Philipp C. Bauer, rec it media Filmproduktion Am Klingbach 19, 66901 Schönenberg-Kübelberg
Im Rahmen der geschäftlichen Beziehung zwischen Philipp Bauer, handelnd unter dem Namen rec it media Filmproduktion (im Folgenden als "rec it media" bezeichnet), und dem Auftraggeber (im Folgenden als "Auftraggeber" bezeichnet) finden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von rec it media Anwendung.
Diese AGB werden Bestandteil eines Vertrags, wenn rec it media den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf die maßgebliche Fassung hinweist oder sie als PDF beziehungsweise über einen abrufbaren Link zur Verfügung stellt und der Auftraggeber ihrer Geltung zustimmt. Maßgeblich ist die im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete oder übermittelte Fassung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn rec it media ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Diese AGB gelten sowohl für die aktuelle als auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien. Sie gelten insbesondere für Film-, Foto-, Audio- und Contentproduktionen, Social-Media-Content, laufende Content-Pakete und Abo-Modelle sowie - sofern beauftragt - für Webseiten, Landingpages, Webseitenerweiterungen, Rebuilds, Domainregistrierung und Domainverwaltung, Hosting, Wartung, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Google-Dienste, Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit in KI-gestützten Such-, Antwort- und Assistenzsystemen, Layout-, Druck- und sonstige Kreativleistungen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der rec it media Filmproduktion (nachfolgend "rec it media").
1.2 Sie gelten gleichermaßen für zukünftige Ergänzungs- oder Folgeaufträge.
1.3 Änderungen oder Abweichungen von diesen AGB sind ausschließlich gültig, wenn sie durch rec it media in Textform bestätigt wurden.
1.4 Mit der Auftragserteilung, ob schriftlich oder in einer der in § 2 genannten vergleichbaren Formen, erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB an, sofern sie nach den vorstehenden Regelungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
1.5 Begriffsbestimmungen:
1.5.1 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.5.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5.3 Öffentliche Auftraggeber, insbesondere Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen, gelten im Sinne dieser AGB als Auftraggeber, die keine Verbraucher sind.
1.6 Textform / "schriftlich": Sofern diese AGB "schriftlich" verlangen, genügt - soweit gesetzlich zulässig - die Textform, zum Beispiel E-Mail. Gesetzliche Schriftform- und Formvorschriften bleiben unberührt.
1.7 Kundenkreis: Die Leistungen von rec it media richten sich ausschließlich an Unternehmen und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie eingetragene und nicht eingetragene Vereine und sonstige Organisationen. Verträge mit natürlichen Personen zu überwiegend privaten Zwecken werden nicht angeboten. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, den Auftrag für seine gewerbliche, selbständige berufliche, wirtschaftliche, öffentlich-rechtliche oder institutionelle Tätigkeit und nicht als Verbraucher zu erteilen.
1.8 Verbraucherschutz / zwingendes Recht: Sollte entgegen der in Ziffer 1.7 beschriebenen Ausrichtung ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zustande kommen, gelten diese AGB nur, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften widersprechen. An die Stelle einer insoweit unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
1.9 Vertretungsberechtigung bei Vereinen und Organisationen: Wer einen Auftrag im Namen eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Organisation erteilt, sichert zu, hierzu vertretungsberechtigt oder wirksam bevollmächtigt zu sein. rec it media kann vor Beginn der Leistung einen geeigneten Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen.
§ 2 Zustandekommen eines Auftrags
2.1 Ein Auftrag an rec it media gilt als verbindlich, sobald das Angebot durch den Auftraggeber schriftlich akzeptiert wurde, durch konkludentes Handeln oder eine eindeutige Zustimmung durch nachvollziehbare Kommunikationswege, wie E-Mail oder digitale Plattformen, erkennbar ist.
2.2 Eine schriftliche Auftragsbestätigung wird dem Auftraggeber zur Dokumentation zur Verfügung gestellt.
2.3 rec it media bewahrt projekt- und vertragsbezogenen Schriftverkehr zu Dokumentations- und Nachweiszwecken im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, der vertraglichen Erforderlichkeit und der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf.
2.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass die bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn hierfür eine wirksame Einwilligung oder eine andere anwendbare Rechtsgrundlage besteht.
2.5 Maßgeblich für Inhalt, Umfang, Lieferformate, Einsatzzweck, Nutzungsrechte sowie Termine sind Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Rechnung. Nebenabreden, Änderungen und Zusagen außerhalb dieser Dokumente sind nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt wurden.
§ 3 Termingerechte Produktion
3.1 rec it media verpflichtet sich, die vereinbarte Produktion termingerecht fertigzustellen und zu übergeben, wobei der Abgabetermin im Auftrag oder auf der Rechnung verbindlich festgehalten werden muss.
3.2 Absprachen, die außerhalb dieser Dokumente getroffen werden, sind für rec it media nicht bindend.
3.3 Eine fristgerechte Fertigstellung setzt die aktive Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Dies schließt ein:
3.3.1 die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen,
3.3.2 die Mitteilung relevanter Ausfallzeiten von Mitarbeitern, die für die Produktion erforderlich sind, und
3.3.3 die Benennung eines zentralen Ansprechpartners für rec it media.
3.4 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die organisatorische und logistische Koordination des Drehs sowie für die Anweisung und Abstimmung seiner Mitarbeiter.
3.5 rec it media ist berechtigt, den Produktionsablauf bei einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung erforderlicher Mitwirkungshandlungen angemessen anzupassen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich mindestens um die Dauer der vom Auftraggeber verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Ansprüche des Auftraggebers wegen von rec it media zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
3.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
3.6.1 Der Auftraggeber benennt einen zentralen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Erklärungen, Freigaben, Korrekturwünsche und Entscheidungen dieses Ansprechpartners gelten gegenüber rec it media als verbindlich, sofern der Auftraggeber keine abweichende Vertretungsregelung in Textform mitgeteilt hat.
3.6.2 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Drehorte, Termine, Produkte, Markenunterlagen, Logos, Texte, Bild- und Videomaterialien, Freigaben, Genehmigungen und sonstigen Zuarbeiten rechtzeitig, vollständig und in technisch brauchbarer Form bereit.
3.6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf projektbezogene Anfragen, Abstimmungen, Zwischenstände, Freigabeersuchen und Korrekturvorlagen innerhalb der vereinbarten Frist zu reagieren. Ist keine Frist vereinbart, gilt eine Reaktionsfrist von 5 Werktagen als angemessen, sofern rec it media nicht wegen besonderer Dringlichkeit eine kürzere angemessene Frist in Textform setzt.
3.6.4 Feedback, Korrekturwünsche und Freigaben sind gebündelt, widerspruchsfrei und in Textform über den benannten Ansprechpartner zu übermitteln. Widersprüchliche, unvollständige oder von mehreren Personen ungeordnet übermittelte Rückmeldungen muss rec it media erst berücksichtigen, nachdem der Auftraggeber eine eindeutige, zusammengefasste Entscheidung mitgeteilt hat.
3.6.5 Vereinbarte Termine und Fristen sind vom Auftraggeber verbindlich einzuhalten. Verzögert sich das Projekt durch fehlende, verspätete, unvollständige oder technisch unbrauchbare Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Leistungs- und Liefertermine mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
3.6.6 Solange erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ausstehen, ist rec it media berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise auszusetzen. Daraus entstehende Wartezeiten, Umplanungen, zusätzliche Abstimmungen, erneute Terminierungen oder sonstige Mehraufwände können nach § 5.8 ff. nachkalkuliert und berechnet werden.
3.6.7 Sollte der Auftraggeber wiederholt Termine absagen, verschieben oder auf wesentliche Anfragen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums reagieren, behält sich rec it media das Recht vor, den Projektzeitplan anzupassen und entstandene Kosten für Wartezeiten oder Umplanungen in Rechnung zu stellen.
3.6.8 Unangemessene Verzögerungen durch den Auftraggeber, die die Produktionszeit erheblich beeinträchtigen, können zur Nachkalkulation gemäß § 5.8 führen. rec it media behält sich in solchen Fällen zudem das Recht vor, den Auftrag gemäß § 6.2.2 zu kündigen; die Folgen richten sich nach § 6.2.3.
3.6.9 Bleibt eine wesentliche Mitwirkungshandlung trotz Hinweis und angemessener Fristsetzung aus, kann rec it media dem Auftraggeber in Textform eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass der Auftrag bei fruchtlosem Ablauf der Frist beendet oder aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Fremdkosten und durch die Verzögerung entstandene Mehraufwände bleiben vergütungspflichtig.
3.7 Übergabe / Lieferung: Die Übergabe von Zwischenständen und des finalen Werks erfolgt in der Regel digital, zum Beispiel per Download-Link. Ab Bereitstellung beginnt die Prüf- und Abnahmefrist gemäß § 11a.
§ 4 Umfang der Tätigkeit
4.1 Die von rec it media erbrachten Leistungen umfassen alle im Auftrag, in der Rechnung oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Arbeiten.
