bleibt zulässig. Für Drittinhalte gelten die vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarten Besonderheiten nach Ziffer 8.2, 8.5 und 8.8; die besonderen Website-Rechte nach § 11e bleiben unberührt.

8.1.2 Ausspielplattformen, Agenturen und Dienstleister: Der Auftraggeber darf die gelieferten finalen Fassungen an von ihm beauftragte Agenturen, Plattformen, Sender, Kinos, Vermarkter oder andere Ausspieldienstleister weitergeben und ihnen die für die vertragsgemäße Veröffentlichung und Ausspielung erforderlichen Nutzungsbefugnisse einräumen. Diese dürfen das Werk nur für den Auftraggeber und innerhalb seines Nutzungsumfangs einsetzen; eigenständige Verwertungsrechte für andere Zwecke werden nicht eingeräumt. Das Bearbeitungsverbot nach § 9 gilt auch für diese Dienstleister. Vertrauliche, noch nicht zur Veröffentlichung bestimmte Inhalte sind angemessen zu schützen.

8.1.3 Unveränderte Nutzung: Die Standard-Lizenz umfasst die Nutzung der gelieferten finalen Fassungen. Eigene Bearbeitungen, Ausschnitte und Änderungen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung von rec it media in Textform zulässig. Zulässig bleiben die erforderlichen technischen Verarbeitungsschritte und gesetzlich erlaubten Änderungen nach Ziffer 9.1.1.

8.2 Musik im finalen Werk: Wählt oder beschafft rec it media Musik zur Einbindung in das finale Werk, beschafft rec it media die für die vereinbarte Nutzung, einschließlich der Standardnutzung nach Ziffer 8.1.1, erforderlichen Rechte und berücksichtigt deren Kosten in der vereinbarten Vergütung. Ist die beabsichtigte Musik nicht in diesem Umfang lizenzierbar, werden vor Vertragsschluss beziehungsweise vor einer später vereinbarten Musikauswahl die konkrete Einschränkung und ihre Folgen ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart oder eine geeignete Alternative abgestimmt. Eine allgemeine Freigabe des fertigen Werks ersetzt die Vereinbarung einer Nutzungsbeschränkung nicht. Stellt der Auftraggeber Musik bereit oder gibt er einen bestimmten Titel oder Anbieter verbindlich vor, gelten die Regelungen zu Kundenmaterialien in § 10. Eine vom Werk getrennte Nutzung der Musik wird nicht eingeräumt.

8.3 Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnittdateien und Arbeitsdateien sind nicht Teil des geschuldeten Werks. Geschuldet ist ausschließlich das finale Werk im vereinbarten Lieferformat. Eine Herausgabe von Rohmaterial, Projektdateien oder offenen Arbeitsdateien erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Soweit im Einzelfall keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, besteht kein Anspruch auf Herausgabe.

8.4 Der Datenaustausch erfolgt über einen digitalen Download. rec it media übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Rohmaterial oder Projektdateien in allen Formaten oder auf allen Systemen einsehbar oder nutzbar sind, da sie in verschiedenen Codecs, Dateigrößen und Projektumgebungen vorliegen können.

8.5 Musiklizenzen und Ausspielung: Soweit für einen Musiktitel besondere Grenzen nach Medien, Gebiet oder Dauer erforderlich sind, werden diese nach Ziffer 8.2 vor der betreffenden Beauftragung ausdrücklich vereinbart. Ein Buy-Out oder eine ausschließliche Musiklizenz ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich verfügbar ist. Etwaige gesetzlich oder tariflich beim ausspielenden Sender, Kino, Veranstalter oder sonstigen Nutzer anfallende Vergütungen an Verwertungsgesellschaften werden nicht allein durch die Produktionsvergütung übernommen. Soweit für die vereinbarte Ausspielung erkennbare entsprechende Pflichten des Auftraggebers bestehen, weist rec it media vor der betreffenden Beauftragung darauf hin.

8.6 Die Produktion eines Videos wird grundsätzlich als Werkvertrag betrachtet, bei dem rec it media zur Herstellung eines definierten Werks verpflichtet ist. Der Auftraggeber erwirbt die Rechte am finalen Werk gemäß den nach § 2.5 vereinbarten Nutzungsbedingungen.

8.7 Für den projektbezogenen Datenaustausch sowie die freiwillige Archivierung von Projektdaten, insbesondere Film-, Bild- und Audiomaterial, nutzt rec it media eigene Speichersysteme sowie sorgfältig ausgewählte cloudbasierte Speicher-, Sicherungs- und Datenaustauschdienste. Die eingesetzten technischen Anbieter dürfen aus sachlichem Grund ausgetauscht werden, sofern der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt und die anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Archivierung erfolgt als freiwillige Zusatzleistung, unverbindlich und kostenfrei auf Widerruf durch rec it media, mit Ausnahme ausdrücklich vereinbarter Projekte oder Leistungen im Rahmen von Abo-Modellen, für die abweichende Regelungen gelten können. Eine bestimmte Archivierungsdauer wird nicht zugesagt. rec it media darf Projektdaten entfernen, soweit keine gesetzlichen, vertraglichen oder datenschutzrechtlichen Aufbewahrungs-, Rückgabe- oder Löschpflichten entgegenstehen.

8.7.1 Wichtiger Hinweis zur Datensicherung: Die Archivierung nach § 8.7 stellt keine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung, kein garantiertes Backup und keine Wiederherstellungsgarantie dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, finale Lieferdateien und sonstige übergebene Daten eigenständig zu sichern.

8.7.2 Nach Abnahme gemäß § 11a und Abschluss der vereinbarten Bearbeitung kann ein Film- oder Produktionsprojekt aus der aktiven Bearbeitung in das freiwillige Projektarchiv überführt werden. Das bloße Vorliegen einer Abnahme oder das erneute Öffnen eines noch aktiv bearbeiteten Projekts begründet keine Reaktivierungsgebühr. Ziffer 8.7.5 bleibt unberührt.

8.7.3 Reaktivierung eines archivierten Filmprojekts: Eine ausdrücklich beauftragte Reaktivierung ("De-Archivierung") eines tatsächlich archivierten Film- oder Produktionsprojekts kostet 250,00 EUR netto als Festpreis, soweit kein anderer Preis vereinbart wird. Enthalten sind das Zurückholen der vorhandenen Projektdateien und Medien, die Wiederherstellung vorhandener Projektverknüpfungen sowie das erneute arbeitsfähige Laden des vorhandenen Projektstands. Die Pauschale fällt für denselben zusammenhängenden Bearbeitungsauftrag nur einmal und nicht bei jedem erneuten Öffnen des reaktivierten Projekts an. Die hiervon getrennte inhaltliche Bearbeitung wird vorab nach Ziffer 5.7 oder Ziffer 9.4 vereinbart; bereits durch die Reaktivierungspauschale abgegoltene Tätigkeiten werden nicht nochmals als Bearbeitungszeit berechnet.

Kann der vorhandene Projektstand nicht arbeitsfähig reaktiviert werden, wird keine erfolgreiche Reaktivierung nach dieser Ziffer berechnet. Eine gesondert vergütete technische Untersuchung, Konvertierung oder Rekonstruktion setzt eine vorherige ausdrückliche Vereinbarung von Umfang und Preis voraus. Ein Anspruch auf die Verfügbarkeit eines freiwillig archivierten Projekts wird hierdurch nicht begründet. Berechtigte Mängelbeseitigung, geschuldete Lieferleistungen, laufende Betriebsdaten und Website-Exporte lösen diese Pauschale nicht aus; Ziffer 11a.4 und Ziffer 8.7.5 gehen vor.

8.7.4 Ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht nicht. Kann ein Projekt aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht wiederhergestellt werden, zum Beispiel wegen Löschung, Defekt oder Providerwechsel, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche; § 11b bleibt unberührt.

8.7.5 Website-, Hosting-, CMS-, E-Mail- und sonstige laufende Betriebsdaten sowie das vereinbarte Website-Übergabepaket fallen nicht unter die freiwillige Film- und Projektarchivierung oder deren De-Archivierungspauschale. Für sie gelten § 11e, § 11f und eine anwendbare Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

8.8 Sonstige Drittinhalte: Bei von rec it media ausgewählten oder beschafften Stockvideos, Fotos, Schriftarten, Grafiken und sonstigen Drittinhalten stellt rec it media sicher, dass die Nutzung im finalen Werk vom vereinbarten Lizenzumfang einschließlich der Standardnutzung nach Ziffer 8.1.1 gedeckt ist. Erforderliche wesentliche Einschränkungen werden vor Vertragsschluss beziehungsweise vor einer später vereinbarten Auswahl ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart; ein pauschaler Verweis auf unbekannte Drittanbieterbedingungen schränkt die zugesagte Standardnutzung nicht nachträglich ein. Ohne entsprechende Vereinbarung verwendet rec it media geeignete Inhalte mit ausreichenden Rechten. Rechte zur isolierten Nutzung einzelner Drittinhalte oder zu deren Weiterverkauf werden nicht eingeräumt. Für Kundenmaterialien gilt § 10, für Musik ergänzend Ziffer 8.2 und 8.5.

8.9 Referenznutzung: rec it media ist berechtigt, nach Abnahme, Veröffentlichung oder sonstiger berechtigter Übergabe des finalen Werks den Namen, das Logo, öffentlich zugängliche Projektausschnitte, Screenshots, Standbilder, kurze Sequenzen und eine sachliche Projektbeschreibung als Referenz in Portfolio, Showreel, Website, Social-Media-Kanälen, Präsentationen, Angeboten und vergleichbaren Eigenwerbungsmaßnahmen zu nutzen.

8.10 Eine Referenznutzung von vertraulichen, noch nicht veröffentlichten oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Projekten erfolgt nicht ohne vorherige Freigabe des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann der Referenznutzung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen, insbesondere wenn überwiegende Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Persönlichkeits- oder Markeninteressen entgegenstehen.

§ 9 Bearbeitungsrecht

9.1 Bearbeitung des finalen Film- und Contentwerks: Der Auftraggeber darf die gelieferten finalen Fassungen selbst oder durch Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von rec it media in Textform bearbeiten. Dies betrifft insbesondere Änderungen an Schnitt, Reihenfolge, Laufzeit, Bildausschnitt, Seitenverhältnis, Geschwindigkeit, Farben, Text- und Logoeinblendungen, Untertiteln, Musik, Sprache und sonstigem Ton. Die Freigabe zur Nutzung auf einer Plattform ist keine Bearbeitungsfreigabe. Die besonderen Bearbeitungsrechte an Websites nach Ziffer 9.6 und § 11e bleiben unberührt.

9.1.1 Erforderliche technische Verarbeitung: Zulässig sind für die unveränderte Speicherung, Übermittlung und Ausspielung erforderliche technische Verarbeitungsschritte, insbesondere Container- oder Codec-Konvertierung, automatische Plattformkomprimierung und proportionale Skalierung ohne Beschnitt. Diese Ausnahme erlaubt keine eigenständige redaktionelle oder gestalterische Änderung, insbesondere keinen neuen Schnitt, keine Ausschnitte, keine ausgetauschte Musik und keine hinzugefügten oder entfernten Texte. Benötigt ein Kanal eine bearbeitete Fassung, wird diese mit rec it media abgestimmt. Änderungen, zu denen rec it media eine Zustimmung nach § 39 Absatz 2 UrhG oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht versagen darf, bleiben zulässig.

9.1.2 Unzulässig sind insbesondere Sinn- oder Kontextänderungen, entstellende Bearbeitungen, Kombinationen mit Inhalten, die geeignet sind, rec it media oder Mitwirkende herabzuwürdigen, sowie die Entfernung rechtlich erforderlicher Hinweise oder Lizenzeinblendungen, sofern solche Bestandteil der Lieferung sind.

9.1.3 Erfolgen Anpassungen durch den Auftraggeber oder Dritte, übernimmt rec it media keine Gewähr für Mängel, die durch diese Anpassungen verursacht wurden.

9.2 Ausschnitte und Stories: Auch für Stories und vergleichbare Kurzformate dürfen die gelieferten finalen Fassungen nur unverändert genutzt werden. Eigene Auszüge, Aufteilungen, Kürzungen und Zusammenstellungen bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Ziffer 9.1. Gesondert gelieferte Kurz- oder Formatfassungen dürfen jeweils als vollständige Fassung im vereinbarten Nutzungsumfang veröffentlicht werden; Ziffer 9.1.1 bleibt unberührt.

9.3 Gewünschte bearbeitete Fassungen werden durch rec it media oder durch einen von rec it media hierfür zuvor in Textform freigegebenen Dritten umgesetzt. Eine Vergütung zusätzlicher Bearbeitungen durch rec it media richtet sich nach Ziffer 9.4; berechtigte Mängelbeseitigung bleibt kostenfrei.

9.4 Eine zusätzliche Bearbeitung wird nur nach vorheriger Vereinbarung ihres Umfangs und ihrer Vergütung beauftragt. Für denselben Bearbeitungsumfang wird entweder der Festpreis einer Korrekturphase nach Ziffer 5.7, ein gesonderter Festpreis oder die nachfolgende Stundenvergütung vereinbart; Festpreis und Stundenvergütung werden hierfür nicht nebeneinander berechnet. Die gesonderte Reaktivierung eines tatsächlich archivierten Filmprojekts kann unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.7.3 hinzukommen. Berechtigte Mängelbeseitigung nach Ziffer 11a.4 bleibt kostenfrei.

9.4.1 Reaktivierung: Für das arbeitsfähige Wiederherstellen eines tatsächlich archivierten Film- oder Produktionsprojekts gilt ausschließlich die einmalige, gesondert beauftragte Reaktivierung zum Festpreis von 250,00 EUR netto nach Ziffer 8.7.3. Eine weitere Lade-, Öffnungs- oder Archivpauschale wird daneben nicht berechnet.

9.4.2 Stundenvergütung: Soweit eine zusätzliche Bearbeitung nach Zeitaufwand vereinbart wird und kein abweichender Stundensatz gilt, beträgt der Stundensatz 220,00 EUR netto. Abgerechnet wird die tatsächlich angefallene und dokumentierte Bearbeitungszeit; Teilstunden werden zeitanteilig berechnet. Der Auftraggeber erhält vor Beginn eine Aufwandsschätzung und einen freizugebenden Kostenrahmen. Dessen Überschreitung bedarf vor weiterer kostenpflichtiger Bearbeitung einer erneuten Freigabe nach Ziffer 5.9. Bereits durch einen Festpreis oder eine Reaktivierungspauschale abgegoltene Tätigkeiten werden nicht nochmals nach Stunden berechnet.

9.5 Diese Regelung gilt gleichermaßen im Rahmen der Archivierung gemäß § 8.7.

9.6 Für die Weiterentwicklung, Bearbeitung und Fortführung einer Website durch den Auftraggeber oder einen beauftragten Nachfolger gilt vorrangig § 11e.6. Der Bearbeitungsvorbehalt nach Ziffer 9.3 und die De-Archivierungspauschale aus Ziffer 9.4.1 gelten hierfür nicht. Gesonderte Rechte an eingebundenen Film-, Foto-, Musik- und Drittinhalten bleiben bestehen.

§ 10 Anlieferung von Inhalten

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Texte in unformatierter Form, das heißt ohne Umbrüche oder Aufzählungszeichen, an rec it media zu übermitteln.

10.2 Bilder sind in gängigen Fotodateiformaten wie JPEG (= JPG), PNG oder TIFF bereitzustellen. Die Einbettung von Bildern in PDF- oder Word-Dateien ist nicht zulässig.

10.3 Videos sind digital an rec it media zu übergeben. Spezifische Formatvorgaben bestehen nicht, da rec it media die Konvertierung der Dateien übernehmen kann.

10.4 Kundenmaterialien und Rechte: Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er an allen von ihm bereitgestellten oder konkret zur Verwendung vorgegebenen Materialien, insbesondere Texten, Fotografien, Grafiken, Illustrationen, Musik, Sprach- und sonstigen Tonaufnahmen, Videos, Logos, Marken, Designs und Schriftarten, über sämtliche für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Rechte, Lizenzen, Genehmigungen und Einwilligungen verfügt.

Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass die vertragsgemäße Bearbeitung, Vervielfältigung, Einbindung, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige vereinbarte Nutzung keine Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design-, Namens-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte Dritter verletzt.

10.5 Rechtseinräumung: Der Auftraggeber räumt rec it media an den Kundenmaterialien die für die Vertragsdurchführung und die vereinbarte Nutzung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte im räumlich, zeitlich und inhaltlich erforderlichen Umfang ein. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Einbindung, Veröffentlichung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Weitergabe an zur Vertragsdurchführung eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen.

10.6 Freistellung: Wird rec it media wegen der vertragsgemäßen Verwendung von Kundenmaterialien von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber rec it media von berechtigten Ansprüchen sowie von erforderlichen und angemessenen Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverteidigung frei. Dies umfasst, soweit rechtlich zulässig, auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, sofern diese ihren tatsächlichen Anknüpfungspunkt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers haben.

10.7 Abgrenzung und Mitwirkung: Die Freistellung gilt nur, soweit der Anspruch auf einer Verletzung der Pflichten aus § 10.4 oder § 10.5 beruht. Sie gilt nicht, soweit rec it media den Anspruch durch eine nicht vereinbarte Nutzung, eine eigenmächtige inhaltliche Veränderung oder eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung verursacht oder mitverursacht hat. rec it media informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche. Der Auftraggeber stellt erforderliche Unterlagen und Rechtenachweise bereit und unterstützt die Rechtsverteidigung. Anerkenntnisse oder Vergleiche werden abgestimmt, soweit keine sofortige Maßnahme zur Abwendung weiterer Schäden erforderlich ist.

10.8 Keine allgemeine rechtliche Prüfung: Eine eigenständige rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten oder vorgegebenen Materialien schuldet rec it media nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung darf rec it media die Verwendung aussetzen, Inhalte vorläufig sperren oder entfernen und geeignete Rechtenachweise verlangen.

10.9 rec it media behält sich das Recht vor, die Bearbeitung von Inhalten abzulehnen, die technisch nicht gebrauchsfähig sind oder gegen geltende Gesetze verstoßen.

10.10 Der Auftraggeber stellt sicher, dass für alle vom Auftraggeber veranlassten Drehs und Inhalte sämtliche erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen und Rechte vorliegen, insbesondere Einwilligungen von abgebildeten Personen, Hausrecht/Location-Releases, Rechte an Marken, Logos oder Designs, Rechte an gezeigten Produkten oder Displays sowie gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte.

10.11 Liegen erforderliche Rechte oder Freigaben nicht vor oder werden sie verweigert, darf rec it media die hiervon betroffenen Produktionsleistungen im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang aussetzen. Termine werden entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen angepasst. Die Vergütung zusätzlich beauftragter Leistungen richtet sich nach Ziffer 5.8 bis 5.10; gesetzliche Ausfall- und Entschädigungsansprüche bleiben unter den dort genannten Voraussetzungen gesondert zu prüfen. Eine automatische Nachkalkulation oder doppelte Berechnung desselben Aufwands erfolgt nicht.

10.12 Auf Wunsch kann rec it media Musterformulare, zum Beispiel Einwilligungen, bereitstellen; die rechtliche Prüfung und Einholung obliegt dem Auftraggeber.

§ 11 Datenschutz

11.1 rec it media verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie anderer anwendbarer Datenschutzgesetze.

11.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und personenbezogene Daten nur auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung oder einer anderen anwendbaren Rechtsgrundlage an rec it media übermittelt werden.

11.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er alle erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen oder sonstigen rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung und Weitergabe der Daten an rec it media eingeholt hat.

11.4 Der Auftraggeber stellt rec it media insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung.

11.5 Soweit rec it media personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine den Anforderungen von Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt nur rechtmäßige und dokumentierte Weisungen.

11.6 Soweit beide Parteien personenbezogene Daten jeweils für eigene Zwecke und in eigener Verantwortung verarbeiten, ist jede Partei für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten in ihrem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.

11.7 Einsatz technischer Dienstleister: rec it media ist berechtigt, sorgfältig ausgewählte IT-, Hosting-, E-Mail-, Cloud-, Speicher-, Sicherungs- und Datenaustauschdienstleister zur Vertragsdurchführung einzusetzen. Soweit solche Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, richtet sich ihr Einsatz als Unterauftragnehmer nach der gemäß Ziffer 11.5 geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Über Empfänger, die rec it media für eigene Verarbeitungsvorgänge einsetzt, informiert rec it media nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in den jeweils einschlägigen Datenschutzinformationen. Gesetzliche Transparenz-, Schutz- und Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 11a Abnahme, Mängel, Gewährleistung

11a.1 Abnahmeaufforderung und Fristsetzung: Nach Bereitstellung des finalen Werks (Download-Link/Übergabe) fordert rec it media den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist von mindestens 7 Werktagen.

11a.2 Abnahmefiktion / schlüssige Abnahme: Erklärt der Auftraggeber nach Fertigstellung die Abnahme nicht innerhalb der gemäß Ziffer 11a.1 gesetzten angemessenen Frist und verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach Maßgabe von § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn rec it media ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Eine schlüssige Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers voraus, das nach angemessener Prüfmöglichkeit eindeutig die Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß erkennen lässt. Die bloße Veröffentlichung durch rec it media, ein Testbetrieb oder allein die Zahlung laufender Hostingentgelte genügt dafür nicht.

11a.3 Mangelbegriff: Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich, soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die bei Werken gleicher Art übliche und zu erwartende Beschaffenheit besitzt. Rein subjektive Geschmacksbewertungen, nachträgliche Konzeptänderungen oder Wünsche außerhalb der vereinbarten beziehungsweise objektiv geschuldeten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

11a.4 Nacherfüllung und Abgrenzung zu Änderungswünschen: Bei berechtigten Mängeln leistet rec it media nach Maßgabe des § 635 BGB nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt rec it media. Berechtigte Mängelbeseitigung erfolgt ohne zusätzliche Vergütung, verbraucht keine vereinbarte Korrekturphase und löst insbesondere keine Bearbeitungs-, Lade- oder De-Archivierungsgebühr aus. Zusätzliche Wünsche außerhalb der geschuldeten Beschaffenheit werden getrennt davon nach vorheriger Vereinbarung behandelt.

Soweit gesetzlich erforderlich, erhält rec it media Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen Frist oder wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, stehen dem Auftraggeber die jeweils einschlägigen gesetzlichen Mängelrechte zu. Dies gilt insbesondere bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung oder einer gesetzlich maßgeblichen Verweigerung. Eine starre Mindestzahl von zwei Nachbesserungsversuchen wird nicht vorausgesetzt. Gesetzliche Verweigerungsrechte von rec it media und die gesetzlichen Voraussetzungen weiterer Mängelrechte bleiben unberührt.

11a.5 Verjährung: Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Schadensersatzansprüche nach § 11b.1 sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11b Haftung und Haftungsbegrenzung

11b.1 Unbeschränkte Haftung: rec it media haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

11b.2 Kardinalpflichten / einfache Fahrlässigkeit: Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11b.3 Haftungsausschlüsse (soweit zulässig): Im Übrigen ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbewirkung, Produktionsausfälle oder Folgeschäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind.

11b.4 Daten / Upload / Archivierung: Bei leicht fahrlässig verursachten Datenverlusten ist die Haftung von rec it media auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit rec it media ausdrücklich eine Datensicherungs- oder Aufbewahrungspflicht übernommen hat oder ein Fall des § 11b.1 vorliegt. § 8.7.1 bleibt unberührt.