4.2 Dies beinhaltet sämtliche Arbeits- und Materialkosten, deren detaillierte Aufstellung in der Rechnung ausgewiesen wird.
4.3 Der Leistungsumfang kann im gegenseitigen Einvernehmen durch Änderungswünsche des Auftraggebers während der Produktion angepasst werden.
4.4 Dabei entstehende zusätzliche Kosten werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor deren Umsetzung mitgeteilt.
4.5 Für die Produktionen verwendet rec it media Film-, Foto- und Musikmaterial von Stockmedia-Plattformen.
4.6 Es ist dem Auftraggeber untersagt, einzelne Bestandteile einer rec it media Produktion ohne vorherige Zustimmung eigenständig zu nutzen oder aus dem Gesamtkontext der Produktion zu entfernen.
4.7 Für Druckerzeugnisse und Layoutleistungen gelten ergänzend die besonderen Regelungen in § 11d. Für Webseiten, Landingpages und digitale Auftritte gelten ergänzend die besonderen Regelungen in § 11e.
§ 5 Vergütung und Korrekturphase
5.1 Die Produktionskosten von rec it media umfassen:
5.1.1 die Arbeitsleistung,
5.1.2 den Einsatz der verwendeten Technik,
5.1.3 in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie
5.1.4 das angestrebte Endprodukt.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegte Zahlungsweise einzuhalten und den Gesamtbetrag, einen vereinbarten Vorschuss oder vereinbarte Abschlagszahlungen innerhalb der jeweils vereinbarten Frist zu leisten.
5.3 Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung per Überweisung auf das im Vertrag oder der Rechnung angegebene Geschäftskonto von rec it media.
5.4 Bei bestimmten Aufträgen, insbesondere solchen mit einer Vergütung unter 700,00 EUR netto und/oder laufenden Kosten, behält sich rec it media das Recht vor, die Zahlung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.
5.5 Die gewählte Zahlungsweise wird im Angebot oder Vertrag sowie auf der Rechnung klar ausgewiesen.
5.6 Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist rec it media berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. In allen anderen Fällen (kein Verbraucher) beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
5.7 Zusätzliche Korrekturen über die zwei vereinbarten Phasen hinaus werden pauschal mit mindestens 150,00 EUR netto pro Phase berechnet.
5.8 Projektbezogene Mehrkosten können nach tatsächlichem und nachweisbarem Aufwand nachkalkuliert werden, wenn sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar, für die vertragsgemäße Durchführung erforderlich und nicht von rec it media zu vertreten sind oder durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen. Hierzu können insbesondere zusätzliche Location-, Reise- oder Parkkosten, vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, zusätzliche Terminierungen oder nachträglich erforderliche Fremdleistungen gehören. Allgemeine Betriebskosten von rec it media sind hiervon nicht umfasst.
5.9 Beträgt die Nachkalkulation mehr als 5 % des netto Auftragsvolumens, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
5.10 Mehrkosten gelten nur bis zu einer Höhe von insgesamt 5 % des netto Auftragsvolumens als genehmigt. Darüberhinausgehende Mehrkosten bedürfen vor Umsetzung der Freigabe in Textform. Erteilt der Auftraggeber die Freigabe nicht, ist rec it media berechtigt, die Leistung bis zur Klärung auszusetzen; Liefertermine verschieben sich entsprechend.
5.11 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, umfasst ein Auftrag bis zu zwei Korrekturphasen. Eine Korrekturphase besteht aus einer zusammengefassten, in sich widerspruchsfreien Rückmeldung des Auftraggebers und der darauf bezogenen Bearbeitung durch rec it media.
5.12 Korrekturwünsche müssen gesammelt, konkret und in Textform über den benannten Ansprechpartner übermittelt werden. Einzelne, zeitversetzte oder widersprüchliche Rückmeldungen mehrerer Personen gelten nicht jeweils als eigene kostenfreie Korrekturphase und können bis zur Klärung durch den Auftraggeber zurückgestellt werden.
5.13 Korrekturen im Sinne der vereinbarten Korrekturphasen sind Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs. Nicht umfasst sind insbesondere neue Konzepte, neue oder nachträglich gelieferte Inhalte, zusätzliche Motive, erneute Drehs, neue Funktionen, zusätzliche Seiten, Formatvarianten, Sprachfassungen, strategische Neuausrichtungen oder Änderungswünsche, die auf einer nachträglichen Änderung der Aufgabenstellung beruhen.
5.14 Änderungswünsche nach Ausschöpfung der vereinbarten Korrekturphasen, nach Freigabe, nach Abnahme, nach Veröffentlichung oder nach Übergabe des finalen Werks sind gesondert zu vergüten, sofern rec it media deren Umsetzung annimmt. § 9.4 bleibt unberührt.
5.15 Reagiert der Auftraggeber auf eine Korrekturvorlage, einen Zwischenstand oder ein Freigabeersuchen nicht innerhalb der gesetzten oder nach § 3.6.3 angemessenen Frist, darf rec it media den Projektzeitplan anpassen, die Leistung bis zur Rückmeldung aussetzen oder den zuletzt übermittelten Stand als Grundlage für den nächsten Arbeitsschritt verwenden. Die Abnahme des finalen Werks richtet sich nach § 11a.
§ 6 Stornierung oder Verschiebung durch den Auftraggeber oder rec it media
6.1 Stornierung durch den Auftraggeber
Im Falle einer Kündigung, endgültigen Stornierung oder Verschiebung eines erteilten Auftrags durch den Auftraggeber gelten folgende Regelungen:
6.1.1 Freie Kündigung eines Werkauftrags: Soweit der Auftraggeber einen Werkauftrag vor Fertigstellung frei kündigt, kann rec it media die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Es wird vermutet, dass rec it media hinsichtlich des noch nicht erbrachten Leistungsteils 5 % der hierauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare projektbezogene Fremdkosten bleiben vollständig vergütungspflichtig.
6.1.2 Nachweispflichten: Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der auf den nicht erbrachten Leistungsteil entfallende Vergütungsanspruch niedriger oder nicht entstanden ist. rec it media kann einen höheren Anspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.
6.1.3 Berechnungsgrundlage: Bereits erbrachte Leistungen werden nach dem vereinbarten Preis oder, soweit kein Einzelpreis vereinbart wurde, nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Leistung zum Gesamtauftrag abgerechnet. Fremdleistungen werden nur berechnet, soweit sie tatsächlich angefallen und nicht mehr stornierbar oder erstattungsfähig sind.
6.1.4 Kurzfristige Absage von Drehtagen: Wird ein terminierter Drehtag weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsdatum abgesagt oder verschoben, berechnet rec it media 50 % des vereinbarten Drehtagwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR netto. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits geleistete Anzahlungen werden in diesen Fällen mit der Entschädigung und bereits entstandenen Kosten verrechnet.
6.1.5 Nicht in Anspruch genommene Aufträge: Kann ein Auftrag aufgrund ausstehender Mitwirkung des Auftraggebers innerhalb von 365 Tagen nach Auftragserteilung nicht vollständig durchgeführt werden, kann rec it media dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Fortführung setzen und den Auftrag bei fruchtlosem Ablauf nach § 6.2.2 beenden. Die Vergütung richtet sich nach § 6.2.3. Nutzungsrechte gehen nur für vollständig vergütete Leistungen und nur im vereinbarten Umfang über.
6.2 Stornierung oder Kündigung durch rec it media
6.2.1 Eine freie Kündigungsmöglichkeit von rec it media wird durch diese AGB nicht begründet. Beendet rec it media einen Auftrag ohne wichtigen Grund und ohne sonstige gesetzliche oder vertragliche Berechtigung, werden bereits geleistete Zahlungen erstattet, soweit ihnen keine vertragsgemäß erbrachten und für den Auftraggeber nutzbaren Leistungen gegenüberstehen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
6.2.2 rec it media darf den Auftrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung des Auftrags unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Hinweis und angemessener Frist wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, vereinbarte Termine wiederholt nicht ermöglicht, erforderliche Inhalte oder Freigaben nicht bereitstellt oder fällige Zahlungen nicht leistet.
6.2.3 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund sind die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie tatsächlich angefallene, erforderliche und nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Eine pauschale Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht zusätzlich berechnet.
6.3 Folgen der Beendigung
6.3.1 Mit der Stornierung oder Kündigung des Auftrags entfallen die noch nicht erfüllten Leistungspflichten für die Zukunft. Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen, entstandene Kosten, Fremdleistungen und berechtigte Ausfallentschädigungen bleiben unberührt.
6.3.2 Eine erneute Vergabe des Auftrags ist gemäß § 2 möglich. Bereits geleistete Anzahlungen oder Entschädigungszahlungen können im Rahmen eines neuen Auftrags angerechnet werden. Dies stellt jedoch eine Kulanzleistung seitens rec it media dar und erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung.