§ 11c Rechteklärung bei Dreharbeiten / Drittinhalte

11c.1 Verantwortungsbereich Auftraggeber: Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Klärung sämtlicher Rechte und Freigaben, die außerhalb des Einflussbereichs von rec it media liegen, zum Beispiel Hausrecht, Drehgenehmigungen, Einwilligungen sowie Rechte an Marken, Logos, Designs, Musik oder sonstigem Material, das der Auftraggeber bereitstellt oder konkret zur Verwendung vorgibt. Für solche Kundenmaterialien gelten ergänzend § 10.4 bis § 10.8.

11c.2 Verantwortungsbereich rec it media: Wählt oder beschafft rec it media Stockmaterial, Musik, Schriftarten oder sonstige Drittinhalte selbst, ist rec it media dafür verantwortlich, dass die vereinbarte Nutzung vom beschafften Lizenzumfang gedeckt ist. Der Auftraggeber ist für spätere Änderungen, Weitergaben oder Nutzungen außerhalb des vereinbarten Umfangs verantwortlich. Eine allgemeine Freigabe des fertigen Werks durch den Auftraggeber verlagert die Rechteklärung für von rec it media selbst ausgewählte Drittinhalte nicht auf den Auftraggeber.

11c.3 Produktionsstopp: Bei rechtlichen Risiken, zum Beispiel fehlenden Einwilligungen, ist rec it media berechtigt, die Produktion auszusetzen oder Inhalte zu entfernen oder zu ersetzen; Mehraufwand ist gemäß § 5 nachzuberechnen.

§ 11d Besondere Regelungen für Druck-/Layoutleistungen

11d.1 Druckfreigabe (Proof/Andruck): Druck- oder Produktionsstart erfolgt erst nach Freigabe in Textform, zum Beispiel "Druckfreigabe erteilt", auf Basis eines Proofs oder Ansichts-PDFs. Mit Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Inhalte, Rechtschreibung, Satz, Beschnitt, Farben und Platzierungen, soweit diese im Proof erkennbar sind.

11d.2 Farb- und Materialtoleranzen: Branchenübliche Abweichungen, zum Beispiel Farbabweichungen durch CMYK/RGB-Umrechnung, Papierchargen oder Oberflächen, stellen keinen Mangel dar, sofern die Abweichung branchenüblich ist.

11d.3 Mehr- oder Mindermengen: Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % gelten als branchenüblich und sind vom Auftraggeber zu akzeptieren, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

11d.4 Lieferung / Gefahrübergang: Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, geht die Gefahr mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Auftraggeber über. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11d.5 Druckdaten des Auftraggebers: Stellt der Auftraggeber Druckdaten, haftet er für deren technische und rechtliche Verwendbarkeit; notwendige Korrekturen oder Konvertierungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich inkludiert.

§ 11e Besondere Regelungen für Webseiten, Landingpages und digitale Auftritte

11e.1 Leistungsmodell und individuelle Vergütung: Die beauftragte Website-Erstellung umfasst das im angenommenen Angebot und in der Leistungsbeschreibung bestimmte Arbeitsergebnis, beispielsweise Konzeption, Seitenstruktur, Gestaltung, technische Umsetzung, Inhalte und vereinbarte Funktionen. Dafür wird ein gesondertes einmaliges Entgelt vereinbart. Domainverwaltung, E-Mail, Hosting, Wartung, inhaltliche Aktualisierung, SEO, Google-Dienste und Maßnahmen zur KI-Sichtbarkeit werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang als laufende oder zusätzliche Leistungen erbracht und gesondert vergütet. Die konkreten Beträge, Leistungsgrenzen, Kontingente und Abrechnungsintervalle werden je Auftrag individuell festgelegt; diese AGB bestimmen keinen einheitlichen monatlichen Betreuungspreis. Die vereinbarten Standardtarife für Mehrtraffic nach Ziffer 11e.12 bleiben hiervon unberührt.

Ein gemeinsames Angebot oder eine gemeinsame Rechnung verbindet diese Leistungsbestandteile nicht zu einer nur laufzeitgebunden nutzbaren Website. Insbesondere beschränken Bezeichnungen wie Website-Basis, Website-Service, Web-Abo oder Betreuung für sich allein die nach Ziffer 11e.6 bestehenden dauerhaften Nutzungsrechte nicht. Für ausschließlich zur Betreuung übernommene fremde Websites wird kein erneuter Erstellungsauftrag begründet; Rechte und Übergabe richten sich dann nach den vorhandenen Kundenrechten, dem vereinbarten Betreuungsumfang und den zwingenden gesetzlichen Vorgaben.

Die Leistungsbeschreibung nennt vor Vertragsschluss die wesentlichen Lieferbestandteile und Funktionen, das vorgesehene technische System, relevante externe Dienste oder nicht übertragbare Lizenzen sowie bekannte wesentliche Beschränkungen einer späteren Fortführung bei einem anderen Anbieter. Ein bloßer statischer Export anstelle eines vereinbarten funktionsfähigen CMS-, Shop- oder Anwendungssystems ist nur geschuldet, wenn diese Einschränkung und ihre Folgen ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.

11e.2 Inhalte, Rechtstexte und Verantwortlichkeit des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit, Richtigkeit, Aktualität und laufende Prüfung seiner geschäftlichen Angaben und der von ihm bereitgestellten oder konkret vorgegebenen Inhalte verantwortlich. Dies umfasst insbesondere Unternehmens- und Pflichtangaben, Preise, Claims, Referenzen, Stellenanzeigen, Produktinformationen sowie vom Auftraggeber bereitgestellte Texte, Bilder, Videos, Audiodateien, Logos, Marken und sonstige Materialien. Für solche Kundenmaterialien gelten § 10.4 bis § 10.8.

Soweit rec it media Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie- oder Consent-Hinweise oder sonstige Rechtstexte technisch einbindet, schuldet rec it media ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung keine Rechtsberatung, rechtliche Prüfung oder laufende Überwachung der Rechtstexte. Der Auftraggeber stellt die für sein Unternehmen und seine tatsächlichen Verarbeitungsprozesse geeigneten Rechtstexte bereit oder lässt sie fachkundig prüfen.

Für von rec it media selbst ausgewählte oder beschaffte Drittinhalte gilt § 11c.2. Eine bloße gestalterische oder technische Freigabe der Webseite durch den Auftraggeber verlagert die Rechteklärung dieser Drittinhalte nicht auf den Auftraggeber.

rec it media ist berechtigt, offensichtlich rechtswidrige, konkret beanstandete oder risikobehaftete Inhalte bis zur Klärung nicht zu veröffentlichen, zu entfernen oder zu sperren. Hierdurch entstehender erforderlicher Mehraufwand ist gesondert zu vergüten, sofern die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.

11e.3 Domains, Hosting und Drittanbieter: Domains, Hosting, Website-Builder, Plugins, Schriftarten, Analyse-Tools, Consent-Tools, Newsletter-Systeme, Suchmaschinen-, KI- oder Plattformdienste sowie sonstige Drittanbieterleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Richtlinien, Preisänderungen oder technische Änderungen von Drittanbietern übernimmt rec it media keine Verantwortung, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von rec it media liegen und rec it media kein eigenes Verschulden trifft. Die Pflicht von rec it media zur sorgfältigen Auswahl und vertragsgemäßen Erbringung der eigenen Leistungen bleibt unberührt.

11e.4 Veröffentlichung und Abnahme: Die Website-Erstellung unterliegt der Abnahme nach § 11a. rec it media stellt das fertiggestellte vereinbarte Ergebnis in einer geeigneten Vorschau- oder Betriebsumgebung zur Prüfung bereit und fordert zur Abnahme auf. Die Veröffentlichung durch rec it media allein ersetzt die Abnahme nicht. Nachträgliche Änderungswünsche, Erweiterungen oder neue Funktionen werden gesondert vereinbart und vergütet, soweit sie nicht bereits zum vereinbarten Umfang gehören; Mängelbeseitigung wird dadurch nicht zu einer kostenpflichtigen Zusatzleistung.

11e.5 Wartung und Aktualisierung: Eine laufende Wartung, technische Pflege, Sicherheitsüberwachung, Aktualisierung von Plugins oder Systemen oder inhaltliche Betreuung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als laufende Leistung vereinbart wurde.

11e.6 Dauerhafte Nutzungs- und Bearbeitungsrechte: Nach vollständiger Zahlung der auf die Website-Erstellung entfallenden Vergütung erhält der Auftraggeber, soweit keine weitergehenden Rechte vereinbart sind, ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der vereinbarten finalen Website einschließlich der von rec it media dafür erstellten und zum Lieferumfang gehörenden Texte, Grafiken und Programmteile. Es umfasst die Nutzung für die eigene Unternehmens- oder Organisationskommunikation, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Sicherung, technische Anpassung und Bearbeitung sowie die Fortführung durch einen vom Auftraggeber beauftragten Hosting-, Entwicklungs- oder Betreuungsdienstleister zu diesem Zweck. Dieser erhält keine eigenständigen Verwertungsrechte für fremde Projekte.

Die Beendigung des Hosting- oder Betreuungsvertrags und offene Forderungen aus davon getrennten laufenden Leistungen lassen bereits erworbene dauerhafte Nutzungsrechte unberührt. Entsprechendes gilt für gesondert beauftragte und bezahlte Website-Erweiterungen. Rechte an Kundenmaterialien verbleiben beim Auftraggeber beziehungsweise dessen Rechtegebern. Drittanbieter- und Open-Source-Bestandteile sowie gesondert lizenzierte Film-, Foto- oder Musikinhalte unterliegen den vereinbarten Lizenzbedingungen; wesentliche Beschränkungen der vorgesehenen Nutzung sind vor Vertragsschluss offenzulegen.

11e.7 Abgrenzung eigener Werkzeuge und eingebundener Komponenten: Interne Konzepte, nicht ausgewählte Entwürfe, Versionshistorien, allgemeine Entwicklungswerkzeuge, nicht projektbezogene Frameworks und Bibliotheken sowie Agentur- und Entwicklerkonten werden nicht als eigenständige Produkte übertragen. Soweit eigene wiederverwendbare Komponenten von rec it media in die geschuldete Website eingebunden und für deren vereinbarte Nutzung oder Fortführung erforderlich sind, erhält der Auftraggeber jedoch die dafür erforderlichen dauerhaften einfachen Nutzungsrechte und die nach Ziffer 11e.36 notwendigen Bestandteile. Der bloße Umstand, dass eine Komponente wiederverwendbar oder intern entwickelt ist, schließt sie nicht aus dem vereinbarten Lieferumfang aus. Für Drittkomponenten gilt Ziffer 11e.33; die Einhaltung von Open-Source-Lizenzpflichten bleibt unberührt.

11e.8 Soweit rec it media dem Auftraggeber Zugang zu einer Webseite, einem CMS, einem Hosting-System oder sonstigen technischen Systemen verschafft, ist der Auftraggeber nach Übergabe für die sichere Verwahrung von Zugangsdaten, die Vergabe eigener Berechtigungen und Änderungen durch ihn selbst oder durch Dritte verantwortlich. Für Störungen, Sicherheitsprobleme, Datenverluste oder Mängel, die durch Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter nach Übergabe entstehen, übernimmt rec it media keine Verantwortung, soweit rec it media diese nicht zu vertreten hat.

11e.9 Lieferumfang und interne Arbeitsmittel: Die Übergabe der vereinbarten Website und des Übergabepakets nach Ziffer 11e.35 bis 11e.39 ist Bestandteil der geschuldeten Leistung. Notwendige kundenspezifische Programmdateien, Datenbankstrukturen und technische Angaben dürfen nicht allein unter Hinweis auf einen allgemeinen Quellcode- oder Dokumentationsausschluss zurückgehalten werden. Nicht geschuldet sind darüber hinaus vollständige interne Repositories, Versionsverläufe, offene Designentwürfe oder die Übertragung der Entwicklungsumgebung von rec it media, soweit diese nicht ausdrücklich als Lieferbestandteil vereinbart wurden. Eine unbegrenzte weitere Pflege nach Vertragsende wird nicht geschuldet.