§ 7 Regelungen für Abo-Modelle
7.0 Anwendungsbereich
7.0.1 Die Regelungen dieses § 7 gelten für sämtliche ausdrücklich als Abonnement, Abo-Modell, laufendes Paket oder fortlaufende Betreuung vereinbarten Leistungen von rec it media, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung oder ihrem Leistungsgegenstand. Erfasst sind insbesondere laufende Betreuungsmodelle für Content, Video, Filmproduktion, Social Media, Webseiten, Landingpages, Hosting, Wartung, SEO, Google-Dienste oder KI-Optimierung sowie vergleichbare wiederkehrende Leistungen.
7.0.2 Einmalige Einzel- oder Projektaufträge sowie Leistungspakete ohne ausdrücklich vereinbarte wiederkehrende Leistung oder Vertragslaufzeit gelten nicht als Abo-Modell im Sinne dieses § 7. Maßgeblich ist die Einordnung in der Auftragsbestätigung.
7.0.3 Die Laufzeit- und Verlängerungsregelungen dieses § 7 sind für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Bei Vereinen oder sonstigen Organisationen, die im konkreten Vertragsverhältnis nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln, gelten die in Ziffer 7.1 geregelte Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist nur, wenn diese Bedingungen im Einzelfall ernsthaft zur Disposition gestellt, individuell ausgehandelt und in der Auftragsbestätigung dokumentiert wurden; andernfalls gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.0.4 Verträge über Abo-Modelle mit Verbrauchern werden nicht angeboten. Sollte entgegen dieser Ausrichtung ausnahmsweise ein Verbrauchervertrag zustande kommen, findet insbesondere Ziffer 7.1.2 keine Anwendung, soweit sie zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
7.1 Laufzeit und Verlängerung
7.1.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit eines Abonnements zwölf Monate. Die Laufzeit beginnt an dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungsbeginn; ist dort kein gesonderter Leistungsbeginn angegeben, beginnt sie mit Vertragsschluss. Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Vereinbarte monatliche Zahlungen sind Teilvergütungen der für die jeweilige Vertragslaufzeit vereinbarten Gesamtleistung.
7.1.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich das Abonnement automatisch jeweils um weitere zwölf Monate, sofern es nicht spätestens 90 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei rec it media maßgeblich.
7.1.3 Abweichende Mindestlaufzeiten, Verlängerungszeiträume, Kündigungsfristen oder Regelungen zum Leistungsbeginn gelten nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet sind. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
7.2 Außerordentliche Kündigung und Abbruch
7.2.1 Eine außerordentliche Kündigung oder ein Abbruch der Leistung ist nur in Textform möglich.
7.2.2 Da die Konzepterstellung im Voraus erfolgt und die Leistung über die Laufzeit verteilt erbracht wird, wird im Falle eines Abbruchs eine Entschädigung gemäß § 6 berechnet. Grundlage der Berechnung ist die Gesamtlaufzeit laut Auftrag.
7.2.3 Bereits erbrachte Leistungen müssen vollständig bezahlt werden.
7.3 Leistungen pro Monat
7.3.1 Die monatlich erbrachten Leistungen richten sich nach der im Auftrag oder der Rechnung definierten Beschreibung.
7.3.2 Nicht genutzte Kontingente können nach Absprache mit rec it media auf Kulanz in den nächsten Monat übertragen werden.
7.4 Pausieren der Laufzeit
7.4.1 Eine Unterbrechung der Laufzeit ist nach Absprache möglich, jedoch maximal für drei Monate.
7.5 Anpassungen des Abos
7.5.1 Anpassungen des Abos bei Mehraufwand sind jederzeit möglich.
7.5.2 Eine Verkleinerung des Abos während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Zusätzliche Leistungen (Erweiterungen) können jederzeit hinzugefügt werden.
7.6 Sonderkündigungsrechte
7.6.1 Im Falle höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien oder staatlicher Eingriffe, oder längerer Krankheit des Auftraggebers gilt das Recht, das Abo gemäß § 7.4 zu pausieren.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrecht
8.1 Nach vollständiger Begleichung der Rechnung gemäß § 5 und Übergabe des Projekts erwirbt der Auftraggeber das Recht, das produzierte Bild- und Tonmaterial im Auftrag oder in der Rechnung definierten Umfang zu nutzen.
8.1.1 Standard-Lizenz, falls im Auftrag oder in der Rechnung nichts Abweichendes geregelt ist: nicht-exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht am finalen Werk für die eigene Unternehmenskommunikation des Auftraggebers, zum Beispiel Website, Social-Media-Profile, Präsentationen, Messen und interne Nutzung. Bezahlte Werbeschaltungen ("Paid Ads"), TV, Kino, DOOH/Out-of-Home, Weiterlizenzierung an Dritte sowie Nutzung durch Franchise- oder Händlernetze sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich in Auftrag oder Rechnung vereinbart wurde.
8.1.2 Agenturen / Dienstleister des Auftraggebers: Der Auftraggeber darf das finale Werk an beauftragte Agenturen oder Dienstleister ausschließlich zum Zweck der vertragsgemäßen Nutzung weitergeben, sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und keine weitergehenden Rechte erhalten.
8.1.3 Bearbeitungen innerhalb der Nutzung: Zulässige Anpassungen, zum Beispiel Formatvarianten, Zuschnitt, Untertitel sowie Lautheits- oder Längenanpassungen, sind nur im Rahmen von § 9 zulässig. Inhaltliche Umdeutungen, entstellende Bearbeitungen oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs sind unzulässig.
8.2 Musiklizenzen sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Stellt der Auftraggeber Musik bereit oder gibt er einen bestimmten Titel oder Anbieter verbindlich vor, gelten die Regelungen zu Kundenmaterialien in § 10. Wählt oder beschafft rec it media die Musik, stellt rec it media sicher, dass die vereinbarte Nutzung vom beschafften Lizenzumfang gedeckt ist, und weist den Auftraggeber auf erkennbare wesentliche Nutzungsbeschränkungen hin. Für eine spätere Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs ist der Auftraggeber verantwortlich.
8.3 Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnittdateien und Arbeitsdateien sind nicht Teil des geschuldeten Werks. Geschuldet ist ausschließlich das finale Werk im vereinbarten Lieferformat. Eine Herausgabe von Rohmaterial, Projektdateien oder offenen Arbeitsdateien erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Soweit im Einzelfall keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, besteht kein Anspruch auf Herausgabe.
8.4 Der Datenaustausch erfolgt über einen digitalen Download. rec it media übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Rohmaterial oder Projektdateien in allen Formaten oder auf allen Systemen einsehbar oder nutzbar sind, da sie in verschiedenen Codecs, Dateigrößen und Projektumgebungen vorliegen können.
8.5 Art, Umfang, Laufzeit, Gebiet und Medien der Musiklizenz richten sich nach der jeweiligen Lizenzvereinbarung oder den Bedingungen des Lizenzanbieters. Ein Buy-Out oder eine ausschließliche Lizenz ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich verfügbar ist.
8.6 Die Produktion eines Videos wird grundsätzlich als Werkvertrag betrachtet, bei dem rec it media zur Herstellung eines definierten Werkes verpflichtet ist. Der Auftraggeber erwirbt dabei ausschließlich die Rechte am finalen Werk gemäß den im Auftrag oder der Rechnung festgelegten Nutzungsbedingungen.
8.7 Für den projektbezogenen Datenaustausch sowie die freiwillige Archivierung von Projektdaten, insbesondere Film-, Bild- und Audiomaterial, nutzt rec it media eigene Speichersysteme sowie sorgfältig ausgewählte cloudbasierte Speicher-, Sicherungs- und Datenaustauschdienste. Die eingesetzten technischen Anbieter dürfen aus sachlichem Grund ausgetauscht werden, sofern der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt und die anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Archivierung erfolgt als freiwillige Zusatzleistung, unverbindlich und kostenfrei auf Widerruf durch rec it media, mit Ausnahme ausdrücklich vereinbarter Projekte oder Leistungen im Rahmen von Abo-Modellen, für die abweichende Regelungen gelten können. Eine bestimmte Archivierungsdauer wird nicht zugesagt. rec it media darf Projektdaten entfernen, soweit keine gesetzlichen, vertraglichen oder datenschutzrechtlichen Aufbewahrungs-, Rückgabe- oder Löschpflichten entgegenstehen.
8.7.1 Wichtiger Hinweis zur Datensicherung: Die Archivierung nach § 8.7 stellt keine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung, kein garantiertes Backup und keine Wiederherstellungsgarantie dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, finale Lieferdateien und sonstige übergebene Daten eigenständig zu sichern.
8.7.2 Nach Abnahme gemäß § 11a wird das Projekt in das Archiv überführt.
8.7.3 Eine Reaktivierung oder Wiederherstellung ("De-Archivierung") eines abgenommenen Projekts erfolgt nur auf Beauftragung des Auftraggebers und wird mit einer Pauschale von mindestens 250,00 EUR netto pro Vorgang berechnet. Die Pauschale umfasst die Wiederherstellung sowie das erneute Laden oder Öffnen des Projekts. Weitergehende Bearbeitung wird nach § 9.4 vergütet.
8.7.4 Ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht nicht. Kann ein Projekt aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht wiederhergestellt werden, zum Beispiel wegen Löschung, Defekt oder Providerwechsel, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche; § 11b bleibt unberührt.
8.8 Soweit Produktionen Stockmaterial, Video, Foto, Musik, Schriftarten oder Grafiken enthalten, richten sich Umfang und Einschränkungen der Nutzungsrechte zusätzlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters. rec it media informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Beschränkungen, soweit diese die vereinbarte Nutzung betreffen.
8.9 Referenznutzung: rec it media ist berechtigt, nach Abnahme, Veröffentlichung oder sonstiger berechtigter Übergabe des finalen Werks den Namen, das Logo, öffentlich zugängliche Projektausschnitte, Screenshots, Standbilder, kurze Sequenzen und eine sachliche Projektbeschreibung als Referenz in Portfolio, Showreel, Website, Social-Media-Kanälen, Präsentationen, Angeboten und vergleichbaren Eigenwerbungsmaßnahmen zu nutzen.
8.10 Eine Referenznutzung von vertraulichen, noch nicht veröffentlichten oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Projekten erfolgt nicht ohne vorherige Freigabe des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann der Referenznutzung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen, insbesondere wenn überwiegende Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Persönlichkeits- oder Markeninteressen entgegenstehen.
§ 9 Bearbeitungsrecht
9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigenständig Änderungen an Bild und Ton des fertigen Produkts vorzunehmen. Dies gilt nicht für rein technische oder formatbezogene Anpassungen gemäß § 9.1.1, sofern der Inhalt, Sinn und Kontext nicht verändert werden.
9.1.1 Zulässige technische Anpassungen ohne inhaltliche Veränderung sind insbesondere Zuschnitt oder Formatvarianten, zum Beispiel 16:9, 9:16 oder 1:1, Ein- oder Ausblendung von Untertiteln, Anpassung von Länge oder Lautheit für Plattformstandards sowie Konvertierung in andere Container oder Codecs.
9.1.2 Unzulässig sind insbesondere Sinn- oder Kontextänderungen, entstellende Bearbeitungen, Kombinationen mit Inhalten, die geeignet sind, rec it media oder Mitwirkende herabzuwürdigen, sowie die Entfernung rechtlich erforderlicher Hinweise oder Lizenzeinblendungen, sofern solche Bestandteil der Lieferung sind.
9.1.3 Erfolgen Anpassungen durch den Auftraggeber oder Dritte, übernimmt rec it media keine Gewähr für Mängel, die durch diese Anpassungen verursacht wurden.
9.2 Veröffentlichungen in Teilstücken oder die Nutzung des Materials in "Stories" auf sozialen Netzwerken sind lediglich gestattet, sofern der ursprüngliche Kontext des Werks nicht verfälscht wird.
9.3 Änderungswünsche des Auftraggebers sind ausschließlich durch rec it media umzusetzen.
9.4 Für die Bearbeitung entstehen zusätzliche Kosten, die sich zusammensetzen aus:
9.4.1 einer Pauschale für das erneute Laden des Projekts. Bei abgenommenen oder archivierten Projekten gilt mindestens die Pauschale gemäß § 8.7.3 (De-Archivierung: mindestens 250,00 EUR netto), sowie
9.4.2 einem Stundensatz von 65,00 EUR netto für die Bearbeitungszeit.
9.5 Diese Regelung gilt gleichermaßen im Rahmen der Archivierung gemäß § 8.7.
§ 10 Anlieferung von Inhalten
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Texte in unformatierter Form, das heißt ohne Umbrüche oder Aufzählungszeichen, an rec it media zu übermitteln.
10.2 Bilder sind in gängigen Fotodateiformaten wie JPEG (= JPG), PNG oder TIFF bereitzustellen. Die Einbettung von Bildern in PDF- oder Word-Dateien ist nicht zulässig.
10.3 Videos sind digital an rec it media zu übergeben. Spezifische Formatvorgaben bestehen nicht, da rec it media die Konvertierung der Dateien übernehmen kann.
10.4 Kundenmaterialien und Rechte: Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er an allen von ihm bereitgestellten oder konkret zur Verwendung vorgegebenen Materialien, insbesondere Texten, Fotografien, Grafiken, Illustrationen, Musik, Sprach- und sonstigen Tonaufnahmen, Videos, Logos, Marken, Designs und Schriftarten, über sämtliche für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Rechte, Lizenzen, Genehmigungen und Einwilligungen verfügt.
Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass die vertragsgemäße Bearbeitung, Vervielfältigung, Einbindung, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige vereinbarte Nutzung keine Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design-, Namens-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte Dritter verletzt.
10.5 Rechtseinräumung: Der Auftraggeber räumt rec it media an den Kundenmaterialien die für die Vertragsdurchführung und die vereinbarte Nutzung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte im räumlich, zeitlich und inhaltlich erforderlichen Umfang ein. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Einbindung, Veröffentlichung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Weitergabe an zur Vertragsdurchführung eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen.
10.6 Freistellung: Wird rec it media wegen der vertragsgemäßen Verwendung von Kundenmaterialien von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber rec it media von berechtigten Ansprüchen sowie von erforderlichen und angemessenen Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverteidigung frei. Dies umfasst, soweit rechtlich zulässig, auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, sofern diese ihren tatsächlichen Anknüpfungspunkt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers haben.
10.7 Abgrenzung und Mitwirkung: Die Freistellung gilt nur, soweit der Anspruch auf einer Verletzung der Pflichten aus § 10.4 oder § 10.5 beruht. Sie gilt nicht, soweit rec it media den Anspruch durch eine nicht vereinbarte Nutzung, eine eigenmächtige inhaltliche Veränderung oder eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung verursacht oder mitverursacht hat. rec it media informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche. Der Auftraggeber stellt erforderliche Unterlagen und Rechtenachweise bereit und unterstützt die Rechtsverteidigung. Anerkenntnisse oder Vergleiche werden abgestimmt, soweit keine sofortige Maßnahme zur Abwendung weiterer Schäden erforderlich ist.
10.8 Keine allgemeine rechtliche Prüfung: Eine eigenständige rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten oder vorgegebenen Materialien schuldet rec it media nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung darf rec it media die Verwendung aussetzen, Inhalte vorläufig sperren oder entfernen und geeignete Rechtenachweise verlangen.
10.9 rec it media behält sich das Recht vor, die Bearbeitung von Inhalten abzulehnen, die technisch nicht gebrauchsfähig sind oder gegen geltende Gesetze verstoßen.
10.10 Der Auftraggeber stellt sicher, dass für alle vom Auftraggeber veranlassten Drehs und Inhalte sämtliche erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen und Rechte vorliegen, insbesondere Einwilligungen von abgebildeten Personen, Hausrecht/Location-Releases, Rechte an Marken, Logos oder Designs, Rechte an gezeigten Produkten oder Displays sowie gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte.
10.11 Liegen Freigaben nicht vor oder werden sie verweigert, ist rec it media berechtigt, die Produktion ganz oder teilweise auszusetzen; daraus entstehende Verzögerungen und Mehraufwände gehen zu Lasten des Auftraggebers (Nachkalkulation gemäß § 5.8 ff.).
10.12 Auf Wunsch kann rec it media Musterformulare, zum Beispiel Einwilligungen, bereitstellen; die rechtliche Prüfung und Einholung obliegt dem Auftraggeber.
§ 11 Datenschutz
11.1 rec it media verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie anderer anwendbarer Datenschutzgesetze.
11.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und personenbezogene Daten nur auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung oder einer anderen anwendbaren Rechtsgrundlage an rec it media übermittelt werden.
11.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er alle erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen oder sonstigen rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung und Weitergabe der Daten an rec it media eingeholt hat.
11.4 Der Auftraggeber stellt rec it media insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung.
11.5 Soweit rec it media personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine den Anforderungen von Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt nur rechtmäßige und dokumentierte Weisungen.
11.6 Soweit beide Parteien personenbezogene Daten jeweils für eigene Zwecke und in eigener Verantwortung verarbeiten, ist jede Partei für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten in ihrem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.
11.7 Einsatz technischer Dienstleister: rec it media ist berechtigt, sorgfältig ausgewählte IT-, Hosting-, E-Mail-, Cloud-, Speicher-, Sicherungs- und Datenaustauschdienstleister zur Vertragsdurchführung einzusetzen. Soweit solche Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, richtet sich ihr Einsatz als Unterauftragnehmer nach der gemäß Ziffer 11.5 geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Über Empfänger, die rec it media für eigene Verarbeitungsvorgänge einsetzt, informiert rec it media nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in den jeweils einschlägigen Datenschutzinformationen. Gesetzliche Transparenz-, Schutz- und Informationspflichten bleiben unberührt.
§ 11a Abnahme, Mängel, Gewährleistung
11a.1 Abnahmeaufforderung und Fristsetzung: Nach Bereitstellung des finalen Werks (Download-Link/Übergabe) fordert rec it media den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist von mindestens 7 Werktagen.