11e.10 Hosting einschließlich vereinbarter Website-Videos: Soweit rec it media Hosting für eine Website, Landingpage oder einen digitalen Auftritt bereitstellt oder vermittelt, umfasst der vereinbarte Websitebetrieb auch die Bereitstellung der Videos und Medien, deren Einbindung und Auslieferung als Bestandteil dieser Website beauftragt wurden. Ihr Datenverkehr zählt zum enthaltenen Gesamtvolumen von 50 GB je Kalendermonat, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Die vereinbarte Auslieferung solcher Website-Videos wird nicht allein wegen des Dateityps oder ihres Einsatzes auf einer Kampagnen-Landingpage als gesondertes Videohosting ausgeschlossen. Externe kostenpflichtige Video- oder Auslieferungsdienste sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang enthalten. Für eine Überschreitung des enthaltenen Gesamtvolumens gilt Ziffer 11e.12.

11e.11 Gesonderte Medien- und Lastanforderungen: Nicht allein durch gewöhnliches Websitehosting beauftragt sind eigenständige Videotheken, Streamingangebote, umfangreiche Download- oder Medienarchive, die dauerhafte Auslieferung von Medien für fremde Websites, besondere API- oder Schnittstellenlasten sowie sonstige über den vereinbarten Websitebetrieb hinausgehende Dienste. Hierfür werden Umfang und Vergütung gesondert vereinbart. Technisch übliche Abrufe der nach Ziffer 11e.10 beauftragten Website-Videos, Besuche durch vereinbarte Werbe-, Social-Media- oder Recruiting-Kampagnen sowie gewöhnliche Suchmaschinen-Crawler zählen zum vereinbarten Website-Traffic. Überschreitungen des Volumens richten sich nach Ziffer 11e.12; erforderliche technische Erweiterungen und Schutzmaßnahmen bei außergewöhnlichen Lastspitzen, Missbrauch oder Angriffen nach Ziffer 11e.13 und 11e.14. Das Hosting begründet keine unbegrenzte Streaming- oder Serverkapazität.

11e.12 Überschreitet der monatliche Traffic das inkludierte Volumen von 50 GB, darf rec it media je angefangenem zusätzlichen GB 0,15 EUR netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnen, sofern im angenommenen Angebot kein abweichendes Volumen oder kein abweichender Mehrtraffictarif vereinbart wurde. Grundlage sind nachvollziehbare Server- oder Providerstatistiken beziehungsweise Providerabrechnungen zum betroffenen Kalendermonat; der Auftraggeber erhält auf Anfrage einen geeigneten Nachweis. Ein GB entspricht für diese Abrechnung 1.000.000.000 Byte. Der Datentransfer für das vereinbarte Standard-Übergabepaket oder einen nach § 11f geschuldeten Export und Abruf wird nicht als kostenpflichtiger Mehrtraffic berechnet. Dieselben Datenübertragungen werden nicht nochmals als gesonderte Providerkosten berechnet.

11e.13 Wird aufgrund des tatsächlichen oder erwartbaren Nutzungsverhaltens ein größeres Hostingpaket, ein externer Dienst, ein Content-Delivery-Network, eine Videoplattform oder eine sonstige technische Erweiterung erforderlich, informiert rec it media den Auftraggeber hierüber unverzüglich und unterbreitet, soweit möglich, einen Vorschlag zu Umfang und Kosten. Eine kostenpflichtige Erweiterung wird grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers in Textform beauftragt. Ohne vorherige Zustimmung dürfen nur tatsächlich angefallene, dokumentierte und nicht vermeidbare Provider- oder Schutzkosten weiterberechnet werden, die durch vom Auftraggeber veranlasste Nutzung, Inhalte, Kampagnen oder technische Anforderungen entstanden sind.

11e.14 rec it media ist berechtigt, bei außergewöhnlicher Serverlast, konkreten Sicherheitsrisiken, rechtswidrigen Inhalten, Missbrauch, Angriffen oder drohenden erheblichen Mehrkosten erforderliche und verhältnismäßige technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu können insbesondere die vorübergehende Begrenzung von Downloads, die Sperrung konkret betroffener Inhalte oder Funktionen sowie die Auslagerung großer Dateien gehören. Soweit kein sofortiges Handeln erforderlich ist, informiert rec it media den Auftraggeber vorab und gibt ihm eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe. Nach Wegfall der Ursache werden vorübergehende Maßnahmen im technisch und wirtschaftlich zumutbaren Umfang aufgehoben.

11e.15 Domainregistrierung und Domainverwaltung: Beauftragt der Auftraggeber rec it media mit der Registrierung, Übertragung, Konfiguration oder Verwaltung einer Domain, handelt rec it media im vereinbarten Umfang als technischer Dienstleister oder Vermittler gegenüber der zuständigen Vergabestelle oder dem jeweiligen Provider. Die Verfügbarkeit und Zuteilung einer bestimmten Domain kann erst nach erfolgreicher Registrierung bestätigt werden und wird zuvor nicht garantiert. Soweit technisch und vertraglich möglich und nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, wird der Auftraggeber als Domaininhaber eingetragen. Der Auftraggeber stellt hierfür vollständige und zutreffende Inhaberdaten bereit, hält diese aktuell und sichert zu, dass die gewünschte Domain und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Für vom Auftraggeber ausgewählte oder vorgegebene Domainnamen gelten § 10.4 bis § 10.8 entsprechend.

11e.16 Domainkosten, Verlängerung und Übertragung: Registrierungs-, Verlängerungs-, Transfer- und Providerentgelte werden nach dem angenommenen Angebot berechnet. Ändert eine Vergabestelle oder ein Provider während einer laufenden Vertragsbeziehung nachweisbar seine Preise, darf rec it media den hierauf entfallenden Vergütungsanteil für zukünftige Abrechnungszeiträume um den Betrag der tatsächlichen Kostenänderung anpassen. Kostensenkungen werden in gleicher Weise berücksichtigt. rec it media informiert den Auftraggeber über eine Erhöhung mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden. Der Auftraggeber kann die von der Erhöhung betroffene laufende Domain- oder Providerleistung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung in Textform kündigen; bereits bezahlte Leistungszeiträume bleiben unberührt.

Im Rahmen eines angekündigten Wechsels, spätestens bei Beendigung der Domainverwaltung, stellt rec it media dem Domaininhaber oder einer nachweislich bevollmächtigten Person rechtzeitig den verfügbaren Authcode oder vergleichbare Transferinformationen der Vergabestelle bereit und nimmt erforderliche standardmäßige Freigabehandlungen vor. Ist rec it media ausnahmsweise selbst als Domaininhaber eingetragen, wirkt rec it media an der erforderlichen Übertragung auf den Auftraggeber mit. Der Auftraggeber benennt rechtzeitig einen neuen Provider, prüft die Inhaberdaten und leitet den Transfer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Transferinformationen ein. Ein Domaintransfer allein umfasst nicht die Installation oder Einrichtung von Website, DNS, SSL oder E-Mail beim neuen Provider. Die gesonderten Übergabe- und zwingenden Unterstützungspflichten nach Ziffer 11e.35 ff. und § 11f bleiben unberührt. Durch eine vom Auftraggeber verzögerte Übernahme tatsächlich weiter anfallende, erforderliche Drittanbieterentgelte werden nur nach vorherigem Hinweis und soweit gesetzlich zulässig weiterberechnet.

11e.17 Hostingumfang, Verfügbarkeit und Datensicherung: Speicherplatz, Serverleistung, SSL-Zertifikate, E-Mail-Leistungen, Backups, Wiederherstellung, Monitoring, Wartung, Support und weitere Hostingbestandteile richten sich nach dem vereinbarten Umfang. Für Website-Traffic gelten ergänzend die Standardregelungen in Ziffer 11e.10 bis 11e.14; die Übergabe- und Wechselpflichten nach Ziffer 11e.35 ff. und § 11f gelten unabhängig von einer gesonderten Erwähnung im Angebot. Eine jederzeitige und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Vorübergehende Beeinträchtigungen durch erforderliche Wartungs- oder Sicherheitsmaßnahmen, Störungen der Telekommunikationsnetze, höhere Gewalt oder Ausfälle von Drittanbietern stellen keinen von rec it media zu vertretenden Mangel dar, soweit rec it media die Beeinträchtigung nicht schuldhaft verursacht hat. Gesetzliche Mängel- und Haftungsansprüche bleiben unberührt.

Datensicherungen werden nur in den ausdrücklich vereinbarten Intervallen und Umfängen geschuldet. Soweit dem Auftraggeber technisch möglich und zumutbar, hält er zusätzlich aktuelle Sicherungskopien der von ihm bereitgestellten oder selbst veränderbaren Inhalte und Daten vor. Die Wiederherstellung aus einer Sicherung ist gesondert zu vergüten, soweit sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist oder aufgrund eines von rec it media zu vertretenden Mangels erforderlich wird. § 11b.4 bleibt unberührt.

11e.18 Suchmaschinenoptimierung (SEO): Soweit Suchmaschinenoptimierung, insbesondere für Google Search, vereinbart ist, schuldet rec it media die fachgerechte Durchführung der im Angebot bezeichneten Maßnahmen. Dazu können insbesondere technische Prüfungen, Verbesserung von Crawlbarkeit und Indexierbarkeit, Seiten- und Informationsstruktur, Seitentitel und Beschreibungen, interne Verlinkung, Sitemaps, Canonical-Angaben, strukturierte Daten, Bild- und Video-SEO, lokale Unternehmensinformationen, Einrichtung der Google Search Console sowie inhaltliche Empfehlungen oder Optimierungen gehören. Nicht ausdrücklich vereinbarte laufende Kontrollen, Inhaltsproduktionen, Linkaufbau, Anzeigenkampagnen oder Anpassungen an spätere Änderungen von Suchmaschinen sind nicht geschuldet.

11e.19 Kein bestimmter SEO-Erfolg: rec it media schuldet bei SEO-Leistungen keinen bestimmten Rang, keine bestimmte Position für einzelne Suchbegriffe, keine Aufnahme oder dauerhafte Verfügbarkeit im Index einer Suchmaschine, keine besondere Darstellung in Suchergebnissen und keine bestimmte Anzahl von Impressionen, Klicks, Besuchern, Anfragen, Abschlüssen oder Umsätzen, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich und individuell in Textform zugesagt wurde. Suchergebnisse hängen insbesondere von technischen Entscheidungen, Richtlinien und Algorithmen der Suchmaschinen, Wettbewerb, Nutzerverhalten, Standort, Endgerät, Suchhistorie sowie Art, Qualität und Aktualität der verfügbaren Inhalte ab und können sich jederzeit ändern.

11e.20 Google-Dienste und Plattformkonten: Die Einrichtung oder Betreuung von Google Search Console, Google Unternehmensprofilen oder sonstigen Plattformkonten ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Konten, Verifizierungen, Informationen und Zugriffsrechte rechtzeitig bereit und ist für die Richtigkeit seiner Unternehmens- und Kontodaten sowie die Einhaltung der jeweiligen Plattformbedingungen verantwortlich. rec it media verwendet eingeräumte Zugriffe nur zur Vertragsdurchführung und entfernt eigene Zugriffsberechtigungen nach Ende der Betreuung, soweit diese nicht für weitere vereinbarte Leistungen erforderlich sind. Für Sperrungen, Einschränkungen, Datenänderungen oder Funktionsverluste durch den Plattformbetreiber haftet rec it media nur, soweit rec it media diese schuldhaft verursacht hat.