11a.2 Abnahmefiktion / schlüssige Abnahme: Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist und verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn rec it media den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Die produktive Nutzung oder Veröffentlichung des Werks gilt als Abnahme durch schlüssiges Verhalten.
11a.3 Mangelbegriff: Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich, soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die bei Werken gleicher Art übliche und zu erwartende Beschaffenheit besitzt. Rein subjektive Geschmacksbewertungen, nachträgliche Konzeptänderungen oder Wünsche außerhalb der vereinbarten beziehungsweise objektiv geschuldeten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
11a.4 Nacherfüllung: Bei berechtigten Mängeln leistet rec it media nach eigener Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber - soweit gesetzlich zulässig - die gesetzlichen Rechte geltend machen.
11a.5 Verjährung: Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Schadensersatzansprüche nach § 11b.1 sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 11b Haftung und Haftungsbegrenzung
11b.1 Unbeschränkte Haftung: rec it media haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
11b.2 Kardinalpflichten / einfache Fahrlässigkeit: Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11b.3 Haftungsausschlüsse (soweit zulässig): Im Übrigen ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbewirkung, Produktionsausfälle oder Folgeschäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind.
11b.4 Daten / Upload / Archivierung: Bei leicht fahrlässig verursachten Datenverlusten ist die Haftung von rec it media auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit rec it media ausdrücklich eine Datensicherungs- oder Aufbewahrungspflicht übernommen hat oder ein Fall des § 11b.1 vorliegt. § 8.7.1 bleibt unberührt.
§ 11c Rechteklärung bei Dreharbeiten / Drittinhalte
11c.1 Verantwortungsbereich Auftraggeber: Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Klärung sämtlicher Rechte und Freigaben, die außerhalb des Einflussbereichs von rec it media liegen, zum Beispiel Hausrecht, Drehgenehmigungen, Einwilligungen sowie Rechte an Marken, Logos, Designs, Musik oder sonstigem Material, das der Auftraggeber bereitstellt oder konkret zur Verwendung vorgibt. Für solche Kundenmaterialien gelten ergänzend § 10.4 bis § 10.8.
11c.2 Verantwortungsbereich rec it media: Wählt oder beschafft rec it media Stockmaterial, Musik, Schriftarten oder sonstige Drittinhalte selbst, ist rec it media dafür verantwortlich, dass die vereinbarte Nutzung vom beschafften Lizenzumfang gedeckt ist. Der Auftraggeber ist für spätere Änderungen, Weitergaben oder Nutzungen außerhalb des vereinbarten Umfangs verantwortlich. Eine allgemeine Freigabe des fertigen Werks durch den Auftraggeber verlagert die Rechteklärung für von rec it media selbst ausgewählte Drittinhalte nicht auf den Auftraggeber.
11c.3 Produktionsstopp: Bei rechtlichen Risiken, zum Beispiel fehlenden Einwilligungen, ist rec it media berechtigt, die Produktion auszusetzen oder Inhalte zu entfernen oder zu ersetzen; Mehraufwand ist gemäß § 5 nachzuberechnen.
§ 11d Besondere Regelungen für Druck-/Layoutleistungen
11d.1 Druckfreigabe (Proof/Andruck): Druck- oder Produktionsstart erfolgt erst nach Freigabe in Textform, zum Beispiel "Druckfreigabe erteilt", auf Basis eines Proofs oder Ansichts-PDFs. Mit Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Inhalte, Rechtschreibung, Satz, Beschnitt, Farben und Platzierungen, soweit diese im Proof erkennbar sind.
11d.2 Farb- und Materialtoleranzen: Branchenübliche Abweichungen, zum Beispiel Farbabweichungen durch CMYK/RGB-Umrechnung, Papierchargen oder Oberflächen, stellen keinen Mangel dar, sofern die Abweichung branchenüblich ist.
11d.3 Mehr- oder Mindermengen: Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % gelten als branchenüblich und sind vom Auftraggeber zu akzeptieren, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
11d.4 Lieferung / Gefahrübergang: Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, geht die Gefahr mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Auftraggeber über. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11d.5 Druckdaten des Auftraggebers: Stellt der Auftraggeber Druckdaten, haftet er für deren technische und rechtliche Verwendbarkeit; notwendige Korrekturen oder Konvertierungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich inkludiert.
§ 11e Besondere Regelungen für Webseiten, Landingpages und digitale Auftritte
11e.1 Leistungsumfang: Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung oder Rechnung. Dazu können insbesondere Konzeption, Seitenstruktur, Gestaltung, Texte, Einbindung von Bild- oder Videomaterial, technische Umsetzung, Kontaktformulare, Tracking-Einrichtung, Domainregistrierung oder Domainkonfiguration, Hosting, Wartung, technische oder inhaltliche Suchmaschinenoptimierung, Einrichtung oder Betreuung von Google-Diensten, Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit in KI-gestützten Such-, Antwort- und Assistenzsystemen oder die Veröffentlichung gehören. Geschuldet sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Einzelmaßnahmen.
11e.2 Inhalte, Rechtstexte und Verantwortlichkeit des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit, Richtigkeit, Aktualität und laufende Prüfung seiner geschäftlichen Angaben und der von ihm bereitgestellten oder konkret vorgegebenen Inhalte verantwortlich. Dies umfasst insbesondere Unternehmens- und Pflichtangaben, Preise, Claims, Referenzen, Stellenanzeigen, Produktinformationen sowie vom Auftraggeber bereitgestellte Texte, Bilder, Videos, Audiodateien, Logos, Marken und sonstige Materialien. Für solche Kundenmaterialien gelten § 10.4 bis § 10.8.
Soweit rec it media Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie- oder Consent-Hinweise oder sonstige Rechtstexte technisch einbindet, schuldet rec it media ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung keine Rechtsberatung, rechtliche Prüfung oder laufende Überwachung der Rechtstexte. Der Auftraggeber stellt die für sein Unternehmen und seine tatsächlichen Verarbeitungsprozesse geeigneten Rechtstexte bereit oder lässt sie fachkundig prüfen.
Für von rec it media selbst ausgewählte oder beschaffte Drittinhalte gilt § 11c.2. Eine bloße gestalterische oder technische Freigabe der Webseite durch den Auftraggeber verlagert die Rechteklärung dieser Drittinhalte nicht auf den Auftraggeber.
rec it media ist berechtigt, offensichtlich rechtswidrige, konkret beanstandete oder risikobehaftete Inhalte bis zur Klärung nicht zu veröffentlichen, zu entfernen oder zu sperren. Hierdurch entstehender erforderlicher Mehraufwand ist gesondert zu vergüten, sofern die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.
11e.3 Domains, Hosting und Drittanbieter: Domains, Hosting, Website-Builder, Plugins, Schriftarten, Analyse-Tools, Consent-Tools, Newsletter-Systeme, Suchmaschinen-, KI- oder Plattformdienste sowie sonstige Drittanbieterleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Richtlinien, Preisänderungen oder technische Änderungen von Drittanbietern übernimmt rec it media keine Verantwortung, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von rec it media liegen und rec it media kein eigenes Verschulden trifft. Die Pflicht von rec it media zur sorgfältigen Auswahl und vertragsgemäßen Erbringung der eigenen Leistungen bleibt unberührt.
11e.4 Veröffentlichung und Abnahme: Nach Bereitstellung eines funktionsfähigen Entwurfs oder einer veröffentlichten Version erfolgt die Abnahme gemäß § 11a. Nachträgliche Änderungswünsche, inhaltliche Erweiterungen oder neue Funktionen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.
11e.5 Wartung und Aktualisierung: Eine laufende Wartung, technische Pflege, Sicherheitsüberwachung, Aktualisierung von Plugins oder Systemen oder inhaltliche Betreuung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als laufende Leistung vereinbart wurde.
11e.6 Nutzungsrechte an Webseiten, Landingpages und digitalen Auftritten: Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der final übergebenen oder veröffentlichten Webseite, Landingpage oder digitalen Oberfläche für die eigene Unternehmenskommunikation des Auftraggebers.
11e.7 Nicht übertragen werden, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, Rechte an offenen Arbeitsdateien, Entwürfen, nicht ausgewählten Gestaltungsvarianten, internen Konzepten, Frameworks, Templates, Code-Bibliotheken, wiederverwendbaren Komponenten, Administrationssystemen, Skripten, Build-Prozessen, Dokumentationen, Zugangssystemen oder sonstigen Werkzeugen und Methoden von rec it media. Open-Source-Software, Drittanbieter-Komponenten und externe Dienste bleiben den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen unterworfen.
11e.8 Soweit rec it media dem Auftraggeber Zugang zu einer Webseite, einem CMS, einem Hosting-System oder sonstigen technischen Systemen verschafft, ist der Auftraggeber nach Übergabe für die sichere Verwahrung von Zugangsdaten, die Vergabe eigener Berechtigungen und Änderungen durch ihn selbst oder durch Dritte verantwortlich. Für Störungen, Sicherheitsprobleme, Datenverluste oder Mängel, die durch Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter nach Übergabe entstehen, übernimmt rec it media keine Verantwortung, soweit rec it media diese nicht zu vertreten hat.
11e.9 Eine Herausgabe, Übertragung oder dauerhafte Pflege von Quellcode, Projektdateien, Serverkonfigurationen, Entwicklungsumgebungen oder technischen Dokumentationen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet rec it media die Bereitstellung des vereinbarten finalen Ergebnisses, nicht jedoch die Herausgabe interner Arbeitsmittel.
11e.10 Hosting und normaler Website-Traffic: Soweit rec it media Hosting für eine Webseite, Landingpage oder einen digitalen Auftritt bereitstellt oder vermittelt, beinhaltet dies normalen Website-Traffic im Rahmen einer üblichen Unternehmenswebsite bis zu 50 GB Datenverkehr je Kalendermonat, sofern im Angebot keine abweichende Regelung vereinbart wurde.
11e.11 Nicht vom normalen Website-Traffic umfasst sind insbesondere außergewöhnlich hoher Traffic, große oder häufige Downloads, Videohosting, die dauerhafte Bereitstellung großer Mediendateien, stark trafficsteigernde Werbe-, Social-Media- oder Recruiting-Kampagnen, automatisierte Abrufe, Bots, API- oder Schnittstellenlasten, Lastspitzen sowie sonstige technische Sonderlasten, die über den gewöhnlichen Betrieb einer Unternehmenswebsite hinausgehen.
11e.12 Überschreitet der monatliche Traffic das inkludierte Volumen von 50 GB, ist rec it media berechtigt, je angefangenem zusätzlichem GB 0,15 EUR netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an den Auftraggeber weiterzuberechnen. Grundlage der Berechnung sind die Serverstatistiken, Providerstatistiken, Log-Auswertungen oder Abrechnungen des jeweiligen Hosting-Anbieters.
11e.13 Wird aufgrund des tatsächlichen oder erwartbaren Nutzungsverhaltens ein größeres Hostingpaket, ein externer Dienst, ein Content-Delivery-Network, eine Videoplattform oder eine sonstige technische Erweiterung erforderlich, informiert rec it media den Auftraggeber hierüber unverzüglich und unterbreitet, soweit möglich, einen Vorschlag zu Umfang und Kosten. Eine kostenpflichtige Erweiterung wird grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers in Textform beauftragt. Ohne vorherige Zustimmung dürfen nur tatsächlich angefallene, dokumentierte und nicht vermeidbare Provider- oder Schutzkosten weiterberechnet werden, die durch vom Auftraggeber veranlasste Nutzung, Inhalte, Kampagnen oder technische Anforderungen entstanden sind.
11e.14 rec it media ist berechtigt, bei außergewöhnlicher Serverlast, konkreten Sicherheitsrisiken, rechtswidrigen Inhalten, Missbrauch, Angriffen oder drohenden erheblichen Mehrkosten erforderliche und verhältnismäßige technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu können insbesondere die vorübergehende Begrenzung von Downloads, die Sperrung konkret betroffener Inhalte oder Funktionen sowie die Auslagerung großer Dateien gehören. Soweit kein sofortiges Handeln erforderlich ist, informiert rec it media den Auftraggeber vorab und gibt ihm eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe. Nach Wegfall der Ursache werden vorübergehende Maßnahmen im technisch und wirtschaftlich zumutbaren Umfang aufgehoben.
11e.15 Domainregistrierung und Domainverwaltung: Beauftragt der Auftraggeber rec it media mit der Registrierung, Übertragung, Konfiguration oder Verwaltung einer Domain, handelt rec it media im vereinbarten Umfang als technischer Dienstleister oder Vermittler gegenüber der zuständigen Vergabestelle oder dem jeweiligen Provider. Die Verfügbarkeit und Zuteilung einer bestimmten Domain kann erst nach erfolgreicher Registrierung bestätigt werden und wird zuvor nicht garantiert. Soweit technisch und vertraglich möglich und nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, wird der Auftraggeber als Domaininhaber eingetragen. Der Auftraggeber stellt hierfür vollständige und zutreffende Inhaberdaten bereit, hält diese aktuell und sichert zu, dass die gewünschte Domain und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Für vom Auftraggeber ausgewählte oder vorgegebene Domainnamen gelten § 10.4 bis § 10.8 entsprechend.
11e.16 Domainkosten, Verlängerung und Übertragung: Registrierungs-, Verlängerungs-, Transfer- und Providerentgelte werden nach dem vereinbarten Angebot berechnet. Ändert eine Vergabestelle oder ein Provider während einer laufenden Vertragsbeziehung nachweisbar seine Preise, darf rec it media den hierauf entfallenden Vergütungsanteil für zukünftige Abrechnungszeiträume um den Betrag der tatsächlichen Kostenänderung anpassen. Kostensenkungen werden in gleicher Weise berücksichtigt. rec it media informiert den Auftraggeber über eine Erhöhung mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden. Der Auftraggeber kann die von der Erhöhung betroffene laufende Domain- oder Providerleistung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung in Textform kündigen; bereits bezahlte Leistungszeiträume bleiben unberührt.
Nach Beendigung der Domainverwaltung wirkt rec it media in angemessenem Umfang an einem vom Auftraggeber gewünschten Provider- oder Domaintransfer mit und stellt einen verfügbaren Transfercode oder vergleichbare Transferinformationen dem Domaininhaber oder einer von ihm nachweislich bevollmächtigten Person zur Verfügung. Der Auftraggeber benennt rechtzeitig den neuen Provider und nimmt die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vor. Ein technischer Umzug von Webseite, Datenbanken, E-Mail-Postfächern oder sonstigen Daten ist hiervon nicht umfasst und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Durch eine vom Auftraggeber verzögerte Übernahme tatsächlich weiter anfallende Drittanbieterentgelte bleiben vergütungspflichtig.
11e.17 Hostingumfang, Verfügbarkeit und Datensicherung: Speicherplatz, Serverleistung, Traffic, SSL-Zertifikate, E-Mail-Leistungen, Backups, Wiederherstellung, Monitoring, Wartung, Support, Migrationen und sonstige Hostingbestandteile sind nur in dem im Angebot ausdrücklich bezeichneten Umfang geschuldet. Eine jederzeitige und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Vorübergehende Beeinträchtigungen durch erforderliche Wartungs- oder Sicherheitsmaßnahmen, Störungen der Telekommunikationsnetze, höhere Gewalt oder Ausfälle von Drittanbietern stellen keinen von rec it media zu vertretenden Mangel dar, soweit rec it media die Beeinträchtigung nicht schuldhaft verursacht hat. Gesetzliche Mängel- und Haftungsansprüche bleiben unberührt.
Datensicherungen werden nur in den ausdrücklich vereinbarten Intervallen und Umfängen geschuldet. Soweit dem Auftraggeber technisch möglich und zumutbar, hält er zusätzlich aktuelle Sicherungskopien der von ihm bereitgestellten oder selbst veränderbaren Inhalte und Daten vor. Die Wiederherstellung aus einer Sicherung ist gesondert zu vergüten, soweit sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist oder aufgrund eines von rec it media zu vertretenden Mangels erforderlich wird. § 11b.4 bleibt unberührt.
11e.18 Suchmaschinenoptimierung (SEO): Soweit Suchmaschinenoptimierung, insbesondere für Google Search, vereinbart ist, schuldet rec it media die fachgerechte Durchführung der im Angebot bezeichneten Maßnahmen. Dazu können insbesondere technische Prüfungen, Verbesserung von Crawlbarkeit und Indexierbarkeit, Seiten- und Informationsstruktur, Seitentitel und Beschreibungen, interne Verlinkung, Sitemaps, Canonical-Angaben, strukturierte Daten, Bild- und Video-SEO, lokale Unternehmensinformationen, Einrichtung der Google Search Console sowie inhaltliche Empfehlungen oder Optimierungen gehören. Nicht ausdrücklich vereinbarte laufende Kontrollen, Inhaltsproduktionen, Linkaufbau, Anzeigenkampagnen oder Anpassungen an spätere Änderungen von Suchmaschinen sind nicht geschuldet.
11e.19 Kein bestimmter SEO-Erfolg: rec it media schuldet bei SEO-Leistungen keinen bestimmten Rang, keine bestimmte Position für einzelne Suchbegriffe, keine Aufnahme oder dauerhafte Verfügbarkeit im Index einer Suchmaschine, keine besondere Darstellung in Suchergebnissen und keine bestimmte Anzahl von Impressionen, Klicks, Besuchern, Anfragen, Abschlüssen oder Umsätzen, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich und individuell in Textform zugesagt wurde. Suchergebnisse hängen insbesondere von technischen Entscheidungen, Richtlinien und Algorithmen der Suchmaschinen, Wettbewerb, Nutzerverhalten, Standort, Endgerät, Suchhistorie sowie Art, Qualität und Aktualität der verfügbaren Inhalte ab und können sich jederzeit ändern.