11e.21 Optimierung für KI-gestützte Such-, Antwort- und Assistenzsysteme: Soweit eine solche Leistung als "KI-Optimierung", "KI-Sichtbarkeit", "AI Search Optimization", "AEO", "GEO" oder unter einer vergleichbaren Bezeichnung vereinbart ist, bezeichnet sie ausschließlich die im Angebot konkret benannten technischen und inhaltlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, öffentlich zugängliche Inhalte für Menschen, Suchmaschinen und KI-gestützte Systeme klarer auffindbar, zugänglich, verständlich und einordenbar zu machen. Dazu können insbesondere eine nachvollziehbare Informations- und Überschriftenstruktur, eindeutige Unternehmens- und Leistungsangaben, strukturierte Daten, interne Verlinkung, aussagekräftige Bild- und Videoinformationen, Transkriptionen sowie die Überarbeitung öffentlich sichtbarer Inhalte gehören.

11e.22 Kein bestimmter Erfolg in KI-Systemen: rec it media schuldet insbesondere keine Aufnahme, Verarbeitung oder Verwendung von Inhalten durch ein bestimmtes KI-System, keine Nennung, Quellenangabe, Verlinkung, Rangfolge, positive Darstellung oder inhaltlich richtige Wiedergabe in einer KI-generierten Antwort. Auswahl, Verarbeitung und Ausgabe erfolgen durch unabhängige Drittanbieter und können sich aufgrund geänderter Modelle, Datenbestände, Richtlinien, Schnittstellen oder technischer Verfahren jederzeit ändern. Systemspezifische Dateien, Schnittstellen, Feeds, Plugins oder wiederholte Anpassungen an einzelne KI-Dienste sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

11e.23 Mitwirkung bei SEO- und KI-Leistungen: Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Website-, Domain-, Hosting-, Analyse-, Search-Console-, Unternehmensprofil- und sonstigen Plattformzugänge sowie zutreffende Informationen zu Unternehmen, Leistungen, Zielgruppen, Standorten und fachlichen Aussagen rechtzeitig bereit. Er prüft und genehmigt geschäftliche und fachliche Tatsachenbehauptungen vor deren Veröffentlichung. Verzögerungen, Einschränkungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender Zugänge, unvollständiger Angaben, ausstehender Freigaben oder nachträglicher Änderungen richten sich nach § 3.6 und § 5.

11e.24 Zulässige Optimierungsmaßnahmen: rec it media ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Links, Bewertungen, Erwähnungen, Nutzerinteraktionen oder sonstige Signale einzukaufen oder zu erzeugen, automatisiert massenhaft Inhalte zu veröffentlichen oder Maßnahmen durchzuführen, die gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder Richtlinien der betroffenen Suchmaschinen und Plattformen verstoßen können. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein solches Risiko, darf rec it media die betroffene Maßnahme ablehnen oder bis zur Klärung aussetzen.

11e.25 Laufende Leistungen und Leistungsbeginn: Domainverwaltung, E-Mail, Hosting, Wartung, Monitoring, Inhaltsänderungen und fortlaufende SEO-, Google- oder KI-Maßnahmen sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Die Leistungsbeschreibung benennt insbesondere enthaltene Änderungen, Sicherungsumfang und -intervalle, Wiederherstellungsleistungen, Support und etwaige Kontingente. Laufzeit und Abrechnung beginnen zu dem gesondert vereinbarten Termin. Fehlt bei einer neu erstellten Website ein solcher Termin, beginnen Hosting und Website-Betreuung mit dem mit dem Auftraggeber abgestimmten produktiven Livegang; eine interne Vorschau löst diesen Beginn nicht aus. Bereits zuvor gewünschte Domain-, E-Mail- oder andere Vorleistungen und deren Vergütung werden gesondert vereinbart. Ergänzend gilt § 7. Ein bestimmter Suchmaschinen-, KI-, Anfrage- oder Umsatzerfolg wird nur bei ausdrücklicher entsprechender Vereinbarung geschuldet.

11e.26 Barrierefreiheit und gesetzliche Anforderungen: Der Auftraggeber teilt rec it media vor Angebotsabgabe beziehungsweise Auftragserteilung mit, ob und in welchem Umfang für den geplanten digitalen Auftritt besondere gesetzliche, behördliche, förderrechtliche oder vertragliche Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der hierzu erlassenen Verordnung, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, anwendbarem Landesrecht oder branchenspezifischen Vorschriften. Der Auftraggeber stellt die für die Einordnung erforderlichen Informationen über sein Unternehmen, die angebotenen Leistungen, Zielgruppen, Bestell- oder Buchungsprozesse und sonstigen Funktionen vollständig bereit. Eine rechtliche Prüfung, ob und welche Barrierefreiheitsvorschriften auf den Auftraggeber Anwendung finden, ist ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

11e.27 Vereinbarter Umfang der Barrierefreiheit: Die Einhaltung eines bestimmten Barrierefreiheitsstandards, einer bestimmten Konformitätsstufe oder eines bestimmten Prüfkatalogs ist nur geschuldet, wenn der Zielstandard und der betroffene Seiten-, Inhalts- und Funktionsumfang im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet sind. In diesem Fall schuldet rec it media die vereinbarte technische Umsetzung zum Zeitpunkt der Abnahme für die von rec it media erstellten oder kontrollierten Bestandteile. Externe Audits, Zertifizierungen, Konformitätsbewertungen, Erklärungen oder Informationen zur Barrierefreiheit, Inhalte in Leichter Sprache oder Gebärdensprache, Untertitel, Transkriptionen, Audiodeskriptionen sowie die nachträgliche Überarbeitung nicht von rec it media erstellter Drittkomponenten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Zwingende gesetzliche Pflichten und die Verantwortung von rec it media für die vertragsgemäße eigene Leistung bleiben unberührt.

11e.28 Inhalte und spätere Änderungen bei Barrierefreiheit: Der Auftraggeber ist für die Barrierefreiheit der von ihm bereitgestellten oder nach Abnahme selbst beziehungsweise durch Dritte geänderten Texte, Dokumente, PDF-Dateien, Bilder, Audio- und Videoinhalte, Formulare und sonstigen Inhalte verantwortlich, soweit deren barrierefreie Aufbereitung nicht ausdrücklich von rec it media übernommen wurde. Für von rec it media selbst ausgewählte und implementierte Bestandteile bleibt rec it media im vereinbarten Umfang verantwortlich. Änderungen an Inhalten, Design, Plugins, Schnittstellen oder Drittanbieterdiensten können einen erreichten Barrierefreiheitsstand verändern. Eine laufende Überwachung oder dauerhafte Aufrechterhaltung ist nur im Rahmen einer ausdrücklich vereinbarten Wartungs- oder Betreuungsleistung geschuldet.

11e.29 Bestehende Systeme, Erweiterungen und Rebuilds: Leistungen an vorhandenen Webseiten, Shops, CMS-, Hosting- oder sonstigen Drittsystemen erfolgen auf Grundlage des Zustands, der bei einer mit angemessenem Aufwand möglichen Prüfung erkennbar ist. Der Auftraggeber stellt rechtmäßige und funktionsfähige Zugänge, vorhandene Dokumentationen und Lizenznachweise bereit, weist auf bekannte Fehler, Sicherheitsvorfälle und Besonderheiten hin und hält vor Beginn der Arbeiten eine aktuelle, verwendbare Datensicherung vor oder beauftragt rec it media ausdrücklich mit deren Erstellung. rec it media darf den Beginn oder die Fortsetzung risikobehafteter Arbeiten bis zur Datensicherung aussetzen.

Nicht erkennbare oder erst während der Bearbeitung hervortretende Altfehler, Schadsoftware, veraltete oder nicht mehr unterstützte Komponenten, unvollständige Daten, fehlende Lizenzen, undokumentierte Anpassungen, ungeeignete Serverkonfigurationen und Inkompatibilitäten des Ausgangssystems sind nicht Teil der vereinbarten Mängelbeseitigung und rec it media nicht zuzurechnen, soweit rec it media sie nicht verursacht oder schuldhaft übersehen hat. Werden solche Umstände entdeckt, informiert rec it media den Auftraggeber. Erforderliche Zusatzarbeiten, Ersatzlösungen oder Erweiterungen werden vor ihrer kostenpflichtigen Ausführung abgestimmt; Fristen verschieben sich nach Maßgabe von § 3 und § 5 angemessen.

11e.30 Migration und Systemwechsel: Migrationen zu rec it media, Datenbereinigung, SEO-Migration, neue Weiterleitungskonzepte, zusätzliche Archivierung von Altsystemen sowie Installation und Anpassung beim Zielanbieter sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Davon zu unterscheiden sind das enthaltene Übergabepaket nach Ziffer 11e.35 bis 11e.39, erforderliche Domainfreigaben und gesetzlich zwingende Wechselunterstützung nach § 11f. Diese Pflichten werden durch den Vorbehalt gesonderter Beauftragung nicht eingeschränkt. Eine minutengenaue Umschaltung oder unterbrechungsfreie Fortführung auf einer fremden Infrastruktur wird nicht pauschal zugesagt. Die sorgfältige und vertragsgemäße Durchführung eigener übernommener Arbeiten bleibt geschuldet.

11e.31 Browser-, Geräte- und Darstellungsunterstützung: Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Webseite zum Zeitpunkt der Abnahme für die dann aktuellen stabilen Versionen der marktüblichen Browser Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox und Apple Safari sowie für übliche Desktop-, Tablet- und Smartphone-Darstellungen optimiert. Eine auf jedem Endgerät pixelgenau identische Darstellung ist nicht geschuldet. Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Bildschirmgrößen, Betriebssysteme, Schriftwiedergaben oder browsertypischer Darstellung sind zulässig, soweit Funktion, Lesbarkeit und der vereinbarte Gestaltungscharakter nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nicht mehr vom Hersteller unterstützte Browser oder Betriebssysteme, Vorab- und Beta-Versionen, Browsererweiterungen, individuelle Sicherheitseinstellungen und vom Auftraggeber oder Dritten veränderte Systemumgebungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umfasst. Wesentliche Funktionsstörungen in den vereinbarten beziehungsweise vorstehend bezeichneten Zielumgebungen bleiben Mängel.

11e.32 Ladezeiten und technische Messwerte: Bestimmte Ladezeiten, Verfügbarkeits-, Lighthouse-, PageSpeed-, Core-Web-Vitals- oder sonstige Prüfwerte sind nur geschuldet, wenn konkrete Zielwerte, Messbedingungen und der maßgebliche Prüfzeitpunkt ausdrücklich vereinbart wurden. Automatisierte Messungen sind Momentaufnahmen und können insbesondere durch Endgerät, Verbindung, Standort, Hosting, Cache, Inhalte, Consent-Einstellungen und Drittanbieterdienste beeinflusst werden. Ohne eine solche Vereinbarung begründen einzelne Messwerte für sich allein keinen Mangel. Vermeidbare wesentliche technische Beeinträchtigungen, die rec it media innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs zu vertreten hat, bleiben hiervon unberührt.

11e.33 Technisches Betriebsmodell, Konten und Lizenzen: rec it media darf eigene Hosting-, CMS-, Plugin-, Entwickler- und Mehrfachlizenzkonten verwenden, soweit dies mit dem vereinbarten Leistungsumfang und der vereinbarten Fortführungsmöglichkeit vereinbar ist. Diese übergreifenden Konten und nicht übertragbaren Lizenzen werden nicht auf den Auftraggeber übertragen. Vor Vertragsschluss wird offengelegt, welche kundenspezifischen Bestandteile und Funktionen weitergegeben werden, welche externen Dienste oder eigenen Lizenzen für einen Weiterbetrieb benötigt werden und welche wesentlichen technischen Grenzen bestehen. Die bei Übergabe aktuelle Dokumentation konkretisiert diese Angaben.