11e.20 Google-Dienste und Plattformkonten: Die Einrichtung oder Betreuung von Google Search Console, Google Unternehmensprofilen oder sonstigen Plattformkonten ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Konten, Verifizierungen, Informationen und Zugriffsrechte rechtzeitig bereit und ist für die Richtigkeit seiner Unternehmens- und Kontodaten sowie die Einhaltung der jeweiligen Plattformbedingungen verantwortlich. rec it media verwendet eingeräumte Zugriffe nur zur Vertragsdurchführung und entfernt eigene Zugriffsberechtigungen nach Ende der Betreuung, soweit diese nicht für weitere vereinbarte Leistungen erforderlich sind. Für Sperrungen, Einschränkungen, Datenänderungen oder Funktionsverluste durch den Plattformbetreiber haftet rec it media nur, soweit rec it media diese schuldhaft verursacht hat.
11e.21 Optimierung für KI-gestützte Such-, Antwort- und Assistenzsysteme: Soweit eine solche Leistung als "KI-Optimierung", "KI-Sichtbarkeit", "AI Search Optimization", "AEO", "GEO" oder unter einer vergleichbaren Bezeichnung vereinbart ist, bezeichnet sie ausschließlich die im Angebot konkret benannten technischen und inhaltlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, öffentlich zugängliche Inhalte für Menschen, Suchmaschinen und KI-gestützte Systeme klarer auffindbar, zugänglich, verständlich und einordenbar zu machen. Dazu können insbesondere eine nachvollziehbare Informations- und Überschriftenstruktur, eindeutige Unternehmens- und Leistungsangaben, strukturierte Daten, interne Verlinkung, aussagekräftige Bild- und Videoinformationen, Transkriptionen sowie die Überarbeitung öffentlich sichtbarer Inhalte gehören.
11e.22 Kein bestimmter Erfolg in KI-Systemen: rec it media schuldet insbesondere keine Aufnahme, Verarbeitung oder Verwendung von Inhalten durch ein bestimmtes KI-System, keine Nennung, Quellenangabe, Verlinkung, Rangfolge, positive Darstellung oder inhaltlich richtige Wiedergabe in einer KI-generierten Antwort. Auswahl, Verarbeitung und Ausgabe erfolgen durch unabhängige Drittanbieter und können sich aufgrund geänderter Modelle, Datenbestände, Richtlinien, Schnittstellen oder technischer Verfahren jederzeit ändern. Systemspezifische Dateien, Schnittstellen, Feeds, Plugins oder wiederholte Anpassungen an einzelne KI-Dienste sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
11e.23 Mitwirkung bei SEO- und KI-Leistungen: Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Website-, Domain-, Hosting-, Analyse-, Search-Console-, Unternehmensprofil- und sonstigen Plattformzugänge sowie zutreffende Informationen zu Unternehmen, Leistungen, Zielgruppen, Standorten und fachlichen Aussagen rechtzeitig bereit. Er prüft und genehmigt geschäftliche und fachliche Tatsachenbehauptungen vor deren Veröffentlichung. Verzögerungen, Einschränkungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender Zugänge, unvollständiger Angaben, ausstehender Freigaben oder nachträglicher Änderungen richten sich nach § 3.6 und § 5.
11e.24 Zulässige Optimierungsmaßnahmen: rec it media ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Links, Bewertungen, Erwähnungen, Nutzerinteraktionen oder sonstige Signale einzukaufen oder zu erzeugen, automatisiert massenhaft Inhalte zu veröffentlichen oder Maßnahmen durchzuführen, die gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder Richtlinien der betroffenen Suchmaschinen und Plattformen verstoßen können. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein solches Risiko, darf rec it media die betroffene Maßnahme ablehnen oder bis zur Klärung aussetzen.
11e.25 Laufende Leistungen: Domainverwaltung, Hosting, Wartung, Monitoring, laufende Suchmaschinenoptimierung und fortlaufende Anpassungen für KI-gestützte Systeme sind nur dann dauerhaft geschuldet, wenn sie ausdrücklich als laufende Leistung vereinbart wurden. Leistungsumfang, Vergütung, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich vorrangig aus dem Angebot oder Auftrag; ergänzend gilt § 7.
11e.26 Barrierefreiheit und gesetzliche Anforderungen: Der Auftraggeber teilt rec it media vor Angebotsabgabe beziehungsweise Auftragserteilung mit, ob und in welchem Umfang für den geplanten digitalen Auftritt besondere gesetzliche, behördliche, förderrechtliche oder vertragliche Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der hierzu erlassenen Verordnung, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, anwendbarem Landesrecht oder branchenspezifischen Vorschriften. Der Auftraggeber stellt die für die Einordnung erforderlichen Informationen über sein Unternehmen, die angebotenen Leistungen, Zielgruppen, Bestell- oder Buchungsprozesse und sonstigen Funktionen vollständig bereit. Eine rechtliche Prüfung, ob und welche Barrierefreiheitsvorschriften auf den Auftraggeber Anwendung finden, ist ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.
11e.27 Vereinbarter Umfang der Barrierefreiheit: Die Einhaltung eines bestimmten Barrierefreiheitsstandards, einer bestimmten Konformitätsstufe oder eines bestimmten Prüfkatalogs ist nur geschuldet, wenn der Zielstandard und der betroffene Seiten-, Inhalts- und Funktionsumfang im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet sind. In diesem Fall schuldet rec it media die vereinbarte technische Umsetzung zum Zeitpunkt der Abnahme für die von rec it media erstellten oder kontrollierten Bestandteile. Externe Audits, Zertifizierungen, Konformitätsbewertungen, Erklärungen oder Informationen zur Barrierefreiheit, Inhalte in Leichter Sprache oder Gebärdensprache, Untertitel, Transkriptionen, Audiodeskriptionen sowie die nachträgliche Überarbeitung nicht von rec it media erstellter Drittkomponenten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Zwingende gesetzliche Pflichten und die Verantwortung von rec it media für die vertragsgemäße eigene Leistung bleiben unberührt.
11e.28 Inhalte und spätere Änderungen bei Barrierefreiheit: Der Auftraggeber ist für die Barrierefreiheit der von ihm bereitgestellten oder nach Abnahme selbst beziehungsweise durch Dritte geänderten Texte, Dokumente, PDF-Dateien, Bilder, Audio- und Videoinhalte, Formulare und sonstigen Inhalte verantwortlich, soweit deren barrierefreie Aufbereitung nicht ausdrücklich von rec it media übernommen wurde. Für von rec it media selbst ausgewählte und implementierte Bestandteile bleibt rec it media im vereinbarten Umfang verantwortlich. Änderungen an Inhalten, Design, Plugins, Schnittstellen oder Drittanbieterdiensten können einen erreichten Barrierefreiheitsstand verändern. Eine laufende Überwachung oder dauerhafte Aufrechterhaltung ist nur im Rahmen einer ausdrücklich vereinbarten Wartungs- oder Betreuungsleistung geschuldet.
11e.29 Bestehende Systeme, Erweiterungen und Rebuilds: Leistungen an vorhandenen Webseiten, Shops, CMS-, Hosting- oder sonstigen Drittsystemen erfolgen auf Grundlage des Zustands, der bei einer mit angemessenem Aufwand möglichen Prüfung erkennbar ist. Der Auftraggeber stellt rechtmäßige und funktionsfähige Zugänge, vorhandene Dokumentationen und Lizenznachweise bereit, weist auf bekannte Fehler, Sicherheitsvorfälle und Besonderheiten hin und hält vor Beginn der Arbeiten eine aktuelle, verwendbare Datensicherung vor oder beauftragt rec it media ausdrücklich mit deren Erstellung. rec it media darf den Beginn oder die Fortsetzung risikobehafteter Arbeiten bis zur Datensicherung aussetzen.
Nicht erkennbare oder erst während der Bearbeitung hervortretende Altfehler, Schadsoftware, veraltete oder nicht mehr unterstützte Komponenten, unvollständige Daten, fehlende Lizenzen, undokumentierte Anpassungen, ungeeignete Serverkonfigurationen und Inkompatibilitäten des Ausgangssystems sind nicht Teil der vereinbarten Mängelbeseitigung und rec it media nicht zuzurechnen, soweit rec it media sie nicht verursacht oder schuldhaft übersehen hat. Werden solche Umstände entdeckt, informiert rec it media den Auftraggeber. Erforderliche Zusatzarbeiten, Ersatzlösungen oder Erweiterungen werden vor ihrer kostenpflichtigen Ausführung abgestimmt; Fristen verschieben sich nach Maßgabe von § 3 und § 5 angemessen.
11e.30 Migration, Veröffentlichung und Systemwechsel: Datenmigrationen, Bereinigung oder Vervollständigung von Bestandsdaten, E-Mail-Umzüge, vollständige URL-Inventare, Weiterleitungskonzepte, SEO-Migrationen, Archivierung von Altsystemen, DNS-Umstellungen und die Installation bei einem anderen Provider sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Der Auftraggeber prüft migrierte Inhalte und Funktionen innerhalb der Abnahmefrist auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Technisch bedingte Übergangszeiten, insbesondere bei DNS-, Zertifikats- oder Provideränderungen, können nicht auf einen minutengenauen Zeitpunkt garantiert werden. Die Pflicht von rec it media zur sorgfältigen und vertragsgemäßen Durchführung der übernommenen Arbeiten bleibt unberührt.
11e.31 Browser-, Geräte- und Darstellungsunterstützung: Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Webseite zum Zeitpunkt der Abnahme für die dann aktuellen stabilen Versionen der marktüblichen Browser Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox und Apple Safari sowie für übliche Desktop-, Tablet- und Smartphone-Darstellungen optimiert. Eine auf jedem Endgerät pixelgenau identische Darstellung ist nicht geschuldet. Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Bildschirmgrößen, Betriebssysteme, Schriftwiedergaben oder browsertypischer Darstellung sind zulässig, soweit Funktion, Lesbarkeit und der vereinbarte Gestaltungscharakter nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nicht mehr vom Hersteller unterstützte Browser oder Betriebssysteme, Vorab- und Beta-Versionen, Browsererweiterungen, individuelle Sicherheitseinstellungen und vom Auftraggeber oder Dritten veränderte Systemumgebungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umfasst. Wesentliche Funktionsstörungen in den vereinbarten beziehungsweise vorstehend bezeichneten Zielumgebungen bleiben Mängel.
11e.32 Ladezeiten und technische Messwerte: Bestimmte Ladezeiten, Verfügbarkeits-, Lighthouse-, PageSpeed-, Core-Web-Vitals- oder sonstige Prüfwerte sind nur geschuldet, wenn konkrete Zielwerte, Messbedingungen und der maßgebliche Prüfzeitpunkt ausdrücklich vereinbart wurden. Automatisierte Messungen sind Momentaufnahmen und können insbesondere durch Endgerät, Verbindung, Standort, Hosting, Cache, Inhalte, Consent-Einstellungen und Drittanbieterdienste beeinflusst werden. Ohne eine solche Vereinbarung begründen einzelne Messwerte für sich allein keinen Mangel. Vermeidbare wesentliche technische Beeinträchtigungen, die rec it media innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs zu vertreten hat, bleiben hiervon unberührt.
11e.33 Technisches Betriebsmodell, Konten und Lizenzen: Bei von rec it media betriebenen oder betreuten Webseiten schuldet rec it media während der Vertragslaufzeit die Online-Bereitstellung und Betreuung ausschließlich im vereinbarten Hosting-, Wartungs- und Leistungsumfang. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, bestimmt rec it media die hierfür eingesetzte technische Betriebsumgebung und darf Hosting-, CMS-, Website-Builder-, Plugin-, Analyse-, Entwicklungs- und sonstige Dienstleisterkonten sowie Agentur-, Entwickler- oder Mehrfachlizenzen im eigenen Namen führen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Übertragung dieser Konten, Lizenzen, internen Entwicklungsumgebungen, Quellcodeverwaltungen oder Werkzeuge besteht nicht. Vereinbarte kundeneigene Konten und Zugänge, die Domaininhaberschaft nach Ziffer 11e.15 sowie Rechte des Auftraggebers an seinen eigenen Inhalten und Daten bleiben unberührt.
11e.34 Austausch technischer Komponenten: Wird eine eingesetzte technische Komponente eingestellt, sicherheitskritisch, inkompatibel oder vom Anbieter wesentlich verändert, darf rec it media sie im Rahmen einer laufenden Betreuung durch eine für den vereinbarten Zweck funktional vergleichbare Lösung ersetzen. rec it media informiert den Auftraggeber vorab, soweit kein sofortiges Handeln zur Abwehr eines konkreten Sicherheits- oder Ausfallrisikos erforderlich ist. Führt der Austausch zu einer wesentlichen Änderung der vereinbarten Funktionen oder zu zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber, ist vor der kostenpflichtigen Umsetzung dessen Zustimmung in Textform erforderlich.
11e.35 Standardübergabe bei Vertragsende: Nach wirksamer Beendigung einer von rec it media betriebenen Webseite, Hosting- oder Website-Betreuung und vollständiger Begleichung sämtlicher fälliger, das betreffende Vertragsverhältnis betreffender Forderungen stellt rec it media dem Auftraggeber einmalig innerhalb von 20 Werktagen ein digitales Übergabepaket zum aktuellen Stand bei Vertragsende bereit. Zwingende datenschutzrechtliche Herausgabe-, Rückgabe- und Löschpflichten, insbesondere aus einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, bleiben unberührt.
11e.36 Inhalt des Übergabepakets: Das Übergabepaket umfasst eine Kopie beziehungsweise einen technisch üblichen Export der kundenspezifischen, für den Betrieb der aktuellen Webseite verwendeten Dateien und - soweit vorhanden und technisch sowie rechtlich exportierbar - der zugehörigen kundenspezifischen Datenbankinhalte, die sich zum Übergabezeitpunkt im von rec it media verwalteten Webspace befinden. Zusätzlich erhält der Auftraggeber eine PDF-System- und Strukturdokumentation. Diese beschreibt in übersichtlicher Form den Seiten- und Navigationsaufbau, die wesentliche Datei-, Verzeichnis- oder Inhaltsstruktur, die für den Betrieb maßgeblichen technischen Abhängigkeiten und Systemvoraussetzungen sowie grundlegende Hinweise zur Bereitstellung und Fortführung der Webseite. Die Dokumentation ist als technische Übergabeübersicht geschuldet, nicht als vollständige Entwicklerdokumentation, Schulung oder Dokumentation jedes einzelnen Quellcodebestandteils.
11e.37 Nicht vom Übergabepaket umfasst: Nicht Bestandteil der Standardübergabe sind insbesondere interne Versionsverläufe und Repositories, nicht veröffentlichte Entwürfe, offene Design- und Arbeitsdateien, globale Server- und Providerkonfigurationen, Betriebssystembestandteile, administrative Sicherheitsinformationen, private Schlüssel, interne Zugangsdaten, Lizenzschlüssel, Agentur- oder Entwicklerkonten, nicht übertragbare Lizenzen, Build- und Entwicklungsumgebungen, wiederverwendbare Frameworks, Templates, Bibliotheken und Werkzeuge von rec it media, allgemeine Logdateien, Sicherungshistorien sowie Daten oder Systeme anderer Kunden. Für Open-Source- und Drittanbieterbestandteile gelten weiterhin deren jeweilige Lizenzbedingungen.
11e.38 Aktueller Stand und zusätzliche Umzugsleistungen: Übergeben wird der bei Vertragsende vorhandene aktuelle technische Stand der Webseite. Eine Anpassung an die Systeme eines neuen Providers, Installation, Migration, Konvertierung, Fehlerbehebung in einer abweichenden Zielumgebung, Schulung oder weitergehende Unterstützung ist nicht Bestandteil der Standardübergabe und nur nach gesonderter Beauftragung geschuldet. rec it media gewährleistet keine unveränderte Funktionsfähigkeit in einer abweichenden technischen Umgebung oder ohne erforderliche Drittanbieterprodukte und Lizenzen. Die Verantwortung von rec it media für die Vollständigkeit des geschuldeten Übergabepakets und für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
11e.39 Bereitstellung und Löschung nach Vertragsende: Das digitale Übergabepaket wird für mindestens 30 Kalendertage ab Mitteilung der Bereitstellung zum Abruf vorgehalten. Der Auftraggeber ist für den fristgerechten Download und die anschließende eigene Datensicherung verantwortlich. Soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, datenschutzrechtlichen Löschpflichten, abweichenden Vereinbarungen oder Regelungen einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung entgegenstehen, darf rec it media verbliebene kundenspezifische Betriebs- und Übergabedaten 60 Kalendertage nach Vertragsende und Bereitstellung des Übergabepakets löschen. Daten in turnusmäßigen Sicherungen werden im Rahmen der vereinbarten beziehungsweise üblichen Löschzyklen entfernt.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
12.2 Soweit eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.3 Die Parteien können vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens freiwillig versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt hiervon unberührt.
12.3.1 Information nach VSBG, nur falls Verbraucher beteiligt sind: rec it media ist grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
12.4 Kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht im vorgesehenen Kundenkreis: Da sich die Leistungen von rec it media ausschließlich an den in Ziffer 1.7 beschriebenen geschäftlichen und institutionellen Kundenkreis und nicht an Verbraucher richten, besteht für Auftraggeber grundsätzlich kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht. Ein Auftrag ist nach Vertragsschluss verbindlich. Eine Stornierung, Verschiebung, Kündigung oder sonstige Beendigung des Auftrags richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere § 6 und § 7 dieser AGB, sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sollte ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zustande kommen und diesem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen, bleiben zwingende gesetzliche Verbraucherrechte unberührt.
12.5 Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und rec it media findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.6 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt der Sitz der Firma rec it media Filmproduktion, Am Klingbach 19, 66901 Schönenberg-Kübelberg, als Erfüllungsort.
12.7 Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis - soweit rechtlich zulässig - das für den Sitz von rec it media zuständige Gericht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.