Kundeneigene Konten, Domaininhaberschaft und eigene Daten bleiben dem Auftraggeber zugeordnet. Notwendige kundenspezifische Zugänge oder eine administrative Kontrolle in einem kundeneigenen Konto werden sicher übergeben; Zugangsdaten anderer Kunden, globale Agenturpasswörter oder private Schlüssel werden nicht offengelegt. Die Verwendung eines Agenturkontos darf die zugesagten dauerhaften Nutzungsrechte, das vereinbarte Übergabepaket oder zwingende Wechselrechte nicht entwerten. Wesentliche spätere Änderungen der Fortführungsmöglichkeit sind vorab abzustimmen; Ziffer 11e.34 bleibt unberührt.

11e.34 Austausch technischer Komponenten: Wird eine eingesetzte technische Komponente eingestellt, sicherheitskritisch, inkompatibel oder vom Anbieter wesentlich verändert, darf rec it media sie im Rahmen einer laufenden Betreuung durch eine für den vereinbarten Zweck funktional vergleichbare Lösung ersetzen. rec it media informiert den Auftraggeber vorab, soweit kein sofortiges Handeln zur Abwehr eines konkreten Sicherheits- oder Ausfallrisikos erforderlich ist. Führt der Austausch zu einer wesentlichen Änderung der vereinbarten Funktionen oder zu zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber, ist vor der Umsetzung dessen Zustimmung in Textform erforderlich.

11e.35 Übergabe und Ende des Betriebs: Bei vollständiger Beendigung des Websitebetriebs beziehungsweise der Website-Betreuung stellt rec it media einmalig ein dokumentiertes Website-Exportpaket als ZIP-Archiv sowie die gesonderten Domain- und E-Mail-Übergaben nach Ziffer 11e.36 bereit. Bei einer Teilbeendigung beschränkt sich die Übergabe auf die Daten, Lieferbestandteile und Zugänge der tatsächlich beendeten Leistung. Separat fortgeführte Hosting-, Domain-, E-Mail- oder Betreuungsleistungen bleiben bestehen und werden nicht allein wegen der Teilbeendigung abgeschaltet oder übertragen. Bei einer rechtzeitig angekündigten ordentlichen Beendigung wird die Übergabe rechtzeitig vorbereitet und spätestens zum Ende des Betriebszeitraums im dann aktuellen Stand bereitgestellt; bei einer sofortigen Beendigung erfolgt sie ohne unangemessene Verzögerung. Bei einem gesetzlich geregelten Wechsel gelten vorrangig die Fristen und Kontinuitätspflichten nach § 11f. Berechtigte Zahlungsansprüche werden gesondert verfolgt. Die Übergabe bereits bezahlter Website-Ergebnisse, von Kundenmaterialien und zwingend herauszugebenden Daten wird nicht pauschal von der Begleichung sämtlicher laufender Forderungen abhängig gemacht; der Erwerb der Rechte am noch nicht bezahlten Erstellungswerk richtet sich nach Ziffer 11e.6 und dem Gesetz.

Mit dem vereinbarten Betriebsende beziehungsweise dem nach § 11f maßgeblichen Abschluss des Wechsels endet die Pflicht von rec it media zum öffentlichen Website- und E-Mail-Betrieb. Die Bereitstellung bei rec it media kann danach abgeschaltet werden; ein Weiterbetrieb, eine Vorschaltseite oder Weiterleitung ist nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet. Ein Betrieb beim neuen Anbieter ist davon nicht betroffen. Der Abschalttermin und der anschließende Abrufweg werden dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Gesetzlich gebotene Übergangsleistungen werden nicht durch eine vorzeitige Abschaltung vereitelt. Eine anschließende Datenabruffrist erfordert keinen weiteren öffentlichen Website-Betrieb, sofern ein geeigneter gesicherter Datenzugang besteht.

11e.36 Dokumentiertes Website-Exportpaket als ZIP-Archiv: Der Auftraggeber erhält eine digitale Kopie des nach Ziffer 11e.35 maßgeblichen aktuellen vereinbarten Website-Stands als ZIP-Archiv mit einer kurzen technischen Übergabeübersicht. Das Archiv enthält die zum vereinbarten Lieferumfang gehörenden Website-Dateien und Medien, insbesondere HTML-, CSS- und JavaScript-Dateien, sowie die für deren vereinbarte Weiterverwendung erforderlichen kundenspezifischen serverseitigen Programmdateien und Datenexporte einschließlich benötigter Datenbankinhalte und -strukturen. Soweit zur vereinbarten Bearbeitung oder Bereitstellung erforderlich, werden auch die dafür notwendigen kundenspezifischen Quelldateien und Konfigurationsangaben ohne Sicherheitsgeheimnisse bereitgestellt. Maßgeblich ist der vereinbarte Lieferumfang; er ist nicht auf einen einzelnen Webspace beschränkt. Bei eingesetzten externen CMS-, Formular- oder Datenbankdiensten werden die vertraglich geschuldeten und rechtlich verfügbaren Kundendaten ebenfalls erfasst. Für vorhandene fremde Websites umfasst die Übergabe die rechtmäßig zugänglichen kundenspezifischen Bestände des beauftragten Betreuungsbereichs, ohne Rechte Dritter neu zu begründen.

Zusätzlich zum Website-Exportpaket werden die Domain-Transferinformationen einschließlich des verfügbaren Authcodes und der erforderlichen Freigaben nach Ziffer 11e.16 gesondert bereitgestellt. Soweit E-Mail vereinbart ist, werden außerdem die vorhandenen serverseitigen Nachrichten, Anhänge, Nachrichtenmetadaten sowie eine Liste der E-Mail-Adressen und Aliase gesondert übergeben. Die Bereitstellung erfolgt in einem technisch üblichen Format oder über einen geeigneten zeitlich begrenzten IMAP-Zugang. Vorhandene Kontakte, Kalender, Regeln und weitere exportierbare Einstellungen werden mitberücksichtigt. Nur auf Kundengeräten gespeicherte und rec it media nicht zugängliche Daten sind nicht erfasst.

Dem Website-Exportpaket liegt eine kurze technische Übergabeübersicht als PDF bei. Sie benennt den Stand der Kopie, den vereinbarten Lieferumfang, Seiten- und Datenstruktur, wesentliche Funktionen, System- und Laufzeitvoraussetzungen, erforderliche externe Dienste und Lizenzen sowie bekannte Anpassungsbedarfe und grundlegende Hinweise zur Fortführung. Geschuldet ist eine nutzbare technische Übergabeübersicht, keine vollständige Schulung oder Dokumentation jedes internen Entwicklungsschritts. Ein bloßer Screenshot, eine PDF-Ansicht oder eine statische Kopie ersetzt eine vereinbarte weiterverwendbare dynamische Website nicht. Bei ausdrücklich vereinbarten Plattform- oder Exportgrenzen gilt der vor Vertragsschluss offengelegte Leistungsumfang; zwingende Rechte bleiben unberührt.

11e.37 Nicht enthaltene interne und fremde Bestandteile: Nicht zum Übergabepaket gehören interne Versionshistorien, nicht ausgewählte Entwürfe, offene Design-Arbeitsdateien außerhalb des vereinbarten Lieferumfangs, mandantenübergreifende Serverkonfigurationen, interne Entwicklungsumgebungen, globale Agentur- und Providerkonten, private Schlüssel, interne Passwörter und Tokens, Daten anderer Kunden sowie nicht übertragbare Drittanbieter-Lizenzen. Nicht übertragen werden ferner allgemeine Sicherungshistorien und interne Betriebsprotokolle, soweit sie keine geschuldeten oder zwingend exportierbaren kundenspezifischen Daten enthalten. Für Open-Source- und Drittanbieterbestandteile gelten deren Lizenzbedingungen. Diese Ausschlüsse schränken notwendige Lieferbestandteile und Rechte nach Ziffer 11e.6, 11e.7 und 11e.36 sowie zwingende Daten- und Wechselrechte nicht ein. Geschuldete Kundendaten in einem nicht herauszugebenden internen System werden getrennt exportiert.

11e.38 Technischer Stand und zusätzliche Umzugsleistungen: Das Website-Exportpaket bildet den aktuellen vereinbarten Website-Stand mit den dokumentierten Voraussetzungen ab; es ist kein pauschales Installationspaket für jede beliebige Zielumgebung. Eine unveränderte Funktionsfähigkeit auf jedem beliebigen Hostingprodukt oder ohne erforderliche Drittprodukte und Lizenzen wird nicht zugesagt. Die Beschaffung neuer Drittverträge, Installation beim Zielanbieter, Anpassung an dessen abweichende Umgebung, neue Konvertierungen, SEO-Migrationskonzepte, Schulung und weitergehende Beratung sind nur bei gesonderter Beauftragung enthalten, soweit sie nicht bereits vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind. Die Verantwortung von rec it media für die Vollständigkeit, die vereinbarte Verwendbarkeit des Übergabepakets und eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt unberührt. Ein Fehler im geschuldeten Paket wird nicht allein wegen des Anbieterwechsels zu einer kostenpflichtigen Zusatzleistung.

11e.39 Abruf, Rückgabe und Löschung: Das Übergabepaket wird über einen angemessen gesicherten Weg bereitgestellt und für mindestens 30 Kalendertage ab Mitteilung der vollständigen Bereitstellung zum Abruf vorgehalten. Bei einem Wechsel nach § 11f beginnt die Abruffrist nicht vor Abschluss des Übergangszeitraums. Der Auftraggeber lädt die Daten rechtzeitig herunter, prüft sie und sichert sie selbst. Die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten von rec it media werden hierdurch nicht auf den Auftraggeber verlagert.

Soweit rec it media personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter verarbeitet, werden diese nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Auftraggebers zurückgegeben oder gelöscht; bei Rückgabe werden anschließend die verbleibenden Kopien gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Für andere Betriebs- und Übergabedaten erfolgt die Löschung nach Ablauf der erforderlichen Übergangs- und Abruffristen, soweit keine gesetzlichen Pflichten oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen. § 11f.9 und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gehen vor. Nicht sofort selektiv löschbare Sicherungskopien werden für weitere Verarbeitungen gesperrt und im frühestmöglichen dokumentierten Löschlauf entfernt. Eine freiwillige dauerhafte Archivierung des Website-Betriebs wird nicht zugesagt.

11e.40 Zahlungsverzug und vorübergehende Sperre: Für die Aussetzung von Website-Leistungen und eine vorübergehende Sperre des öffentlichen Websiteabrufs wegen Zahlungsverzugs gelten ausschließlich die Voraussetzungen und Grenzen der Ziffern 5.6.1 bis 5.6.6. Die vorübergehende Sperre ist vom Ende des Betriebs und den Übergabepflichten nach Ziffer 11e.35 ff. zu unterscheiden. Zwingende Vorgaben nach § 11f gehen vor.

§ 11f Wechsel- und Ausstiegsbedingungen für Datenverarbeitungsdienste

11f.1 Anwendungsbereich und Rang: Dieser § 11f gilt, wenn und soweit eine konkret vereinbarte Hosting-, E-Mail-, CMS- oder andere Leistung als Datenverarbeitungsdienst unter Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 fällt. Eine einmalige Website-Erstellung oder eine reine Content-, SEO- oder Beratungsleistung wird dadurch nicht automatisch zu einem solchen Dienst. Die Einordnung richtet sich nach der tatsächlich vereinbarten und erbrachten Leistung. Zwingendes Recht und eine anwendbare Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gehen entgegenstehenden Bestimmungen vor. Die vertraglichen Übergabe- und Nutzungsrechte nach § 11e bestehen unabhängig von diesem gesetzlichen Anwendungsbereich und werden durch § 11f nicht verkürzt.

11f.2 Einleitung, Wahl und Zusammenarbeit: Der Auftraggeber kann in Textform den Wechsel zu einem anderen Anbieter, die Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in eine eigene IKT-Umgebung oder die Löschung nach Ablauf der maßgeblichen Frist verlangen. Die maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung beträgt zwei Monate ab Zugang der Erklärung und ist nicht an ein Monats- oder Jahresende gebunden. Die ordentliche Jahreslaufzeit und die Kündigungsfrist aus § 7.1.2 verschieben den gesetzlichen Wechsel oder die entsprechende Beendigung des betroffenen Dienstes nicht.

Der Auftraggeber benennt bei einem Wechsel den Zielanbieter beziehungsweise die Zielumgebung und stellt die erforderlichen Informationen und Mitwirkungen rechtzeitig bereit. rec it media, der Auftraggeber und der Zielanbieter arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, um die Datenübertragung und die Kontinuität des Dienstes zu ermöglichen. Fehlende Angaben werden rechtzeitig angefordert; Mitwirkungspflichten verlagern keine zwingenden Anbieterpflichten auf den Auftraggeber.

11f.3 Übergangszeitraum, Kontinuität und Beendigung: Der verbindliche Übergangszeitraum beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage nach Ablauf der Ankündigungsfrist. Die Übertragung erfolgt ohne unangemessene Verzögerung und spätestens bis zum Ablauf des anwendbaren Übergangszeitraums. Während der Ankündigungs- und Übergangsfrist bleibt der Dienstvertrag im gesetzlich vorgesehenen Umfang bestehen. rec it media unterstützt die auf die vereinbarten Dienste bezogene Ausstiegsstrategie des Auftraggebers durch die erforderlichen Informationen, wahrt mit der gebotenen Sorgfalt die Kontinuität der vereinbarten Funktionen, informiert über bekannte, von rec it media ausgehende Risiken für eine Unterbrechung und sorgt für ein hohes Maß an Sicherheit bei Übertragung und Abruf.

Ist der Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, informiert rec it media den Auftraggeber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Beantragung, begründet dies und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält. Vertrag, Kontinuitäts-, Sicherheits- und Unterstützungspflichten gelten entsprechend auch während eines alternativen oder gesetzlich verlängerten Übergangszeitraums fort.

Mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels gilt der Dienstleistungsvertrag hinsichtlich des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes als beendet; rec it media bestätigt dem Auftraggeber den erfolgreichen Abschluss und die Vertragsbeendigung in Textform. Wählt der Auftraggeber statt eines Wechsels die Löschung, gilt der Dienstleistungsvertrag hinsichtlich des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes mit Ablauf der maximalen Ankündigungsfrist als beendet und rec it media bestätigt dies ebenfalls in Textform.

11f.4 Kategorien übertragbarer Daten und digitaler Vermögenswerte: Soweit im konkret vereinbarten Dienst vorhanden und bei rec it media oder einem eingesetzten Unterauftragnehmer verarbeitet, werden folgende Kategorien erfasst:

a) Domain- und Transferinformationen, eingerichtete Domainzuordnungen und kundenspezifische DNS-Angaben;

b) serverseitige E-Mail-Nachrichten, Anhänge und Metadaten, Adress- und Aliaslisten sowie exportierbare Kontakte, Kalender, Filter, Regeln und kundenspezifische Einstellungen;

c) bereitgestellte oder im Rahmen des Auftrags erzeugte kundenspezifische Texte, Bilder, Videos, Audiodateien, Dokumente und andere Inhalte, soweit dem Auftraggeber hierfür fortgeltende Rechte zustehen;

d) strukturierte CMS-Inhalte, Seiten- und Navigationsdaten, Links, Datensätze sowie kundenspezifische Änderungen und Konfigurationen;

e) Kontaktformular-, Anfrage-, Buchungs-, Shop- und vergleichbare Geschäftsdaten einschließlich vorhandener Anhänge;

f) kundenspezifische Nutzer- und Rolleneinträge, Einstellungen und sonstige Konfigurationsdaten ohne Offenlegung fremder Sicherheitsgeheimnisse;

g) die durch Nutzung des Dienstes unmittelbar oder mittelbar erzeugten oder gemeinsam erzeugten Ein- und Ausgabedaten sowie Nutzungs-, Analyse- und Metadaten im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2023/2854;

h) die vereinbarten Website-Dateien, kundenspezifischen Programmteile, erforderlichen Datenbankinhalte und -strukturen sowie technischen Angaben und Dokumentationen nach § 11e.36 und sonstige digitale Vermögenswerte, an denen der Auftraggeber entsprechende eigene oder dauerhafte Nutzungsrechte besitzt;

i) personenbezogene Daten, die nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder zwingendem Datenschutzrecht zurückzugeben sind.

Der Katalog erfasst sämtliche exportierbaren Daten und übertragbaren digitalen Vermögenswerte des so beschriebenen Dienstes. Nicht vorhandene Daten müssen nicht nachträglich erzeugt werden; ausdrücklich geschuldete Dokumentationen und Lieferbestandteile bleiben jedoch geschuldet. Für abweichende technische Dienste wird der tatsächliche vollständige Daten- und Lieferkatalog vor Vertragsschluss in einer dienstspezifischen Leistungsanlage festgehalten. Geschuldete Bestände werden nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie bei einem Unterauftragnehmer oder außerhalb eines einzelnen Webspace liegen.

11f.5 Interne Ausschlusskategorien und Schutzgrenzen: Nicht übertragen werden die folgenden ausschließlich internen oder fremden Kategorien, soweit sie nicht selbst geschuldete Website-Bestandteile, exportierbare Kundendaten oder übertragbare digitale Vermögenswerte enthalten:

a) interne Versionshistorien, nicht gewählte Entwürfe, allgemeine Entwicklungs- und Automatisierungswerkzeuge außerhalb des vereinbarten Lieferumfangs;

b) mandantenübergreifende Server-, Netzwerk-, Sicherheits-, Monitoring- und Backupkonfigurationen sowie interne Betriebskennzahlen;

c) globale Agentur-, Entwickler- und Providerkonten, nicht übertragbare Drittanbieter-Lizenzen und Daten anderer Kunden;

d) private Schlüssel, interne Passwörter, Tokens, Missbrauchserkennungsdaten und andere Sicherheitsgeheimnisse; rechtmäßig zu übergebende kundeneigene Zugänge werden stattdessen sicher übergeben oder erneuert;

e) allgemeine Sicherungshistorien und interne Protokolle ohne herauszugebenden Kundenbezug sowie ausschließlich aggregierte oder anonymisierte interne Auswertungen.

Diese Ausschlüsse begründen keinen pauschalen Ausschluss von Website-Code, Design, Datenbankstrukturen oder Dokumentation, die nach § 11e zum vereinbarten Lieferumfang gehören. Soweit gesetzliche Wechselpflichten die Offenlegung geschützter Anbieter- oder Drittbestandteile nicht verlangen, bleiben deren Rechte gewahrt; vertraglich eingeräumte Rechte und Lieferpflichten bestehen daneben fort. Für die interne Funktionsweise spezifische Ausschlüsse werden nur im erforderlichen Umfang angewandt, soweit die Offenlegung Geschäftsgeheimnisse gefährden würde und der Wechsel dadurch nicht behindert oder verzögert wird. Geschuldete Kundendaten innerhalb eines ausgeschlossenen Systems werden getrennt bereitgestellt. Angemessene Schutzmaßnahmen, erforderlichenfalls Vertraulichkeitsvereinbarungen, dürfen nicht dazu benutzt werden, zwingend exportierbare Daten unberechtigt zurückzuhalten, zu verändern oder zu löschen.

11f.6 Aktuelles technisches Online-Register, Formate und Übertragungsweg: Unter https://www.recitmedia.de/agb.html#wechselregister führt rec it media getrennt von der gespeicherten Vertragsfassung ein laufend aktuell gehaltenes technisches Online-Register. Dieses beschreibt für den Standarddienst und etwaige technische Varianten die verfügbaren Wechsel- und Übertragungsverfahren, Datenstrukturen und Felder, Datenformate, Übertragungswege, vorhandenen Schnittstellen, einschlägigen Standards sowie bekannte Einschränkungen und technische Beschränkungen. Änderungen des technischen Registers passen die tatsächlichen technischen Gegebenheiten an und verändern weder rückwirkend die einbezogene Vertragsfassung noch zwingende Rechte des Auftraggebers.

Domain-Transferinformationen werden in Textform bereitgestellt. E-Mail-Bestände werden je nach eingesetztem System insbesondere als MBOX, Maildir oder EML oder über einen zeitlich begrenzten IMAP-Zugang bereitgestellt. Dateien werden in ihrem bei rec it media vorhandenen gespeicherten Format, strukturierte Inhalte und Datensätze je nach Datenart insbesondere als CSV, JSON, XML oder HTML ausgegeben. Das dokumentierte Website-Exportpaket nach Ziffer 11e.36 wird als ZIP-Archiv bereitgestellt. Weitere zusammengehörige Exportdateien können ebenfalls in einem ZIP-Archiv gebündelt werden; Domain- und E-Mail-Übergaben erfolgen gesondert nach den dafür beschriebenen Verfahren. Die Übertragung erfolgt über einen angemessen gesicherten Download, einen verschlüsselten Datenträger, einen geschützten Standardzugang oder einen anderen abgestimmten sicheren Weg.

11f.7 Wechselunterstützung, Schnittstellen und technische Standards: rec it media erbringt die nach Kapitel VI geschuldete Unterstützung und stellt die erforderlichen Informationen zu Daten, Struktur, Formaten, Abruf und bekannten Wechselrisiken bereit. Soweit für einen Infrastrukturdienst Artikel 30 Absatz 1 anwendbar ist, werden die dort vorgesehenen zumutbaren Maßnahmen zur Erleichterung funktionaler Äquivalenz bei einem Dienst gleicher Art getroffen. Soweit Artikel 30 Absatz 2 anwendbar ist, werden die erforderlichen offenen Schnittstellen und Informationen in gleichem Umfang unentgeltlich bereitgestellt. Soweit Artikel 30 Absatz 3 anwendbar ist, wird die Kompatibilität mit einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen und harmonisierten Interoperabilitätsnormen innerhalb der gesetzlichen Fristen sichergestellt. Fehlen die einschlägigen Spezifikationen oder Normen, werden exportierbare Daten auf Verlangen im gesetzlich vorgesehenen Umfang in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgegeben.

Die gesetzlichen Grenzen hinsichtlich neuer Technologien, geschützter Vermögenswerte, Geschäftsgeheimnisse sowie Sicherheit und Integrität des Dienstes bleiben gewahrt. Zusätzliche Entwicklung oder Anpassung des Zielsystems, Schulung, neue Lizenzen und zusätzliche Migrationsberatung werden nur gesondert vergütet, soweit sie außerhalb der ohnehin geschuldeten Vertrags- und Wechselpflichten liegen. Eine unveränderte Funktion auf jedem beliebigen Zielsystem wird nicht zugesagt; § 11e.38 und zwingende Pflichten bleiben unberührt.

Eine Ausnahme nach Artikel 31 für bestimmte maßgeschneiderte Dienste wird nur bei tatsächlich vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen und nach konkreter Information des Auftraggebers vor Vertragsschluss über die jeweils nicht anwendbaren Pflichten in Anspruch genommen. Individuelle Gestaltung einer Website allein begründet keine pauschale Ausnahme von den Wechselpflichten. Die vertraglich zugesagte Standardübergabe bleibt auch bei einer solchen Ausnahme bestehen.

11f.8 Entgelte und vorzeitige Beendigung: Für das vertragliche Standard-Übergabepaket, Domain-Transferinformationen und erforderliche Freigaben, den standardmäßigen E-Mail-Export beziehungsweise IMAP-Abruf, den gesetzlich geschuldeten Datenexport, Wechselunterstützung und den Abruf nach Ziffer 11f.9 wird kein gesondertes Wechselentgelt erhoben. Diese Vorgänge werden nicht über eine De-Archivierungs-, Freigabe-, Mehrtraffic- oder sonstige anders bezeichnete Gebühr abgerechnet. Die Vereinbarung gilt auch schon vor dem gesetzlichen Wegfall von Wechselentgelten ab dem 12. Januar 2027.

Die vor Vertragsschluss vereinbarten Standarddienstentgelte fallen während einer Ankündigungs- und Übergangsfrist nur an, soweit der betreffende Vertrag fortbesteht, die Leistung geschuldet bleibt und zwingendes Recht nicht entgegensteht. Aus der festen Jahreslaufzeit folgt keine pauschale Fälligkeit sämtlicher Restmonate nach einem gesetzlich vorgesehenen Wechsel. Eine etwaige verhältnismäßige Entschädigung für vorzeitige Beendigung setzt eine gesonderte wirksame Vereinbarung voraus, in der Betrag oder nachvollziehbare Berechnungsformel vor Vertragsschluss offengelegt wurden; sie darf den Wechsel nicht unzulässig behindern. Diese AGB begründen für sich keine solche Entschädigung. Bereits vergütete Website-Erstellung wird nicht erneut berechnet. Zusätzliche, nicht ohnehin geschuldete Migrations- und Beratungsleistungen bedürfen eines gesonderten Angebots und dessen Annahme.

11f.9 Abruffrist und vollständige Löschung: Nach Abschluss des Übergangszeitraums besteht für exportierbare Daten und übertragbare digitale Vermögenswerte eine Abruffrist von mindestens 30 Kalendertagen oder bis zum Ablauf eines später vereinbarten Zeitraums. Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf dieser Frist oder, wenn der Auftraggeber statt eines Wechsels die Löschung gewählt hat, nach Ablauf der dafür maßgeblichen Frist löscht rec it media alle direkt vom Auftraggeber erzeugten oder sich direkt auf ihn beziehenden exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, das Wahlrecht des Auftraggebers nach Ziffer 11e.39 oder eine andere zwingende Pflicht entgegensteht. Die Löschung umfasst aktive Systeme und vorhandene Kopien bei rec it media sowie im rechtlich und technisch beherrschbaren Umfang bei eingesetzten Unterauftragnehmern.

Sicherungskopien, die nicht sofort selektiv gelöscht werden können, werden ab diesem Zeitpunkt für jede weitere Verarbeitung gesperrt und im frühestmöglichen dokumentierten Löschlauf endgültig entfernt. Gesetzlich aufzubewahrende Daten werden auf die vorgeschriebene Speicherung beschränkt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Auf Verlangen bestätigt rec it media die erfolgte Löschung und gegebenenfalls die noch maßgebliche gesetzliche Aufbewahrung in Textform.

11f.10 Fortgeltende Website-Rechte: Wechsel, Export und Datenrückgabe lassen die nach § 11e.6 erworbenen dauerhaften Nutzungs- und Bearbeitungsrechte und das nach § 11e.36 geschuldete Website-Paket unberührt. Sie begründen keine darüber hinausgehenden eigenständigen Verwertungsrechte an internen Werkzeugen oder fremden Komponenten. Insbesondere wird die vereinbarte Weiterverwendbarkeit der Website nicht durch die internen Ausschlusskategorien dieses § 11f aufgehoben.

11f.11 Datenstandort, Rechtsordnung und Schutz vor unzulässigem staatlichem Zugriff: Die für den jeweiligen Dienst eingesetzten Anbieter, Infrastruktur- und Datenstandorte sowie wesentliche technische Varianten werden vor Vertragsschluss in der Leistungsbeschreibung oder einer anwendbaren Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung benannt. Aktuelle allgemeine Angaben zur für die Infrastruktur maßgeblichen Rechtsordnung und zu den Schutzmaßnahmen sind im technischen Register nach Ziffer 11f.6 zugänglich. Eine dort beschriebene deutsche Standard-Hostingumgebung trifft keine pauschale Aussage über sämtliche zusätzlich beauftragten Google-, Analyse-, KI- oder Plattformdienste.

rec it media trifft angemessene technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen, um den mit Unionsrecht oder dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats unvereinbaren internationalen staatlichen Zugriff auf in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten oder deren entsprechende Übermittlung zu verhindern. Dazu zählen Zugriffsbegrenzung, sichere Übertragungswege, sorgfältige Anbieterauswahl, vertragliche Schutzpflichten und die Prüfung von Herausgabeverlangen im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Weitergehende gesetzliche Informations- und Schutzpflichten bleiben unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

12.2 Soweit eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.3 Die Parteien können vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens freiwillig versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt hiervon unberührt.

12.3.1 Information nach VSBG, nur falls Verbraucher beteiligt sind: rec it media ist grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12.4 Kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht im vorgesehenen Kundenkreis: Da sich die Leistungen von rec it media ausschließlich an den in Ziffer 1.7 beschriebenen geschäftlichen und institutionellen Kundenkreis und nicht an Verbraucher richten, besteht für Auftraggeber grundsätzlich kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht. Ein Auftrag ist nach Vertragsschluss verbindlich. Eine Stornierung, Verschiebung, Kündigung oder sonstige Beendigung des Auftrags richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere § 6 und § 7 dieser AGB, sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sollte ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zustande kommen und diesem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen, bleiben zwingende gesetzliche Verbraucherrechte unberührt.

12.5 Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und rec it media findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

12.6 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt der Sitz der Firma rec it media Filmproduktion, Am Klingbach 19, 66901 Schönenberg-Kübelberg, als Erfüllungsort.

12.7 Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis - soweit rechtlich zulässig - das für den Sitz von rec it media zuständige Gericht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Technischer Stand: 4. September 2026 Kontakt: p.bauer@recitmedia.de
Dieses Register beschreibt den technischen Standard für Website-Betrieb, Betreuung und Übergabe. Die konkrete Leistungsanlage benennt abweichende Systeme, Formate und Grenzen vor Vertragsschluss. Das Register ändert weder bestehende Verträge noch erworbene Rechte.

Technisches Wechsel- und Übergaberegister

Leistungsmodell: Individuell vereinbarte Website-Erstellung und davon getrennte laufende Betreuung. Die bezahlte Website bleibt im vereinbarten Umfang dauerhaft nutzbar. Der derzeitige Standardanbieter für Webhosting und E-Mail ist ALL-INKL.COM - Neue Medien Münnich, Hauptstraße 68, 02742 Friedersdorf, Deutschland. Die Standard-Hostinginfrastruktur liegt in Deutschland; maßgeblich sind deutsches Recht und Unionsrecht. Zusätzlich beauftragte Plattform- oder Cloud-Dienste können abweichen und werden in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise Auftragsverarbeitungsvereinbarung benannt.

Ablauf: Kündigung beziehungsweise Wechselwunsch in Textform mitteilen und den Zielanbieter oder die eigene Zielumgebung benennen. rec it media prüft den vollständigen Bestand der betroffenen Leistung, stimmt Übertragungsweg und Betriebsende ab und stellt die geschuldeten Exporte bereit. Bei Teilbeendigung laufen separat fortgeführte Dienste weiter. Für gesetzlich erfasste Datenverarbeitungsdienste gelten die Fristen und Unterstützungspflichten aus § 11f, für das vertragliche Website-Paket zusätzlich § 11e.35 bis § 11e.39.

Dokumentiertes Website-Exportpaket als ZIP-Archiv: Übergeben wird eine digitale Kopie des zum maßgeblichen Betriebsende aktuellen vereinbarten Website-Stands. Das ZIP-Archiv enthält die vereinbarten Website-Dateien und Medien, insbesondere HTML, CSS und JavaScript, sowie die für die vereinbarte Weiterverwendung erforderlichen kundenspezifischen Programmdateien, Datenexporte und Konfigurationsangaben ohne Sicherheitsgeheimnisse. Eine kurze technische Übergabeübersicht als PDF benennt Stand, Lieferumfang, Struktur, Systemvoraussetzungen, externe Dienste, benötigte Lizenzen und bekannte Anpassungsbedarfe. Ein statischer Export ersetzt kein vereinbartes dynamisches System. Domain- und E-Mail-Übergaben werden gesondert bereitgestellt.

CMS und Datenbanken: Je nach vereinbartem System werden strukturierte Inhalte als JSON, CSV, XML oder als Datenbankexport einschließlich der für die Fortführung benötigten Struktur bereitgestellt. Dateibasiertes CMS: Inhaltsdateien und referenzierte Medien; datenbankbasiertes CMS: dienstspezifischer Export, etwa SQL, und erforderliche kundenspezifische Dateien. Typische Datenfelder sind ID, Titel, Text, Status, Pfad oder Slug, Verknüpfungen und vorhandene Zeitstempel. Proprietäre Systeme, tatsächlich verfügbare Exportwege, Versionen und bekannte Einschränkungen werden in der konkreten Leistungsanlage bezeichnet; nicht jedes Projekt unterstützt jedes dieser Formate.

Domain und E-Mail: Domainname, verfügbarer Authcode oder vergleichbares Transferverfahren und erforderliche Freigaben werden bereitgestellt. Registryfristen und Codegültigkeit sind zu beachten. Serverseitige Nachrichten, Anhänge, Metadaten sowie Adressen und Aliase werden über einen geeigneten Export oder IMAP-Zugang übernommen. Je nach Provider kommen EML, MBOX, Maildir oder eine entsprechende Archivdatei in Betracht. Vorhandene Kontakte, Kalender und exportierbare Einstellungen werden gesondert erfasst. Nur auf Kundengeräten gespeicherte Bestände liegen rec it media nicht vor.

Weitere Kundendaten: Vorhandene Formular-, Anfrage-, Buchungs-, Nutzer-, Rollen- und Konfigurationsdaten sowie exportierbare Nutzungs-, Analyse- und Metadaten werden je nach System strukturiert ausgegeben. Die Leistungsanlage nennt die tatsächlich vorhandenen Kategorien und Felder. In kundeneigenen externen Konten verbleibende Daten werden über die dortigen Zugriffs- und Exportmöglichkeiten verwaltet; bestehende Kundenzugänge bleiben erhalten.

Dokumentation und Grenzen: Eine kurze PDF-Übersicht beschreibt den gelieferten Stand, Seiten- und Datenstruktur, technische Voraussetzungen, externe Dienste und nötige Lizenzen sowie bekannte Anpassungsbedarfe. Keine pauschale Garantie besteht für unveränderte Funktion auf jedem beliebigen Hoster. Interne Agenturkonten, fremde Daten, private Schlüssel und nicht übertragbare Lizenzen werden nicht herausgegeben. Für die vereinbarte Nutzung erforderliche eigene Website-Komponenten dürfen dadurch nicht aus dem Paket fallen. Zusätzliche Zielinstallation, Weiterentwicklung und Beratung werden gesondert vereinbart, soweit nicht ohnehin geschuldet.

Schnittstellen, Abruf und Entgelte: Der Standardweg ist eine gesicherte dateibasierte Übergabe, ergänzt durch Domain-Transferverfahren und erforderlichenfalls IMAP. Eine allgemeine Live-Migrations-API wird nicht pauschal zugesagt. Gesetzlich erforderliche offene Schnittstellen, maschinenlesbare Exporte und Interoperabilitätsmaßnahmen richten sich nach § 11f.7. Das vollständige Paket bleibt mindestens 30 Kalendertage abrufbar; bei einem gesetzlichen Wechsel beginnt diese Frist nicht vor Ende des Übergangszeitraums. Standardübergabe, geschuldeter Export und Datenabruf lösen kein zusätzliches Wechsel- oder Mehrtrafficentgelt aus.

Sicherheit und Löschung: Die Übergabe erfolgt über angemessen gesicherte Wege. Zugriffe werden beschränkt, Anbieter sorgfältig ausgewählt und behördliche Herausgabeverlangen im gesetzlich vorgesehenen Umfang geprüft. Rückgabe, Löschung und Aufbewahrung richten sich nach § 11e.39, § 11f.9 und der anwendbaren Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

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